Verkehrszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" (AT:52.7a)

Lt. §52 StVO Zi 7a steht das Verkehrszeichen AT:52.7a für ein “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE

Sieht man sich die die Begriffsbestimmungen unter §2 StVO an findet man:

    1. Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad;
  • (2) Die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge sind in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten.

Wenn man entsprechend in den Begriffsbestimmungen des §2 KFG nachsieht:

    1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
    1. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;

Da (anders als in D) die Definition von “Lastkraftwagen” per se keine Gewichtseinschränkung des Begriffes beinhaltet, untersagt das Verkehrszeichen “Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge” (AT:52.7a) auch den Zugang von kleinen Lastkraftfahrzeugen (Klasse N1, “Sprinter-Klasse”, <3,5t hzGG).

Soweit ist das ja nicht neu und kommt auch an verschiedenen Stellen im Wiki vor, z.B. Key:goods - OpenStreetMap Wiki, DE:Key:goods - OpenStreetMap Wiki, DE:Key:maxweight - OpenStreetMap Wiki

Dann würde aber eigentlich

  • im Wiki bei den AT:52.7a teilweise goods ergänzt gehören?
    • bei “[AT:52.7a-1]” goods=no
    • bei “AT:52.7a-2” passt es eigentlich so; es ist mir kein derartiges Schild mit einer Gewichtsangabe unter 3,5t bekannt? falls doch dann Ergänzung maxweightrating:goods=
    • bei “AT:52.7a-3” maxlength:goods
  • das vorhandene Tagging in ganz AT dahingehend ergänzt gehören?

… oder gibt es eine Möglichkeit für AT zu definieren, dass hgv zugleich auch goods inkludiert bzw. übersehe ich etwas?

Das ergibt keinen Sinn, da heavy goods vehicle dann ein Obertyp von goods vehicle wäre. Andersrum könnte man dafür argumentieren - umtaggen müsste man dann aber trotzdem alles.

Zu maxlength (aus RIS - Straßenverkehrsordnung 1960 § 52 - Bundesrecht konsolidiert):

7a. Satz 3:
Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

Hervorhebung meine. Die Aussage wirkt redundant in Kombination mit dem 3. Punkt, wenn sie sich nur auf Lastkraftfahrzeuge bezieht.
maxlength:hgv selbst ist weniger als 50 mal in Österreich getaggt.

Wenn man sich an den Definitionen im Wiki für hgv=* und goods=* orientiert und ich es richtig interpretiert habe, sollte ein StVO konformes Tagging für ein “Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge” (AT:52.7a-1) so aussehen:

hgv=no (Lastkraftfahrzeuge über 3.5t verboten)
goods=no (Lastkraftfahrzeuge bis 3.5t verboten)
carriage=yes (Fuhrwerke erlaubt)
cargo_bike=yes (Lastenfahrräder erlaubt)

Stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist das so zu erfassen, oder ob dabei eine vereinfachte Variante zu bevorzugen wäre?

carriage=yes & cargo_bike=yes braucht es IMHO nicht, da dies keine Lastkraftfahrzeuge (iSd §2 KFG) sind … da nicht “mehrspurig” bzw. nicht “Kraftfahrzeug” … so wie auch z.B. “Zugmaschinen” (Traktoren), “Sattelzugfahrzeuge” usw. nicht unter das Verbot fallen

Auszug §2 KFG
  • Z 1. Kraftfahrzeug ein […] Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird […];
  • Z 3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern;[…];
  • Z 8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;

Das hgv=* und goods=* gilt laut Wiki für alle Lastfahrzeuge (goods vehicle) und damit auch für die in der StVO §2 Abs 23 definierten Fuhrwerke und Lastenfahrräder. Das mit AT:52.7a-1 ausgeschilderte Fahrverbot gilt jedoch nur für Last-kraft-fahrzeuge, daher müssen Fuhrwerke und Lastenfahrräder mit carriage=yes und cargo_bike=yes ausgenommen werden, damit sie in OSM nicht vom Fahrverbot betroffen sind.

Um das ohne die beiden Tags abbilden zu können, bräuchte es mMn eigene Keys für Lastkraftfahrzeuge (goods motor vehicle).

Ja, das passt, da sie für sich alleine nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind.

da hast natürlich recht, ich habe da “falsch herum gedacht”

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Wie soll die Beschränkung für AT:52.7a-1 “Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge” künftig angegeben werden?
  • weiterhin nur hgv=no
  • hgv=no + goods=no
  • hgv=no + goods=no + carriage=yes + cargo_bike=yes
  • anders (bitte posten)
0 voters

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Wie soll die Beschränkung für AT:52.7a-3 “Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (bzw. inklusive Anhänger) über … Meter Gesamtlänge” künftig angegeben werden?
  • weiterhin maxlength:hgv=*
  • maxlength:hgv=* + maxlength:goods=*
  • maxlength=*
  • anders (bitte posten)
0 voters

Man könnte die vier Tags für die jeweiligen LKW Fahrverbote auch in Erforderliche und Optionale aufteilen, wobei die Erforderlichen immer erfasst werden müssten und die Optionalen nur dann, wenn sie notwendig sind (z.B. maxweightrating:goods=2 für eine 2t Beschränkung) oder das Erfassen in speziellen Situationen sinnvoll erscheint.

Ein Vorschlag für die Aufteilung:

Verkehrszeichen erforderlich optional
LKW-FaVb (AT:52.7a-1) hgv=no
goods=no
carriage=yes
cargo_bike=yes
LKW-FaVb + Gewicht (AT:52.7a-2) maxweightrating:hgv=* maxweightrating:goods=*
maxweightrating:carriage=none
maxweightrating:cargo_bike=none
LKW-FaVb + Länge (AT:52.7a-3) maxlength:hgv=* maxlength:carriage=none
maxlength:goods=* maxlength:cargo_bike=none

Das JOSM Preset würde dann nur die erforderlichen Tags setzen, die Optionalen wären dann gegebenenfalls manuell zu ergänzen.

Das mit den Optionalen finde ich grundsätzlich gut und würde vermutlich in vielen Fällen die Anzahl der zu pflegenden Tags reduzieren? z.B. werden Längen und Gewichtsbeschränkungen für Lastenfahrräder idR ohnehin NIE eine Rolle spielen (und auch für Fuhrwerke eher selten?).

Es gibt aktuell in Österreich über 5000 Einträge mit hgv= und etwa ebenso viele mit maxspeed:hgv:conditional. Ich halte es nicht für sehr sinnvoll, hier plötzlich ein möglichst komplexes Schema einzuführen, das den meisten Mappern nicht einmal bewusst sein wird und bei Änderungen fast zwangsläufig zu Fehlern führt. Im Wiki ist bereits vermerkt, dass diese Unterscheidung nicht in allen Ländern existiert, oder unterschiedliche Grenzwerte verwendet werden. Man könnte dort also ergänzen, dass mit hgv in Österreich immer zwangsläufig alle Lastkraftfahrzeuge gemeint sind. Die Angabe des exakten traffic_sign ist auf jeden Fall sinnvoll.

Im Übrigen habe ich jetzt Fuhrwerke und Lastenräder nur im Gesetzestext zu Lastfahrzeugen gesehen, aber nicht in der OSM-Definition zu goods

Im Wiki zu goods steht

Legal access restriction for goods vehicles.

und im vehicle Wiki

Legal access restriction for all types of land-based vehicles not operated upon rails.

und im dort verlinkten Vehicle Wikipedia Artikel

The term “vehicle” typically refers to land vehicles such as human-powered vehicles (e.g. bicycles, tricycles, velomobiles), animal-powered transports (e.g. horse-drawn carriages/wagons, ox carts, dog sleds),[…]

Das würde für mich Fuhrwerke und Lastenräder bei goods miteinschließen. Das “Vierrädrig” (im goods-Wiki) finde ich nicht ganz glücklich, da es die Situation noch weiter verkompliziert - es gibt auch vierrädrige Lastenfahrräder sowie zweirädrige Fuhrwerke (Karren) - die Welt ist sehr vielfältig…

Natürlich steht es uns frei, bei vorhandenem Konsens, das hgv für Österreich nach unseren Bedürfnissen zu definieren. Aber ich denke, wir sollten dabei den internationalen Kontext (zunehmende Fragmentierung), die Unterstützung durch Datenkonsumenten und auch die logische Nachvollziehbarkeit des Tagging-Systems (hgv==hgv+goods?) nicht aus den Augen verlieren.

Es wird explizit auf die Fahrzeugklasse N1 verwiesen und nicht auf den OSM-Key vehicle

Ja für Europa, und dort ist N1 so beschrieben:

Vehicles used for the carriage of goods and having a maximum mass not exceeding 3.5 tonnes.