Es gibt die Definition eines OLG:

Das Bayerische Oberste Landesgericht führt dazu aus:
„Anlieger sind Personen „[…], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.““

Quelle: Anlieger – Wikipedia

Das sollte man dann im Zweifel auch entsprechend begründen können:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.08.2017 - 2 Ss (OWi) 213/17 - openJur