Wann ist eine Straße oder ein Weg offiziell?

Ich beschäftige mich gerade mit der Frage, wann man eine Straße oder einen Weg als offiziell bezeichnen kann. Muss dieser in eine Art Kataster eingetragen sein? Gibt es eine bundesweite Regelung oder ist das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Gibt es Karten von offiziellen Stellen in denen diese ersichtlich sind?

Hallo,

also ein Straße ist dann offiziel, wenn die Gemeinde dies dazu gemacht hat, sprich per Bekanntmachung dies bekannt gegeben hat. Denn dann ist die Gemeinde auch Baulastträger und haftet für alles.

Wie kommst zu deiner Frage?

Grundsätzlich geht es um die Unterscheidung, ob es sich bei einem Weg um einen “einfach durch die mehrfache Benutzung angelegten” Pfad handelt oder dieser zum “offiziellen Wegenetz” gehört. Im weiteren Verlauf würde sich dann auch noch die Frage stellen, ob ich bei der Nutzung des Weges erkennen kann, ob die Nutzung somit legal oder illegal ist.

Grundsätzliche kannst du Wege nutzen wie du magst, solange sie geeignet sind für dich bzw. dein Fahrzeug (Auto/LKW/Fahrrad) und wenn kein Schild oder barrier vorhanden ist.

In OSM tragen wir Wege ein, wenn sie da sind. Offizieller muss es nicht sein. Außer sie liegen offensichtlich auf einem Privatgrundstück und sind für die Allgemeinheit nicht nutzbar, die mappe ich dann gar nicht. Wenn du willst, kannst du sie mit access=private eintragen.

Etwas aufpassen muss man bei unbefestigten Wegen zwischen Feldern, die können nächstes Jahr untergepflügt sein, weil der Landwirt die zweite Fläche dazugepachtet hat, oder eine Zufahrt auf eine Viehweide wurde als track gemappt, obwohl da ein Zaun quer drüberläuft (auf dem Luftbild nicht zu sehen). Und aufpassen bei illegalen MTB-Trails im Wald, dagegen hat der Förster was (darf er auch, Radfahren ist im Wald meist nur auf befestigten Wegen erlaubt).

Das ist mir bekannt und so mache ich es auch.

Genau darum geht es. Zitat aus einer Mail des Fortsamts:
es ist generell das Radfahren abseits von Straßen und festen Wegen im Wald verboten (Landesforstgesetz NRW § 2 Abs. 2).
Die meisten “Trails und Hindernisstrecken”, die in vielen Internetforen und Internetseiten beworben werden, sind wild und somit illegal entstanden, einfach durch regelmäßiges Befahren und gehören damit nicht zum offiziellem Wegenetz im …

Für mich ist aber vor Ort meist nicht zu erkennen, welche der Wege illegal sind und welche zum offiziellen Wegenetz gehören. Damit eine Tour im Vorfeld ggf. nur auch legalen Wegen geplant werden kann, brauche ich die Info, die ich im Original-Posting angefragt hatte.

Für Bayern wurde die Frage “Was ist ein Weg” kürzlich amtlich geklärt und in die schönen Worte “Wege sind Bahnen im Gelände, die begehbar sind…” gefasst:

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-755/

Wer Lust hat, kann sich diese Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes ja mal durchlesen. Da gehts viel um Radfahren auf jenen Bahnen und daneben. Im wesentliche steht da “du darfst, wo du kannst, keinen störst und nichts kaputtmachst”. Widersprüche in der subjektiven Auslegung klären die Parteien im Streit vor Ort. Die Frage ob es wichtig ist, ob der Weg gewidmet ist oder Privatweg wird da übrigens mit “nein” beantwortet. Allerdings darf der Eigentümer genauso wie der Staat Verbote erlassen, aber auch nicht willkürlich.

Für andere Bundesländer gibts aber sicher andere Auslegungen…

Ein Problem beim Landesforstgesetz NRW ist, dass nicht klar definiert ist, was ein fester Weg ist. Stünde da “befestiger Weg”, wäre es eindeutig. Ein typischer Trampelpfad auf Lehmboden ist ja bei trockenem Wetter durchaus sehr fest. Dagegen kann ein an sich befestigter Weg nach längeren Regenfällen und Befahren durch schwere Forstmaschinen ziemlich weich sein.

Was die illegalen Trails betrifft: Wenn an einem solchen MTB-Trail keine Beschilderung vorhanden ist, aus der man entnehmen kann, dass es sich um einen offiziellen MTB-Trail handelt, kann man nicht wirklich sicher einschätzen, ob es sich (wie in den meisten Fällen) um einen illegal (weil ohne Genehmigung) angelegten MTB-Trail handelt oder um einen, zu dessen Anlage der Waldbesitzer sein Einverständnis gegeben hat. Ohne den Waldbesitzer zu fragen, dürfte dies in der Regel nicht sicher herauszufinden sein.

Der Begriff “offizielles Wegenetz” in der zitierten Mail ist aus meiner Sicht auch kein juristisch klar definierter Begriff. Wenn ein Privatwaldbesitzer den Kids seines Nachbarn erlaubt, in seinem Privatwald eine MTB-Strecke anzulegen, dürfte das kaum Teil des offiziellen Wegenetzes sein. Doch illegal wäre dann der Trail auch nicht, es sei denn, die Erlaubnis des Waldbesitzers wäre selbst illegal (weil z.B. aufgrund irgendwelcher Bestimmungen er diese Erlaubnis nicht hätte erteilen dürfen).

Damit könnte ich mich schon anfreunden :slight_smile: In NRW ist das aber etwas anders.

Da hast du genau recht. Der Begriff fester Wege ist mittlerweile durch die Rechtsprechung definiert. Die DIMB hat das ausführlich hier dargelegt https://www.dimb.de/fachberatung/die-rechtslage/nordrhein-westfalen/

Auch klar. :slight_smile: Anscheinend komme ich mit meinen Fragen aber nicht weiter und gehe davon aus, dass es keine offizielle Karte gibt, aus dem die Legalität ersichtlich ist (und im Umkehrschluß die Illegalität). Weiß denn jemand wie die Städte und Gemeinden vorgehen, wenn sie an bestimmten Wegen Verkehrsschilder aufstellen? Die müssen doch auch prüfen, ob irgendwo und irgendwann die Genehmigung für diesen Weg erteilt wurde und müssen doch dafür auf ein Kartenwerk zurückgreifen.

Naja, es gibt ein Urteil, auf dass man sich im Falle eines Rechtstreit zwar berufen kann. Es handelt sich aber nicht um ein Grundsatzurteil und es kann in einem anderen Streitfall den Begriff “fester Weg” auch etwas anders interpretieren. Und vor allem ist damit immer noch nicht klar, welcher Zustand eines Wegs als fest zu bezeichnen ist.

Naja, bei frisch angelegten MTB-Trails ist das sicherlich relativ einfach. Wenn es dort vor wenigen Jahren noch keinen Weg gab und der jeweilige Waldbesitzer oder die zuständige Forstbehörde nicht mit dem MTB-Trail einverstanden ist, handelt es sich um einen illegalen Trail. Schwierig ist das bei alten Wegen und Straßen. Es gibt unzählige Rechtsstreitigkeiten gerade auch mit offiziellen Behörden darüber, ob es sich um einen offiziellen Weg handelt… häufig im Zusammenhang mit Wegerecht, Unterhaltskosten, Erhebung von Gebühren, … vor allem im Wald sind ja auch für die Wege oft keine separaten Flurstücke festgelegt. Insofern halte ich es für durchaus sinnvoll, dass das Landesforstgesetz Erholungsuchenden die gleichen Rechte auch für private Waldwege einräumt und der Privatwaldbesitzer nicht einfach die Öffentlichkeit aussperren kann. Da unterscheidet sich die deutsche Rechtslage nicht allzusehr von dem oft gerühmten skandinavischen Jedermannsrecht.

Insofern: Ja, Reigi, es kann aus meiner Sicht leider keine klare und einheitliche Antwort auf Deine Frage geben.

Danke, ja dann muss ich halt damit leben.:smiley:

Öffentliche Straßen werden “gewidmet” (https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenwidmung). Geregelt ist das in den Straßengesetzen der jeweiligen Bundesländer (z.B. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen). Bei Gemeindestraßen ist dafür die Gemeinde zuständig, die dann auch ein Bestandsverzeichnis führt und weiß, für welche Straßen sie zuständig ist.

Für Waldwege gibt es aber meines Wissens keine solche Widmung.

Danke, sehr aufschlußreich. Dann bleibt mir nur die Feststellung, dass das Forstamt und die Stadt eigentlich nur drohen wollen. Ob verhängte Bußgelder dann auch wirklich rechtmäßig sind, wäre dann noch (wo auch immer) zu klären. Ob eine Auseinandersetzung aber zu einer Verbesserung der Situation beiträgt, bleibt dahingestellt.

Das ist wirklich nicht so trivial, weil hier Bundes-, aber vor allem Ländergesetze und Regelungen/Verordnungen einzelner Kommunen in Betracht zu ziehen sind. Ja im einfachsten Falle, hat die Gemeinde konkret veröffentlicht, dass diese “gewidmet” ist. Es kann aber auch sich z.B. aus der Historie ergeben (wie z.B. die Leute in diesem Fall hoffen herauszufinden: https://www.youtube.com/watch?v=QMvwiXXgtxU). Oder auch aus konkludenten Handlungen (Straßenreinigung, Angaben in offizielle Karten, etc.) der jeweiligen Gemeinde ergeben. Teils gibt’s dann da auch Widersprüche - und genau deshalb gibt’s letztlich ja Richter :wink:

Die zitierte Verwaltungsvorschrift befasst sich mit der Definition für “Weg” (in Bayern). Im Kern geht es um das verfassungsrechtliche Betretungsrecht. Das ist zunächst etwas anderes, als das Befahren (u.a. mit dem Rad).
Zu letzterem wird unter anderem ausgeführt: “Das Radfahren in der freien Natur ist verfassungsrechtlich garantiert, wenn es … nicht … rein sportlichen Zwecken dient. … beschränkt die Benutzung aber auf Wege, die sich dafür eignen. …
Es kommt auf die objektive Eignung des Wegs, nicht hingegen auf das subjektive Können des Erholungsuchenden an.

Besteht die Gefahr, dass durch das Befahren des Wegs die Bodenoberfläche gelockert und damit das Risiko von Bodenabtrag und Bodenerosion auf dem Weg gesteigert wird, ist der Weg regelmäßig für das Befahren mit Fahrrädern … ungeeignet.”

(Zusammenfassung und Hervorhebung von mir. Bei vielen “Trails” dürfte das “Risiko (! reicht bereits) des Bodenabtrags” häufig anzutreffen bzw. “die objektive Eignung” (für einen typischen Fahrradfahrer) oft nicht gegeben sein.).
Und ja: Illegal entstandenen Wege werden nicht legal, wenn sie lange genug genutzt werden. Wenn der Waldbesitzer/Förster erklärt, dass da eigentlich kein Weg ist/sein sollte, dann ist das korrekte Tagging vehicle=no.

Die Rechtslage in NRW kenne ich aber nicht so gut - dürfte aber auf ähnliches hinauslaufen.

Achtung, das ganze klärt eigentlich gar nichts.
Diese Verwaltungsvorschrift ist eigentliich nur so etwas wie eine Anweisung an die entsprechenden Behörden (Untere Naturschutzbehörden), wie sie geltendes Recht auslegen sollen. In weiten Teilen ist diese Verwaltungsvorschrift nicht mit der Bayerischen Verfassung vereinbar und höchstgradig umstritten.
Vielleicht vergleichbar, als würde man den Polizeibehörden eine Vorschrift machen, dass sie Radfahren ohne Helm in Zukunft mit Bußgeld ahnden sollen. Rechtsgrundlage würde es dafür auch nicht geben.
Ich würde die Verwaltungsvorschrift nicht zur Klärung der Frage “Offizieller Weg oder nicht?” verwenden.

Es klärt zumindest, dass ein Weg nicht so breit sein muss, wie in Baden-Württemberg, um mit dem Rad befahrbar sein zu können.
Und die Verwaltung wird seine Vorschrift immer nahe an geltender Rechtsprechung orientieren und somit schon relativ gerichtsfest sein.

“Offizieller” Weg ist hier aber ohnehin der falsche Begriff.

In diesem Fall ist dem nicht so. Die bisherige Rechtsprechung geht in eine ganz andere Richtung. Es wird auch angenommen, dass das ganze nicht gerichtsfest ist.
Die neuen Verwaltungsvorschriften wurden in der Natursport-Szene als riesiger Skandal aufgenommen und haben es auch bereits ins Fernsehen geschafft: https://www.br.de/nachrichten/bayern/kein-betretungsrecht-vorschrift-diskriminiert-rollstuhlfahrer

Ja, stimmt, das Ding ist umstritten, was man schon daran sieht, dass eine Verwaltungsvorschrift es überhaupt in die Öffentlichkeit geschafft hat. Trotzdem finde ich die Definition von Weg bemerkenswert durchdacht. Wir streiten hier ja auch oft, wann highway=path gerechtfertigt ist (“man darf drauf rumlaufen” / “man kann drauf rumlaufen” / “jemand hat es gebaut um drauf rumzulaufen” / “der Landesherr hat das Ding per Rechtsakt zum drauf rumlaufen bestimmt” …)