Vehicle=destination: hw=unclassified -> service?

Das handhabe ich auch so. Wenn ein Weg die Zufahrt zu einem einzelnen Wohnhaus ist (und nicht nur zu einer Scheune), ist es für mich kein highway=track mehr sondern highway=service (Beispiel).

Wenn eine Nebenstraße nur für Anlieger frei gegeben ist, dann sollten meines Erachtens mindestens mehrere einzelne Anlieger (Gehöfte, Firmen, Wohnhäuser an dieser Straße liegen. Ein Siedlungsziel verstehe ich nicht als ein einzelnes Haus sondern entweder eine Ansiedlung von mehreren Häusern (Beispiel) oder die Erschließungsstraße für eine Streusiedlung.

Ist eine solche Nebenstraße allgemein freigegeben, müssen für mich nicht zwingend Häuser an dieser Straße liegen, dann genügt es mir, dass sie einen verbindenden Charakter zwischen einem Dorf auf der einen und einem Dorf an der anderen Seite hat und diese Strecke tatsächliche als Alternativroute zwischen diesen Dörfern genutzt wird.

Zu touristischen Zielen habe ich die folgende Haltung: Nehmen wir mal als Beispiel einen ausgeschilderten Wanderparkplatz. Ist die vom Ausbauzustand einem Feldweg entsprechende Zufahrtsstraße nur relativ kurz und führt sie nur zu dem Parkplatz und ansonsten von dort nur noch Wald- und Forstwege weiter, würde ich sie eher als highway=service einorden (Beispiel). Führt sie aber vor dem Wanderparkplatz noch 1 oder 2km durch die Felder, würde ich sie eher als highway=unclassified einordnen (Beispiel)

Dem stimme ich weitgehend zu. Ergänzen möchte ich noch: Führt eine Zufahrt nicht nur zu einem Haus sondern teilen sich mindestens zwei Anlieger diese Zufahrt oder ist die Zufahrt nicht lediglich Zufahrt zu dem Haus sondern führen ab dem Haus noch Forst- oder Feldwege weiter, ist es für mich kein sercie=driveway sondern ein highway=service ohne diesen Zusatz.

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Das ist grundsätzlich auch meine Auffassung, oder anders ausgedrückt: Siedlungsziele sind für die Klassifizierung nicht nur ein paar vereinzelte Gehöfte. An anderer Stelle wird unclassified ja auch als Ortsverbindungsstraße bezeichnet.

In Gebieten mit vielen verstreut liegenden Gehöften ist die Unterscheidung allerdings in der Tat schwierig. Auch bei einigen historisch gewachsen Verbindungen ist das schwerer abzugrenzen. Ortskenntnis ist von nöten.

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Ich hatte hier User:Langläufer/Highway-Hierachie - OpenStreetMap Wiki übrigens mal aufgestellt, wie verschiedene Renderer die Straßentypen ranken anhand der Zoomstufe, wann die Ways eingeblendet werden (Ist evtl. nicht mehr ganz aktuell und der Verbleich zu Google/Bing ist natürlich nur vage, da es von den lokalen Mappern abhängt, wie die das in OSM getaggt haben)

:+1:

Genau das hatte Langläufer doch geschrieben.

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Die Zufahrtsbeschränkung auf dem bild gilt doch aber nicht nur für die ersten paar Meter bis zum Funkturm, so ist es aktuell in OSM gemappt. Das motor_vehicle= muss doch bis Haus 4 gemappt werden.

| Mammi71
March 10 |

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dieterdreist:

Anlieger ist jeder der ein Anliegen hat, nicht wer da wohnt

Nicht jedes Anliegen berechtigt, Anlieger zu sein. “Anlieger” stammt ursprünglich vom “an der Straße anliegendem Grundstück” ab. Im deutschen Verkehrsrecht gehören aber auch sämtliche Besucher (im weitesten Sinne) der Nutzungsberechtigten dieser Grundstücke dazu.

es geht darum, dass man zu einem an der Straße liegenden Grundstück will. Kannst Du ein Beispiel geben, wo das der Fall ist und man die Straße trotzdem nicht befahren darf?

Das Erfassen von OSM Daten ist zwar auch ein Anliegen, aber regelmäßig nicht mehr ein Anliegen im Sinne der StVO.

Gibt es dazu bereits eine Gerichtsentscheidung?

Es gibt keinen Widerspruch, ein Gehöft ist eine Einzelsiedlung.

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Es gibt die Definition eines OLG:

Das Bayerische Oberste Landesgericht führt dazu aus:
„Anlieger sind Personen „[…], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.““

Quelle: Anlieger – Wikipedia

Das sollte man dann im Zweifel auch entsprechend begründen können:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.08.2017 - 2 Ss (OWi) 213/17 - openJur

Das hast Du nicht geschrieben (sonst hätte ich nicht darauf reagieren brauchen).

Wenn man einfach nur dort spazieren gehen möchte, dann hat man ein Anliegen, ohne dass es sich auf die Anlieger bezieht. Die Rechtslage ändert sich übrigens wieder sofort, wenn sich dort ein Wandererparkplatz befindet, Du dort parkst und anschließend spazieren gehst. Dann ist es das gleiche Anliegen, aber der Grundstückseigentümer des Parkplatzes hat ja eine Erlaubnis erteilt, dieses Grundstück aufzusuchen.

Das Erfassen von OSM Daten kann man sicherlich auch ohne zu lügen als von dieser Definition abgedeckt sehen, man muss es nur entsprechend formulieren. “Datenerfassung” wörtlich gilt wohl nicht, aber wenn man sagt, man will zu den Bewohnern um sich über die Details der Addressierung zu erkundigen, dann schon. Wenn man zu lügen bereit ist könnte man immer sagen, ich wollte zu XY aber der war offenbar nicht da, und da bin ich weitergefahren ohne anzuhalten.

Ist das Urteil eigentlich schon höchstinstanzlich in diesem Fall, oder könnte der BGH das noch einkassieren? Gilt so eine bayrisch freistaatliche Entscheidung dann für das gesamte Bundesgebiet als Orientierung?

ok, ich gebe zu ich habe das nicht so geschrieben dass es mit der Entscheidung des obersten bayerischen Landesgerichts kompatibel war. Ich denke allerdings auch, dass deren Definition nicht abschließend vollständig ist, bzw. dass das “in Beziehung treten wollen” nicht unbedingt meint, dass man die Personen treffen will. Z.B. wird ein Briefträger (außer bei persönlich zu übergebender Post) nur zum Briefkasten wollen, und wird das (nach meinem Verständnis) dürfen, d.h. er will nicht “mit den Bewohnern in Beziehung treten wollen”.

Ja, wenn Du clever bist und Dir das so spontan als Argument einfällt, könntest Du damit durchkommen. Aber mal ganz ehrlich, also ohne zu lügen: wie groß ist der Anteil an “man will zu den Bewohnern um sich über die Details der Addressierung zu erkundigen” im Verhältnis zu den übrigen Mappingaktivitäten? Und den Richter muss man auch noch davon überzeugen, dass dies keine Schutzbehauptung ist … Alles machbar, aber eher nicht der Regelfall.

Nach inzwischen 29 Jahren wird dieses Urteil nicht mehr vom BGH kassiert.

Solange es nicht um einen (bundes-)landesspezifischen Sachverhalt (Landesgesetzgebung) geht gelten Entscheidungen eines OLG für gewöhnlich auch in den anderen Bundesländern zu Orientierung. Auch die Entscheidungen des BayObLG!
Das konkrete Urteil ist schon so alt und so oft zitiert, dass der dort formulierte Grundsatz als h.M. (herrschende Meinung) gilt.

Natürlich ist nie ausgeschlossen, dass der BGH mal solche Entscheidungen vollkommen über den Haufen wirft und grundsätzlich anders urteilt. Das macht der BGH manchmal sogar mit seinen eigenen früheren Entscheidungen, das kenne ich aus meinem beruflichen Kontext.

Doch, das Einwerfen einer Postsendung in den Briefkasten (der persönliche Empfangsbereich des Empfängers) ist bereits eine solche Beziehung. Es gibt ja nicht nur das Urteil des BayObLG sondern noch viel mehr.

Laut einer Info des ADAC, ich finde leider die Textstelle nicht mehr, sei es wohl sogar ausreichend, wenn an einer inoffiziellen Badestelle “Baden auf eigene Gefahr” beschildert ist und Du dort baden möchtest.

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Jetzt vermutlich nicht mehr, da die entsprechende Frist abgelaufen sein dürfte. :smiley:

Gerichte sind an diese Rechtsauffassung nicht gebunden, werden sich das aber wahrscheinlich zumindest ansehen. Das Urteil trägt zur herrschenden Rechtsmeinung bei, welche sich mit der Zeit aber auch wandeln kann. Letztendlich ist jedes Urteil eine Einzelfallentscheidung.

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Aber auch nach dieser Definition des OLG habe ich beim mappen doch ein Interesse. Ich habe ja das Interesse Informationen und Gegebenheiten aufzunehmen. Dazu würde ich ja im Zweifelsfall auch mit den Anwohnern in Kontakt treten und Fragen stellen. Ob das dann wirklich nötig oder überhaupt gewünscht ist, ist eine andere Frage. Aber auch unerwünschter Besuch ist ja nach dieser Definition ein Anlieger.

Wenn beim Mappen ein Grundstück/Gebäude in Augenschein genommen wird oder Fotos angefertigt werden, könnte das möglicherweise auch als “in Beziehung” treten interpretiert werden.
Wäre mal interessant zu wissen, wie das bei Streetview u.s.w. gehandhabt wurde/wird.

Mir sind bislang keine Streetview-Bilder (von KfZ aufgenommen) untergekommen, die in solchen Straßen aufgenommen wurden.

Zeichen 250 + Anlieger frei + Radverkehr frei (vehicle=destination + bicycle=yes) und maxspeed=30. Eine sehr beliebte Schilderkombination in Lünen, wie ich feststellten durfte. z.B. auch hier: Way: ‪Bergstraße‬ (‪790329719‬) | OpenStreetMap

Anlieger-Zonen sind ja oft auch großflächig angelegt, einfach um hauptsächlich LKWs fernzuhalten

Früher war hier nur die Durchfahrt für LKWs gesperrt. Inzwischen ist (bis auf Fahrräder) jeder Durchgangsverkehr gesperrt.

Daher meine Frage die Straße jetzt in highway=service zu ändern.

Zumindest nicht unclassified (weil es verbindet ja nicht mehr) sondern residential (ist doch innerorts?)