Am besten ins jeweilige Landeswaldgesetz schauen. (mit NRW hab ich mich bisher nicht beschäftigt)
Stichworte: Betretungsrecht der freien Landschaft, Tatsächliche öffentliche Wege
Durch Hinweisschilder und vor allem Sperren kann ein Eigentümer die deutlich machen, das die Nutzung nicht gewünscht ist - es sich also um keine tatsächlich öffentlichen Weg handelt. Es darf aber nicht grundlos gesperrt werden.
Keine Ahnung, ob Wegerechte für solch Fernwanderwege vereinbart und dokumentiert sind. Eine Zustimmung des Eigentümer dürfte das mal erfordert haben, aber ob die nicht einfach widerrufen werden kann?
Die Gemeinde kann auch Freizeitwege festlegen (in Nds. Soweit die Bestimmung zum Freizeitweg unanfechtbar ist, sind die Betroffenen verpflichtet, dessen Herrichtung und Betreten zu dulden.) Ein Wanderweg ist aber nicht zwangsläufig ein Freizeitweg.
Mammi71
(One feature, Six mappers and still More ways to map it)
4
§ 4
Sperren von Waldflächen
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege oder der Jagdausübung erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind.
(3) Ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, kann die Genehmigung widerruflich erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und das Sperren unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist.
(4) Gesperrte Waldflächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wird.
(5) Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen.