Ja, wenn Du clever bist und Dir das so spontan als Argument einfällt, könntest Du damit durchkommen. Aber mal ganz ehrlich, also ohne zu lügen: wie groß ist der Anteil an “man will zu den Bewohnern um sich über die Details der Addressierung zu erkundigen” im Verhältnis zu den übrigen Mappingaktivitäten? Und den Richter muss man auch noch davon überzeugen, dass dies keine Schutzbehauptung ist … Alles machbar, aber eher nicht der Regelfall.

Nach inzwischen 29 Jahren wird dieses Urteil nicht mehr vom BGH kassiert.

Solange es nicht um einen (bundes-)landesspezifischen Sachverhalt (Landesgesetzgebung) geht gelten Entscheidungen eines OLG für gewöhnlich auch in den anderen Bundesländern zu Orientierung. Auch die Entscheidungen des BayObLG!
Das konkrete Urteil ist schon so alt und so oft zitiert, dass der dort formulierte Grundsatz als h.M. (herrschende Meinung) gilt.

Natürlich ist nie ausgeschlossen, dass der BGH mal solche Entscheidungen vollkommen über den Haufen wirft und grundsätzlich anders urteilt. Das macht der BGH manchmal sogar mit seinen eigenen früheren Entscheidungen, das kenne ich aus meinem beruflichen Kontext.

Doch, das Einwerfen einer Postsendung in den Briefkasten (der persönliche Empfangsbereich des Empfängers) ist bereits eine solche Beziehung. Es gibt ja nicht nur das Urteil des BayObLG sondern noch viel mehr.

Laut einer Info des ADAC, ich finde leider die Textstelle nicht mehr, sei es wohl sogar ausreichend, wenn an einer inoffiziellen Badestelle “Baden auf eigene Gefahr” beschildert ist und Du dort baden möchtest.

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