Wege und Wegerecht

Guten Tag,

ich habe gerade einen Weg, den ich immer sehr gerne gegangen bin, als privat markiert. Der Weg führt über ein Privatgrundstück. Es handelt sich um ein großes Gelände mit einer Mühle, die für Freizeitveranstaltungen vermietet wird. Seit ich denken kann darf man diesen Weg begehen. Sei kurzem gibt es aber an beiden Übergängen zum Grundstück ein Tor das verschlossen ist.
Nun habe ich den Bürgermeister der Gemeinde gefragt, warum dies so ist. Er erklärte mir, dass das Grundstück verkauft wurde und der neue Besitzer das so möchte. Diesen Weg gibt es nicht mehr!

Als ich nun meine Änderungen abgespeichert haben, kamen mir Zweifel. Aktuell ist die Änderung richtig. Man kann da nicht mehr hergehen. Es gibt aber Wegerechte. Weiß hier jemand wo man nachprüfen kann, ob der Weg tatsächlich geschlossen werden darf.

Hier der Link zu meinem Changeset: https://www.openstreetmap.org/changeset/62064236

PS: Bei einem anderen Weg, ganz in der Nähe, ist übrigens das Gleiche passiert. Dieser Weg ist ein Parallelweg zu einer asphaltierten Straße. Ich bin diesen gerne mit meinem Hund gegangen. Auf einmal war ein verschlossenes Tor da.

Ja, der Besitzer hat das Recht seine Privatwege für die Öffentlichkeit zu sperren.

EDIT: wenn keine anderen Rechte dagegen sprechen.

Die Wegerechte werden AFAIK im Grundbuch eingetragen, es können sog. Grunddienstbarkeiten sein (bestimmte Rechte eines anderen Eigentümers an der Nutzung des eigenen Grundstücks, z.B. Durchgang oder Durchfahrt, Freihalten von Bebauung von bestimmten Teilen, etc.) bzw. gibt es auch Baulasten, z.B. Erschließungsbaulasten, die in einem Baulastverzeichnis und ggf. im Liegenschaftskataster ersichtlich sind.

Zum Wegerecht hat Wikipedia einen Artikel: https://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_(Sachenrecht)

Der Besitzer kann seine Privatwege nur dann für die Öffentlichkeit sperren, wenn er nicht anderweitig verpflichtet ist, den Durchgangsverkehr zu dulden.

Soll das in diesem Kontext nur heißen, dass Wegerechte generell existieren, oder soll es heißen, dass auf diesem speziellen Weg ein Wegerecht besteht?

Wegerechte sind im Grundbuch festgeschriebene Mitnutzungen Dritter von Privatgrund, die der Eigentümer nicht von sich aus verbieten kann, eben weil es Rechte anderer an seinem Eigentum sind. Oft sind das Zufahrten zur Erschließung eines weiter hinten liegenden Grundstückes, die anders nicht erreichbar wären.

Bei Fußweg-Durchgängen über Privatgelände besteht aber meist kein eigentliches Wegerecht, sondern die Nutzung wird vom Eigentümer lediglich geduldet (das klassische access=permissive in OSM). Dann hat der Eigentümer das vollste Recht, den Weg von heute auf morgen ohne Vorwarnung zu schließen. Damit macht er sich natürlich unbeliebt, aber das ist sein Problem. Wenn immer deutlich dranstand, dass das ein Privatweg ist, kann man vermutlich auch kein Gewohnheitsrecht geltend machen, aber das muss ein Jurist klären.

Die Aussage des BM, dass das Grundstück verkauft wurde und der neue Besitzer das so möchte, klingt mir nicht nach einem tatsächlichen Wegerecht. Das wird keinesfalls nach einer bloßen Willensbekundung geändert, das ist ein etwas aufwendigeres Verfahren :slight_smile:

–ks

ja, wobei es sich hier wohl um ein größeres Veranstaltungsgelände handelt, vermutlich eine historische Liegenschaft im Aussenbereich ( “Mühle”), da hätte die öffentliche Hand evtl. vorher schon im Sinne der Allgemeinheit ein Wegerecht sichern können, z.B. im Zusammenhang mit der Vergabe der Konzession, vor allem, wenn das immer so genutzt wurde, und jetzt z.B. ein Wanderweg unterbrochen ist oder ewige Umwege erfordert.

Ich würde evtl. mal versuchen, mit dem neuen Besitzer Kontakt aufzunehmen, vielleicht kann man ja eine einvernehmliche Lösung finden. Falls es ein großes Problem ist, und der Besitzer freiwillig keine Zugeständnisse macht, kann man es mit einer Bürgerinitiative versuchen, aber wenn er stur stellt, wird das auf dem Rechtsweg vermutlich nichts, außer es schadet seinem Ruf dermaßen, dass er klein beigibt :wink:

Grundsätzlich gilt, wenn ein Grundstück umfriedet ist (Zaun, Mauer, etc), darf es nicht betreten werden, anderenfalls darf man (in Deutschland) überall frei in der Landschaft herumspazieren, auch auf Privatgrund wie Feldern und Wiesen, bzw. im Wald auf Wegen (sofern man nichts schädigt (bestelltes Feld, hohes Gras, etc. darf man nicht einfach betreten, das legt ja auch der gesunde Menschenverstand nah).

Nun rein praktisch verstehe ich ja nicht, wieso Du den Weg dann löschen willst / musst. Wenn es ein recht grosses Grundstueck ist, dass jedenfalls potentiell auch fuer die Öffentlichkeit zugänglich ist (wenn Veranstaltungen sind oä) - oder auch einfach nur, weil es ja mal ein öffentlich zugänglicher Weg war - bedeutet fuer mich, dass man den Weg nicht unbedingt rauslöschen muss.

access=private
und barrier=gate

gehören dann an den Weg, bzw. die Stelle wo sich das Tor befindet.

Ich finde, so machst Du jedenfalls deutlich, dass der Weg nicht einfach vergessen wurde.

Vielen Dank für eure Antworten.

Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Ich habe den Weg nicht gelöscht. Ich habe ihn nur, wie du auch vorgeschlagen hast, mit
access=private
versehen.
Das
barrier=gate
für den Zaun hatte ich vergessen.

Zunächst dachte ich, dass ich mappe, was ich sehe und etwas richtig stelle. Und vom Bürgermeister wurde das sogar bestätigt.

Aber was ist richtig? Der Weg ist auch auf anderen Karte eingezeichnet. Zum Beispiel auf der Topografischen Karte 1: 25 000 Maifeld und Untermosel des Landesvermessungsamtes Rheinland Pfalz, die ich vor etwa 5 Jahren gekauft habe. Hier sogar als örtlicher Wanderweg.

Im Grunde geht es mir also um die Frage: Soll man eher das mappen, was man in der Realität sieht oder nachforschen, ob die Realität rechtlich richtig ist. Wobei ich immer noch nicht weiß, wo ich das sicher nachfragen könnte. Das Grundbuchamt gibt mir sicher keine Auskunft.

Das Grundstück ist übrigens nicht ganz mit einem Zaun umgeben. Auf der einen Seite könnte man am Tor vorbei. Man kommt dann auf der anderen Seite aber nicht weiter. Die Brücke ist das Problem. Man müsste hier durch den Bach steigen.

Viele Grüße
Astrid

Ja, der Ansatz das so zu mappen, wie es sich in der Realität darstellt ist für andere am hilfreichsten.

Bezüglich des Wege"rechtes" meine 5 Cent:

Es gibt verschiedene Gründe, warum man einen Weg öffentlich nutzen darf:

  1. Eine Widmung. Die sollte der Bürgermeister/die Verwaltung kennen und notfalls gegen den Eigentümer durchsetzen, wenn sie existiert.
  2. Ein Gewohnheitsrecht. Die Anforderung ist aber höher, als nur “soweit ich weiß durfte man da immer schon laufen”. Unter 150 Jahren Nutzung dürfte da nichts gehen.
  3. Ein altes Wegerecht für die Allgemeinheit. Normalerweise im Kataster vermerkt - also quasi ein verbrieftes Gewohnheitsrecht, aber selten.
  4. Eine Dienstbarkeit. Die ist aber in den seltensten Fällen für die Allgemeinheit, da dies normalerweise mit 1. geregelt wird.
  5. Landesrechtliche Bestimmungen. In Bayern wäre die Benutzbarkeit im Außenbereich ggf. durch das Straßen- und Wegegesetz erlaubt. Außer das Grundstück wäre eingefriedet - und das widerum darf man im Außenbereich nur sehr eingeschränkt.

Auskunft aus dem Grundbuch erhält man nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses. Wenn Du also zum Grundbuchamt marschierst und behauptest, dass Du schon immer dort durchgelaufen wärst und Du davon ausgehst, dass ein entsprechendes Recht eingetragen sei, dann sollte man Dir zumindest bestätigen können, ob es ein entsprechendes Recht gibt oder nicht. Andere Rechte/Grundschulden/Eigentümerangaben brauchen Dich zunächst ja nicht zu interessieren. Falls da aber ein Recht zu Deinen Gunsten eingetragen sein sollte, dann müsstest Du auch Angaben zum Eigentümer erhalten können, um Deine Rechte durchsetzen zu können.

Praktischerweise würde ich daher zuerst der Frage nachgehen, ob die Einfriedung rechtmäßig erfolgt ist (Bauordnungsbehörde). Danach müsste man obigen Punkt 5 prüfen.

Beides :slight_smile:
In Osm solltest du das mappen, was du vor Ort vorgefunden hast (verschlossenes Tor). Trotzdem kannst du aber nachforschen, ob das dort rechtens angebracht wurde und ggf. versuchen, dagegen vorzugehen.