Verbotsschild zum Thema Pilze

Hallo zusammen,

gestern sah ich beim Wandern ein unbekanntes rot-weißes Schild
https://de.share-your-photo.com/img/212bbfa43b.jpg

Was bedeutet es genau?
Sollte es getaggt werden?
Und wenn, dann wie?

Danke,
Yves

Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage dürfte man Leuten das Pilzesammeln im Wald verbieten?

In Schutzgebieten.

Wahrscheinlich ist dieses Schild aber genau so relevant wie diese “Hier-dürfen-Hunde-nicht-ihr-Geschäft-machen!”-Schilder.

Das Schild besagt eindeutig, dass der Eigentümer des Waldes (wenn es nicht von einem unbeteiligten Scherzbold aufgehangen wurde) nicht wünscht, dass dort Pilze gesammelt werden. Das ist absolut legitim und von den Besuchern zu berücksichtigen. Ein offizielles Verkehrsschild ist es definitv nicht, aber wer sich nicht dran hält, kann zur Kasse gebeten werden.

Obwohl das Sammeln von Pilzen ein weitverbreitetes Hobby ist, gibt es keine Keys, die z.B. auf ergiebige Pilzstandorte oder Verbote hinweisen. Lediglich ein Proposal, dass sich mit ganz speziellen Pilzkolonien befasst:

https://wiki.openstreetmap.org/wiki/Proposed_features/Tag:natural%3Dfungus

Mittlerweile gibt es in vielen Wäldern Pilzsammelverbote (u.a. um die durch Trockenheit und Hitze gestressten Waldböden zu schonen). Die Schilder dazu sind im Normalfall selfmade. Taggen wäre daher m.E. schon sinnvoll, aber dafür wäre ein geeigneter Tag notwendig. Mir ist keiner bekannt.

Bis auf Betretungsverbote, Wegesperrungen und ganz vereinzelt Badeverbote werden bislang keinerlei weitere Regeln in Schutzgebieten erfasst.

Moin,

auf der Rechtsgrundlage des Eigentums.

Ich könnte auch jährlich einen Weihnachtsbaum und mehrere Klafter Brennholz gebrauchen …

Falls Du auf das freie Betreten des Waldes anspielst:
Es gibt ein allgemeines Betretungsrecht - mehr aber auch nicht.
Insbesondere nicht für weitergehende Eingriffe in die Natur.
Das es oft geduldet oder nicht verfolgt wird, ist eben rein “permissive”.

Sorry - aber ich beschränke mich beim Mapping auf Angaben für Allgemeinnutzen - Pilzsammel-Routing ist mir da zu speziell? :wink:

Grüße
Georg

Sicher?

https://www.anwalt.de/rechtstipps/pilze-sammeln-was-ist-erlaubt_062512.html

Das Klafter musste schon mit dürrem Zeugs zusammenlesen als Leseholz, das ist in vielen Landeswaldgesetzen explizit erlaubt (bspw. R-P) oder nicht verboten (was laut Wikipedia ausreicht). Was ähnliches würde vmtl. auch für Pilze für den Eigenbedarf gelten, ebenfalls in R-P explizit erlaubt. Den noch fest mit dem Boden verwachsenen Weihnachtsbaum musste dagegen stehen lassen, feier einfach etwas später, rund um den 6.1. stehen genug herrenlose auf den Straßen rum …

Ein Betretungsverbot schließt selbstredend ein Pilzsammelverbot ein, denn ich habe noch nie einen Pilzsammler gesehen, der wie Karlsson vom Dach in der Luft schwebend gepilzsammelt hat. Aber dann braucht man das Pilzsammelverbot nicht eigens zu beschildern. Es muss sich also um ein Waldstück handeln, das zwar betreten, aber nicht pilzreduziert werden darf. Das Sammeln geringer Mengen zum eigenen Bedarf ist, wie oben dargestellt, gesetzlich erlaubt.

Wäre es eins, dann müsste es “Ende des Verbots für Pilzsammelkörbe” heißen. Warum? Nun, weil Enden von Ge- und Verboten, wenn es definierte Enden gibt, mit Durchstreichungen arbeiten (Ende verkehrsberuhigter Bereich, Ende der Autobahn, Ende der Kraftfahrstr., Ortsende, … sogar in Rot, Ende Vorfahrtstr., Ende Tempolimit, ENde Überholverbot, … in grau), während die Verbotsschilder selbst stets ohne diagonalen Strich auskommen … Ganz eindeutig: Ab hier darf man sammeln! :roll_eyes:

Eine etwas gewagte Behauptung! Die StVO ist nicht alles, Verbotszeichen für andere Kontexte sind woanders definiert und ebenso “offiziell”.

Sogar die Straßenverkehrsordnung kennt ein Verbot mit Diagonalbalken, Zeichen 272.

Absolute Halteverbote haben sogar zwei diagonale Striche in roter Farbe! :smiley:

Wie bereits ebenfalls dargestellt, schließt das ein Verbot auf Basis des Privatrechts im Privatwald nicht aus. Naturschutzrecht und Eigentumsrecht sind zwei verschiedene Rechtsgebiete

Aber genauso wie das Naturschutzrecht/Umweltrecht dir verbietet in deinem privaten Wald Müll ab zu laden kann das Naturschutzrecht auch anderen erlauben dein Grundstück zu nutzen.(Wie das beim Pilzesammeln konkret ist weiß ich jedoch nicht.)

Ich muss meinen Beitrag von heute vormittag korrigieren, habe ähnliche Schilder selber schon gesehen und bin auch vom Recht am Eigentum ausgegangen. Für den Wald, also offiziell von den Landesbehörden als Wald ausgewiesene Flächen, gelten jedoch Sonderregeln, auch wenn er sich in Privatbesitz befindet. Da gelten dann neben Naturschutzgesetzen und Artenschutzverordnungen primär die Waldgesetze von Bund und Ländern, und die setzen das Recht am Eigentum teilweise ausser Kraft.

https://www.waldhilfe.de/rechte-und-pflichten/

Pflanzen und Pilze sammeln können per se diesen Gesetzen entsprechend nicht verboten werden, es sei denn, in Schutzgebieten. Da ist das zwar ohnehin gesetzlich verboten, aber allem Anschein nach halten sich speziell einige Pilzsammler nicht daran, so dass immer öfters zusätzlich explizite selbsterstellte Verbotsschilder aufgehängt werden. Ob die dann die erwünschte Wirkung haben, sei dahingestellt.

dass man dort keine Pilzkörbe abstellen darf.

:laughing:

Jetzt bin ich froh, dass ich die Frage aufgeworfen habe. Auf vieles wäre ich gar nicht gekommen. Besonders eine lustige Bemerkung machte mir klar, wie abwegig das Schild an dieser Stelle ist:

Der Weg ist aber genau als Reitweg ausgewiesen und darf (in NRW) nur zum Reiten benutzt werden. Daher kann das Verbot nur an Reiter gerichtet sein. Es untersagt also Pilzsammeln beim Reiten. Vielleicht soll es Baumpilze schützen??

Auch Spaziergänger abseits der Wege können nicht gemeint sein, denn der umliegende Königsforst ist Naturschutzgebiet und darf sowieso überhaupt nicht betreten werden. Zudem verbietet das NSG den andernorts tolerierten “Handstrauß” von Blüten und Früchten komplett. Auch hätte das Schild gegen Querwaldein-Sammler nicht am Reitweg, sondern eher am Rande der Waldwege aufgestellt werden müssen.

Vielleicht tippt Map_HeRo richtig

Ich werde mich mal bei den einschlägigen Akteuren umhören (Revierförster, Ordnungsämter, Nabu, Reitvereine, Kreisjägerschaft, Waldpaten, usw.).

Wenn nun Taggen für sowas unüblich ist und Tags auch nicht greifbar sind, werde ich dieses Kuriosum wohl am besten ignorieren. Wieder viel gelernt. Danke in die Runde!

Man darf in einem NSG keine Pflanzen pflücken. Nur: Pilze sind keine Pflanzen :slight_smile: