Verbotsschilder mit zwei Sinnbildern

Kennt jemand die Nummer für dieses Schild? “Verbot für Radfahrer und Mofas”
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Ich finde dieses Zeichen nicht in der StVo, weder aktuell noch davor. Wohl aber in Österreich (Vorschriftszeichen §52/8a)

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In Nederland C15
2023-04-16 19_22_06-Window

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Warnung, das ungeheuer: Ab wann ich aktiv bin auf OSM und es gibt kein lokales in Katalog, nehme ich ein schild ausm Ausland was am nahesten ist, also hier traffic_sign=NL:C15. Kein QA prog had jeh protestiert.

JOSM hat ein plug-in woh man 6 Länder auswählen kann, Germany nur zehr limitiert, DE:254+DE:257-50

:sunglasses:

PS description:de=text hinzufügen was es darstellt.

description oder note ja, Nummern von Zeichen die da nicht hängen -auf keinen Fall.

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Das ist auch nicht direkt zu finden. :smiley:

Im Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) findet sich in Teil 3 – Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO) auf den Seiten 7 und 8 folgende Anmerkung:

1) Die Sinnbilder in den Zeichen 251 bis 255 sowie 259 können auch doppelt nach dem Vorbild von Zeichen 260 angeordnet werden.

Quelle: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMVBW-S32-0001-KF08-BS-A003.pdf

Zulässige Sinnbilder für solche Doppel-Schild sind also:

  • Kraftwagen
  • Kraftfahrzeuge über 3,5 t
  • Radverkehr
  • Krafträder
  • Fußgänger

Es existieren somit für diese Doppel-Schild keine Nummern.

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Diese Kombination (wegen Zeichen 257-50 Verbot für Mofas) scheint als Doppel-Schild nicht zulässig zu sein. Krafträder statt Mofas wäre hingegen in Ordnung.

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Nehmen wir mal an das Schild ist gültig, lustige ist, schieben wäre erlaubt :smiley:
Ich denke ich werde es wohl als DE:254/257-50 bezeichnen.

Das hat sich hier auch jemand gedacht und ein entsprechendes Schild entworfen:
https://www.mapillary.com/app/?pKey=217389180192451&focus=photo
Drei Sinnbilder sind aber auch nicht zulässig. :wink:

:+1:

Verbot für Fußgänger und Radfahrer (259/254) in einem Schild sehe ich in letzter Zeit häufiger mal an Baustellenabsperrungen.

z.B. hier Mapillary cookie policy use

Oder einfach als zwei Vz behandeln, dann dürfte es kompatibler für Auswerter sein:
DE:254,257-50

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Welche Auswerter? Es kommt ganz sicher auf den Zweck an, ob es nicht vielleicht wichtig ist zu wissen, ob da ein oder zwei Schilder hängen. Auch wenn es eine unzulässige Kombination in einen Schild ist macht es einen Unterschied ob da nun zwei gültige Schilder oder ein ungültiges hängen.

Ich sehe da keine Ungültigkeit mach StVO Anlage 2:

Abschnitt 6 Verkehrsverbote

Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:

  1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
  2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

Über 1. ist das Mofa mit im Spiel drin …

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Das steht zunächst scheinbar im Widerspruch zum VzKa (siehe oben)
allerdings sind die 257 Schilder auch nicht “nachstehend” (Anlage 2 StVO 2013 - Einzelnorm) abgebildet, sondern nur 251, 253, 254, 255 und 259 - vergleiche oben!.

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Vielleicht ist bei den ganzen Verkehrszeichennovellierungen, den Streichungen, Umsortierungen und Neu-Hinzufügen irgendeinem Beamten, der da die Übersicht verloren hat, mal ein Schreibfehler passiert, bzw. hat diesen einen Passus übersehen.

Rein denklogisch macht der von @MitteloberrheinischerWaldameisenschreck zitierte Satz mehr Sinn, als die Nr. 257 davon auszunehmen. Und in erster Linie dürfte der Gesetzestext vorgehen vor dem VzKat.

Der Gesetztestext sagt doch genau das gleiche, von den Zeichen 250-259 sind die nachstehend [abgebildeten] kombinierbar. dabei dürfte auffallen das 250 auch keinen Sinn ergibt, weil das enthält gar kein Sinnbild.
Es macht auch durchaus Sinn die Zahl der Kombinationen zu begrenzen, weil sonst der Sinn der Zeichen nicht mehr schnell genug erkannt werden kann. Das ist bei Rad und Mofa schon sehr fraglich, da die Symbole sehr ähnlich sind.

Anders herum sind beide für gewöhnlich nicht mit so hoher Geschwindigkeit unterwegs, wie ein PKW oder ein Motorrad.

Dem stimme ich zu.

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Das ist wirklich ein blöder Fall, über den ich mir auch schon den Kopf zerbrochen habe. Also ich würde den Gesetzestext „Die Sinnbilder in den Zeichen 251 bis 255 sowie 259 können auch doppelt nach dem Vorbild von Zeichen 260 angeordnet werden.“ (bzw. „Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.“) so lesen, dass das „2 Schilder in einem“ sind, also eigentlich 2 Schilder, die aber aus Gründen der Platz-/Kostenersparnis/Effizenz o.Ä. auch auf eine Schilderfläche aufgebracht werden können. Es heißt ja „können“ – d.h. es könnten genausogut 2 getrennte Schilder sein.

Somit würde ich zu dem Tagging DE:254;257-50 tendieren (Semikolon statt Komma, weil 2 unabhängige Schilder, kein Schild DE:254 mit einem Zusatzschild) plus evtl. eine description=* oder note=* als Ergänzung, um die Art der Umsetzung zu beschreiben.

Das Argument, dass das kompatibler für Auswerter sein dürfte, kann ich voll nachvollziehen (und nicht nur kompatibler für z.B. maschinelle Auswerter/Software, sondern generell korrekter) – DE:254/257-50 dürfte dagegen überhaupt nicht zuzuordnen sein – es ist somit ein undefinierter Wert; denn eine solche Nummer mit der Schreibweise existiert schlicht nicht.

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