Tempolimit auf Straßen die §3 Absatz 3 Nr. 2c StVO erfüllen

Bei konsequenter Auslegung der StVO müssen Straßen, die die Ausnahme aus dem im Titel genannten Paragraphen erfüllen mit maxspeed=none getagt werden. Für dieses Tagging gibt es aber keinen Wert für source:maxspeed oder type:maxspeed, da es sich bei den Straßen nicht um Autobahnen handeln muss.

Das führt dann zu maxspeed=none auf unerwarteten Straßen und eine leicht zu erfassende Erklärung für diesen Wert fehlt. Beispiel:

Aus der Beschilderung vor Ort ergibt sich in Rückwärtsrichtung ein Abschnitt ohne Geschwindigkeitsbeschränkung.

Es dürften viele Straßenabschnitte existieren, die mit maxspeed=100 getaggt sind, tatsächlich aber maxspeed=none haben müssten.

Die Ausnahmen sind:

  1. Autobahn, die auch innerorts vom Tempolimit ausgenommen sind
  2. Fahrbahnen sind baulich oder durch Mittelstreifen getrennt (gilt also auch für Straßen mit einer Fahrbahn pro Richtung, die nicht zusammenhängend gebaut sind), dies gilt nur außerorts
  3. mindestens 2 Fahrspuren pro Richtung, die durch Fahrstreifenbegrenzung oder Leitlinien markiert sind, dies gilt auch nur außerorts

Auf solchen Straßen/Abschnitten müssen explizit Tempolimits mit Beschilderung angeordnet sein, damit die Ausnahme nicht greift.

Man kann auch davon ausgehen, dass solche Abschnitte von den Verkehrsbehörden gar nicht erwünscht sind, sie sich aber aus nachträglichen Änderungen an der Beschilderung ergeben, nämlich immer dann, wenn ein neues Gefahrenzeichen+Tempolimit aufgestellt wird. Diese Kombination hebt das bestehende Tempolimit auf und nach Ende der Gefahr (z.B. nach einer Ampel) fällt das Tempolimit der Gefahr automatisch weg und es gilt der Wert der sich aus dem Standard ergibt, wenn keine neue Beschilderung des Tempolimits erfolgt.

Was ist dein Anliegen? Das ist einfach vielen Leuten (Autofahren und Mappern) nicht bewusst und viele achten da auch nicht so genau drauf.
Falsche Tagging einfach korrigieren und gut ist.

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P.S. Das Thema am besten in die Kategorie “Deutschland (Germany)” verschieben und Tag “maxspeed” mitgeben

Ich verstehe auch noch nicht.
Aus welchem Grund soll die 60 an der Stelle nicht mehr gelten? Wegen der Ampel?

Edit: Ok, die 60er Beschränkung ist in Kombination mit einem Gefahrenhinweis (Ampel) und Endet nach der Gefahrenstelle. Danach hat wieder Tempolimit 80 bestand, das vor dem 60er galt.

Mein Anliegen ist, dass ich erwarte, dass solche mit maxspeed=none getagten Abschnitte als falsch wahrgenommen werden und dann mit falschen Werten “korrigiert” werden, da die Wenigsten maxspeed=none auf solchen Straßen erwarten. Wir bräuchten Werte für maxspeed:soure oder maxspeed:type die den Grund für die Angabe maxspeed=none liefern.

O.k ja, ein maxspeed:type für

Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind.

Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

wäre gut.

Anderseits widerspricht ein DE:rural nicht einem maxspeed=none sofern ein divided_highway vorliegt oder lanes >=4

Tut es das? Ich würde es eher so interpretieren, dass die Kombination das bestehende Tempolimit temporär (für die Gefahrenstelle) überschreibt. Danach wirkt wieder das ursprüngliche Schild bis es durch ein VZ 278 oder VZ 282 explizit aufgehoben oder durch ein anderes uneingeschränktes VZ 274 dauerhaft überschrieben wird.

Ändert natürlich nichts daran, dass in einem korrekten Fall kein entsprechendes Tagging ohne Weiteres gängig ist.

Die Erklärung ist im Titel? Tatsächlich würde ich dennoch einfach maxspeed:type=DE:rural taggen. Das bedeutet eben nicht zwangsläufig Tempo 100.
Zusätzlich ist es hilfreich zone:traffic=DE:rural zu taggen, damit erkennbar ist, dass es sich hier um außerorts handelt.

Tempolimits leben eigentlich niemals wieder auf (mehr dazu unten). Ein neues Tempolimit hebt ein bestehendes Tempolimit vollständig auf, egal ob es eigenständig oder in Kombination mit einem Gefahrenzeichen angeordnet ist.

Es gab im Verkehrsrechtsforum eine interessante Diskussion zum Thema Tempolimits bei Nässe und Tempolimits ohne Nässe. Es ist also beispielsweise 80 ohne Nässe und 60 bei Nässe angeordnet. An der Stelle wird dann irgendwo das 60 bei Nässe aufgehoben. Die Frage war, gilt bei Nässe dann die 80 oder der Standard 100, während bei Trockenheit 80 gelten würden? So richtig geklärt wurde das nicht, denn die Situation entspricht schon in gewisser Weise der Frage, ob die 80er-Beschränkung wieder auflebt?

Okay, das wäre durchaus eine brauchbare Lösung, ist halt weniger explizit als ein eigener Wert.

Tempolimits leben nicht wieder auf. Wenn ein neues Tempolimit-Zeichen angeordnet ist, ist das bestehende Tempolimit beendet.

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Diese Zusammenfassung ist falsch, wenn du später sagst, dass die Frage nicht geklärt wurde.

Du verlinkst die Diskussion nicht, aber meine Auffassung ist, dass die Tempo 80 in diesem Beispiel stets gelten. Im eingeschränkten Bereich gelten dann bei Nässe beide Schilder gleichzeitig; Um beiden Genüge zu tun, muss man sich nach der niedrigeren Beschränkung richten.
Ist das Nässe-Schild aufgehoben, gelten sowohl die 80 bei allen Wetterlagen und die 100 bei Nässe; auch hier wieder die niedrigere Geschwindigkeit, ergo sind 80 bei Nässe erlaubt.

Es geht nicht darum, dass ein Schild wieder “auflebt”. Es hat nie seine Wirkung verloren.

Die Bedeutung des Wortes “eigentlich” ist dir bekannt? Es lässt Ausnahmen zu und in dem Fall mit der Nässe sind ja beide Tempolimits am selben Ort angeordnet und daher sehe ich das durchaus wie du und wir kommen wieder zu dem Ergebnis, dass Tempolimits nicht wieder aufleben. Aus der Diskussion ergab sich aber nach meiner Erinnerung, dass Tempolimits eben nicht wieder aufleben.

Ja, weil ich das vor Jahren gelesen habe und es nur noch aus meiner Erinnerung weiß. Ich kann ja mal versuchen den Thread zu finden.

Die Interpretation durch bussgeldkatalog.org (bei Geschwindigkeitsbeschränkung in Kombination mit “Enge Kurve”-Hinweis):

Danach hat jenes Tempolimit Bestand, das zuletzt vor der Kurve angegeben war.

Ok, es sollte die Ausnahme beschreiben. Ich verstand den Verweis als Versuch der Untermauerung der Aussage, dass Tempolimits allgemein nicht wieder aufleben, da ich mit dem Konzept “Wiederaufleben” nichts anfangen kann.
Also, wir sind uns glaube beide einig, dass es für Verkehrszeichen keine Auferstehung gibt. Nur zum genauen Todeszeitpunkt gibt es womöglich Klärungsbedarf.

Nö, das wäre dann eine verschachtelte Geschwindigkeitsbegrenzung.

Ich habe sowas noch nie in der StVO gelesen, und ich würde ein Zitat daraus als Quelle erwarten.

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So lässt sich Anlage 2 StVO, Abschnitt 7, lfd. Nr. 55 streng genommen interpretieren:

Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn [eine Länge oder Gefahr angegeben ist]. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.

D.h., dass ein VZ 274 streng genommen auch durch ein weiteres 274 gar nicht aufgehoben werden kann. Wenn also irgendwo mal ein Tempo-30 Schild ohne Zusatzschild steht, hilft auch keine höhere Geschwindigkeitsbeschränkung später, bis alles aufgehoben wird oder die Strecke endet.

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Leider finde ich die Diskussion nicht wieder, aber das scheint ein dauerhaftes Problem zu sein, weil man auch aktuelle Diskussionen an anderer Stelle dazu findet:

Dort wird auf folgende Seite verlinkt:

Im Bezug zu Nässe gibt es dort den interessanten Punkt in der Rechtsliteratur:

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung endet nicht durch eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, das nur unter bestimmten Bedingungen gilt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Rn. 45b zu § 3 StVO)

Das betrifft also alle Tempolimits die mit Zusatzschild versehen sind, wie Nässe oder ein Zeitraum, was auch logisch nachvollziehbar ist. Es bezieht sich nicht auf Gefahrenzeichen+Tempolimit.

Genau, dafür gibt es kein Urteil, oder zumindest kam dazu bisher nichts. Die Abwesenheit von Gegenbeweisen ist halt auch nur ein Indiz.

Wann eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung endet, ist in der StVO klar definiert.

Zumal man dann echt viel Gehirnschmalz für das Erinnern benötigen würde und man sich dann fragen kann, welches Tempolimit eigentlich noch gilt. Die Straße ist auf 90 beschränkt, dann kommt Widwechsel mit 80, dann Fußgänger mit 60 und zum Abschluss noch eine Ampel mit 50. Nach der Ampel ist die 50 aufgehoben, würde dann Fußgänger noch gelten oder wäre es der Wildwechsel oder vielleicht doch die 90 vom Anfang.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Siehe auch Höchstgeschwindigkeit nach Kreuzungen und Einmündungen.