Straßenverzeichnis der Schornsteinfeger / Kehrbezirke

Hallo,

gibt es für die Straßenverzeichnisse der Schornsteinfeger irgendwelche Beschränkungen bezüglich der Nutzung als Datenabgleich mit unseren Straßenlisten bzw. sind diese als so eine Art “Amtliches Werk: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse/Bekanntmachungen” für uns nutzbar?

Ich denke da z.B. an Listen wie diese hier:

http://www.schornsteinfeger-muenster.de/index.php?bsm

Auf der Seite selbst finde ich keine Nutzungsbeschränkungen und im Impressum wird nur auf die genutzten Grafiken verwiesen.

Ropino

Hallo Ropino,

ich bin kein Rechtsgelehrter aber ab und zu habe ich
aus beruflichen Gründen mit Urheberecht und Copyright
zu tun, bin aber da auch nicht DER Fachmann.

Ich erinnere mich an meine letzte Schulung, wo der
Referent ausführte, dass grundsätzlich jedes Werk
(Bild, Film, Ton, Schrift) urheberrechtlich geschützt
ist. Eine besondere Kennzeichnung ist nicht erforderlich!!

Auslegungsbedarf kann es über die sog. Schöpfungshöhe
eines Werkes geben. Wenn ich eine Bleistiftzeichnung mache,
ist es Gekritzel, würde die Zeichnung von Dürer stammen,
wäre es mit Sicherheit “Kunst”.

Auch der Autor dieses Verzeichnisses hat einige Arbeit
und Mühen darauf verwendet, so dass meiner Meinung nach
unzweifelhaft das Urheberrecht darauf anzuwenden ist,
das heißt: Keine Verwertung / Verwendung ohne Genehmigung.

Ich würde halt mal direkt dort anfragen.

Wer sich mal ein bisschen einlesen will:

http://irights.info/

Grüsse

Franz

Hallo geo-francis,

ich dachte konkret an:

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html

Und da die Kehrbezirke von staatlicher Seite ja festgelegt werden/wurden, ist halt die Frage ob diese staatliche Festlegung unter §5 fällt.

hier noch eine ähnliche Aufstellung:
http://www.aschaffenburg.de/wDeutsch/buerger/sicherheit/sicherheit_01d.php

Das sieht wie der Anhang zum Schornsteinfegergesetz aus, oder täusche ich mich da und es handelt sich um ein “… geschütztes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst … … insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden …”

Ropino

Hallo Ropino,

ich stimme Deiner Auflistung zu, nur …

scheint es doch nicht soo klar zu sein und …
bevor wir hier im Forum endlos diskutieren,
bis sich jemand als sachkundiger Rechtsanwalt
outet und sein “ok” gibt,

hätte ich schon lange den Verfasser angeschrieben und
ihn mal gefragt.

Auch wenn das Werk dann tatsächlich keinem Urheberrecht
unterliegt, so wäre es - zumindest für mich als Autor- doch schön,
wenn ich gefragt würde.
Ausser ich hätte die Verwendung generell genehmigt und
will keine Anfragen, weil ich mich sonst vor lauter Anfragen
nicht retten könnte.

Vielleicht können die ja auch unsere Karte brauchen?

Ich hatte bei meinen Gemeinden anstandlos die Erlaubnis
zur Nutzung der Straßenverzeichnisse bekommen
und die wollen die Karte auch nutzen.

Gruss

Franz

Urheberrechtlich geschützt sind nur diejenigen Daten und Listen, die von einem einzelnen Menschen erfunden oder nach einem neuerfundenen Kriterium zusammengestellt wurden. Ein Straßenverzeichnis mit Hintergrundinformation ist geschützt, ein Straßenverzeichnis ohne Hintergrundinformation ist es nicht.

Die Straßennamen als solche werden nicht von der Schornsteinfegerinnung, sondern von den jeweiligen Städte erfunden und fallen somit unter den Begriff Amtliches Werk. Lediglich selbsterfundene Namen sind urheberrechtlich geschützt, deshalb gibt es ja auch die Ostereier.

Die alphabetische Zusammenstellung der Straßennamen ist auch keine schöpferische Leistung und deshalb nicht urheberrechtlich geschützt. Allerdings kann man anhand von ein oder zwei fehlenden Straßen möglicherweise erraten, woher das Straßenverzeichnis stammt.

Dann gibt es noch den Schutz der Tabelle als Datenbank - d.h. der Download selbst ist verboten, die Weiterbearbeitung (anderes Dateiformat, andere Schriftart) jedoch erlaubt. Im Zweifelsfall hat man dann diese Liste von Hand abgetippt, was rechtlich erlaubt ist.

Deshalb wäre es sinnvoll, das Straßenverzeichnis

  1. überwiegend für interne Zwecke zu verwenden.
  2. durch neue Straßen anzureichern
  3. “Zusammengestellt aus verschiedenen Quellen” als Quelle anzugeben

Gruß FK270673