U-Turn-Restriction/Wendeverbot am Ende getrennter Fahrbahnen

Hallo Leute,

wenn bei OSM getrennte Fahrbahnen einzeln eingezeichnet sind (beliebiges Beispiel: http://www.openstreetmap.org/?lat=51.805617&lon=10.534018&zoom=18&layers=B000FTF)), könnte es doch passieren, dass ein OSM-basierter Router jemanden am Ende der Trennung nach links auf die Gegenfahrbahn “abbiegen” lässt, oder?

Real wäre das zumeist ein extrem scharfes Wendemanöver, praktisch oft nicht möglich und viel zu gefährlich (klar, mit angezogener Handbremse mögen manche das hinbekommen). Deshalb trage ich an jenen Stellen eine U-Turn-Restriction (Wendeverbot) ein.

Von der Straßenverkehrsordung her wäre ein Wenden außer bei Kraftfahrstraßen und Autobahnen aber wohl erlaubt, wenn auch kaum möglich. Sollte ich das Wendeverbot also doch weglassen?

Ansonsten, frohes Weiterschwitzen!

Wo kein (272) steht, da besteht wohl auch kein Bedarf, ein Wendeverbot zu taggen.

An den Stellen ist fast immer eine durchgezogen Linie, welche das unterbindet.

Verboten ist es außerdem auch, da es einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellt, wenn man nicht in einem Zug herum kommt. Nicht alles muss mit Verbotsschildern geregelt werden, so etwas unterbindet die StVO schon per Paragraphen. Wenden auf mehrspurigen Straßen steht meiner persönlchen Meinung nach mit dem §1 der StVO in Konflikt. Auch §7 Abs. 5 könnte gelten, da ein Wenden auch ein Wechsel der Fahrband ist. §18 Abs.7 gilt wenn es eine offizielle Bundesstraße ist, was aber meistens wohl nicht der Fall sein dürfte.

Ich Tagge solche Stellen mit einem Geradeaus-Fahr-Gebot, wenn eine durchgezogene Linie vorhanden ist oder das wenden einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bedeuten würde. Ein U-Turn-Verbot nehme ich an solchen Stellen nur, wenn auch das Schild aufgestellt ist.

@yzemaze: Nicht nur Schilder sondern auch die StVO verbietet vieles, das sollte dann auch getaggt werden wenn es nicht eindeutig ist.

ähm…das glaub ich nicht.

@SunCobalt: StVO, §1, Abstatz 2. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Man kann jetzt Gesetzte deuten wie man möchte, aber wenn ich auf einer Straße 3 oder gar in 5 Züge benötige zum Wenden, gefährde ich damit nicht nur den eigenen Verkehr, sondern auch den Gegenverkehr. Wenn von hinten die Autos mit 60 km/h ankommen und ich 90° quer stehe und rückwärts Rangiere, dann müssen diese Fahrzeuge anhalten. Dahinter fahrende Fahrzeuge sehen noch nicht einmal dass ich so ein Wendelmanöver absolviere und würden ggf. überholen. Also meiner persönlichen Meinung nach, ist das Wenden in mehreren Zügen auf der Fahrbahn direkt am Ende einer Fahrspurtrennung sowohl eine Gefährdung anderer, also auch absolut vermeidbar, da ich an der nächsten Kreuzung links oder rechts abbiegen könnte.

Wenn es zu keinem Unfall kommt, müßte wohl ein Richter entscheiden. Wenn es zu einem Unfall kommt, war es eindeutig, ich habe andere geschädigt.

Daher würde ich pauschal sagen: Wenn ein Wenden nicht in einem Zug mit Wartemöglichkeit zwischen den Fahrspuren möglich ist, ist das Wenden äußerst gefährlich. Kann ich ein einem Zug wenden, und kann ich zusätzlich dazu stehen bleiben zwischen den Spuren um den Gegenverkehr erstmal vorbei zu lassen, sollte es kein Problem sein.

Vorweg: ich habe den Ursprungsbeitrag gestern nicht sonderlich aufmerksam gelesen (Hitze…). Ich sah vor meinem inneren Auge eine Kreuzung bei baulich getrennten Fahrspuren, mea culpa. Die Prämisse, dass mancher router derartige Vorschläge macht, trifft i. ü. zu:

(router).

Nichtsdestotrotz würd’ ich das Wendeverbot nur eintragen, wenn es auch vor Ort existiert. Eine durchgezogene Linie, die - wie Dennis ja schon schrieb - wohl vorhanden sein wird, impliziert selbstverständlich ein solches Verbot. Deshalb jetzt ways mit durchgezogenen Linien als only_straight_on zu taggen, ist wohl nicht die ultima ratio - auch wenn es die StVO hergäbe. Generell überließe ich es da lieber dem Benutzer, lokal seine Routenplanung an die Gegebenheiten anzupassen, was so oder so immer geboten sein sollte. Wer unbedingt den Darwin-Award gewinnen will, soll halt blind seinem Navi/Routing vertrauen.

§1 (2) als Argumentationsgrundlage zu bringen, erfordert schon sehr viel Chuzpe :wink:

Insbesondere erfordert §1, dass man aufmerksam und mit einer Geschwindigkeit fährt, die so angepasst ist, dass man auf ein auf der Fahrbahn befindliches Hindernis angemessen reagieren kann, und nicht auf die Idee kommt, einen Stau blind zu überholen, ohne zu sehen, weshalb es sich denn überhaupt staut. Das wäre nämlich grob fahrlässig. Genau so gut könnte ein umgestürzter Baum auf der Straße liegen - dem kann man auch keine Schuld geben.

§7 Abs. (5) besagt nur, dass man 1. beim Wenden den Blinker richtig einzusetzen hat und 2. auf den Verkehr achten muss. Logischerweise darf man nicht bei Gegenverkehr wenden.

§18 gilt nicht für Bundesstraßen, sondern für Autobahnen und Kraftfahrstraßen, also die mit dem weißen PKW auf blauem Grund.

Ansonsten gibt es auch noch §9 Abs. (5), der noch einmal dazu auffordert, beim Wenden niemanden zu gefährden - wie schon oben genannt.

Allerdings bewirkt keiner der genannten Paragraphen ein generelles Wendeverbot. Dieses gilt nur bei Autobahnen / Kraftfahrstraßen, durchgezogenen Linien und dem entsprechenden Wendeverbotsschild. Ansonsten ist das Wenden, natürlich unter Einhaltung der entsprechenden Vorsichtsregeln, erlaubt. Ob es sinnvoll oder praktikabel ist, ist natürlich eine ganz andere Frage. Letztere hat aber nichts mit einer Abbiegeeinschränkung zu tun, denn die sagt nur aus, was erlaubt / verboten ist.

Das bewährte Mantra in abgewandelter Form: Wir mappen nicht für Navis und Routingprogramme. Wenn die eine Route vorschlagen, bei der man auf einer Bundesstraße wenden soll, können sie das machen. Wenn sie besser programmiert sind, tun sie es nicht. Wenn sie noch besser programmiert sind, kann der Benutzer in den Routingoptionen einstellen, ob er so geroutet werden will oder nicht. Ob er dann wirklich einer solchen Route folgen will oder nicht, liegt in der Verantwortung des Fahrers.