Unechte Einbahnstraße der anderen Art?

Nach dem SIchtbarkeitsgrundsatz gelten nur die Schilder, die man sieht.

den Sichtbarkeitsgrundsatz kenne ich nicht, aber ich vermute dass der nicht absolut sein kann, weil von einem ortsansässigen Fahrer kann man z.B. erwarten dass er das Tempolimit kennt, auch wenn er aus einer Nebenstraße kommt und das Limit an der Einmündung nicht wiederholt wird (Gerichtsentscheidung), von daher denke ich, dass man sich als Anwohner auf das Schild mit Zusatzschild berufen kann, auch wenn es an der einen Stelle nicht steht

Und wie lange muss man dort wohnen und wie nah muss man zum Tatort wohnen, dass man “ortsansässig” ist :sunglasses:
Ich denke, so einfach ist das auch wieder nicht.

Ich habe mal die Stadt angeschrieben und auch einen Link auf diese Diskussion angefügt. Aus meiner Sicht sind diese Spezialfälle nur einem Unfall relevant. Es könnte jemand sagen: Ich musste nicht damit rechnen, dass da ein Auto rausgefahren kommt, weil das nach Schild VZ 260 gar nicht erlaubt ist. Dann haben die Anwälte der Versicherungen ihre Freude :wink:
Für OSM ist die relevante Info, dass dort ein VZ 260 steht, die wenigen Anwohner kennen die Ausnahme.

3 Likes

Aber Radfahrer, Kutschen, Reiter, Viehherden, … :wink:

Mir stellen sich dazu folgende Fragen:

  1. Als Bereichsverbote galten m.W. einmal die Zeichen 250-266. Einige davon werden heute aber auch ganz offiziell als Streckenverbote z.B. an Autobahnen verwendet, z.B. Zeichen 253 oder 264. Hat die Bewertung “Bereichsverbot” (die ich in der aktuellen StVO nicht mehr finde) heute noch in dieser Form überhaupt noch Gültigkeit?
  2. Wenn ein Bereich nicht von allen Seiten gleich beschildert ist, zählen die Zeichen dann eventuell wie die zuvor genannten als Streckenverbote?
  3. Auch wenn Zeichen 260 als Bereichsverbot noch gültig ist, gilt das dann automatisch auch für das Zusatzzeichen “Anlieger frei” oder kann das auch in eine Richtung gelten?

Wenn eine für KFZ gesperrte Straße zwar für Anliegerverkehr freigegeben sein soll, aber auf Grund der geringen Breite nur in einer Richtung, dann würde die hier hinterfragte Beschilderung zumindest dem gesunden Menschenverstand nach schon Sinn machen,oder?

Nö, dann macht man daraus eine Einbahnstraße mit VZ 260 + Anlieger frei und nicht so ein seltsames Konstrukt.

Das kann vermutlich niemand von uns 100%ig korrekt beantworten, aber der Meinung vieler Experten nach, sorgt eine widersprüchliche oder unklare Beschilderung dafür, dass sie unwirksam ist:

Schließlich gilt: Bei offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit und objektiver Unklarheit entfalten Verkehrszeichen ebenfalls keine Rechtswirksamkeit.

Es gab vor langer Zeit dazu mal einen Präzedenzfall in Marburg, wo die Beschilderung von Parkplätzen nicht eindeutig war und sich das Ordnungsamt irgendwann weigerte Knöllchen zu verteilen. Der Fall eskalierte dann und das Urteil war sinngemäß: wenn eine Beschilderung nicht eindeutig ist, ist sie unwirksam, weswegen dort jeder zu jeder Zeit hätte parken können. Leider finde ich das Urteil dazu nicht mehr.

Es gibt auch Schilder, die so offensichtlich falsch sind, dass jeder erkennt, dass sie nicht stimmen und sie ignoriert werden dürfen:

image

Diese Beschilderung würde das Parken für alle Fahrzeuge, außer Elektrofahrzeugen beim Ladevorgang erlauben. Sicher nicht, was beabsichtigt wurde, gerade wenn das Schild neben einer Ladesäule steht.

Andererseits wird in der Rechtsprechung auch unterschieden, ob man Anlieger ist, oder nicht. Ein Anlieger kann sich z.B. nicht darauf berufen, ein Schild nicht gesehen zu haben, welches z.B. vollgeschneit oder verrostet ist. Es wird erwartet, dass er das Schild kennt.

Daraus würde dann auch folgen, dass ein Ortsansässiger um deine Fehlbeschilderung wissen könnte, ein Ortsfremder allerdings nicht. Demnach könnte für einen Ortsfremden das Schild sehr wohl Rechtswirksamkeit entfalten. Ich bin aber kein Jurist und ich denke, dass die einzige Lösung für so eine Beschilderung darin besteht, die Stadt (oder auch das Land) zu fragen, was genau gelten soll und sie auf die Bedenken bezüglich einer Fehlbeschilderung hinzuweisen.