Man könnte nach den §§ 8 und 9 des dt. UrhG eine Änderung als unzulässig definieren oder den Ablehner als zustimmungspflichtig definieren/verklagen/…
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__8.html
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__9.html
… wenn man’s mit dem UrhG ernst meint. Wenn nicht, kann’s eh drin bleiben :wink: