Du meinst den querenden Weg in Ettlingen?

Ich weiß nicht, ob Du meine Wikiseite dazu gelesen hast, aber meine Argumentation ist ja kurz, dass Fahrbahn/Gehweg/Radweg/sonstiges erst mal nur in Längsrichtung eines “Gesamtkunstwerks” namens “Straße” definiert sind:
Gibt es einen Gehweg(/Seitenstreifen) parallel zur Fahrbahn, setzt die Gehwegbenutzungspflicht für Fußgänger nach § 25 ein, kommt dann noch ein Radweg hinzu dann Benutzungsfplicht/-recht für Radler nach § 2 (je nach Beschilderung Pflicht/Recht). Dieser Weg ist aber nicht parallel, sondern quer dazu, daher muss er separat betrachtet werden, ob diese “Straße” Fahrbahn, Gehweg und Radweg hat. Hat sie nur einen Teil, ist der Weg m.E. für alle Verkehrsteilnehmer da, wenn nicht anders beschildert, im Zweifel auch für Autos und Motorräder, Autos passen nur nicht an der Ampel vorbei …

Dass der Weg über einen Bordstein führt, ist kein Argument dafür, dass es nur ein Gehweg ist, weil inzwischen oft auch ganze Straßen mit zweifelsfrei zulässigem Autoverkehr über einen Bordstein in eine größere Straße führen, sehr gerne bei verkehrsberuhigten Bereichen so gemacht, aber nicht nur solche, oft bspw. auch kleinere Stichstraßen. (Dies eben noch im Wiki ergänzt.)

Bei Wald- und Feldwegen gehe ich auch von Falschbeschilderung aus, praktisch alle Wald- und Naturschutzgesetze sehen eine freie Befahrbarkeit vor. Erst recht mit Wegweisung, das sehe ich dann ähnlich wie das OLG Jena, auch wenn das Zivil- statt Strafrecht war. bicycle=no würde ich da nicht setzen wollen. Über bicycle=permissive könnte man nachdenken, denn die Wegweisung ist mindestens mal eine Duldung …