Danke für den Hinweis auf die Straßenbegleitung, den hätte ich vermutlich vergessen.
Woran viele viele Verwaltungen nicht denken:
Wenn sie die Vorfahrt abweichend regeln, geht das genau nur über das Konstrukt eines eigenständigen Weges, der mit der “zufällig” in der “Nähe” befindlichen Straße nix mehr zu tun hat.
Risiken und Nebenwirkungen davon:
- Benutzung in beide Richtung (außerorts eh die Regel)
- Benutzungspflicht futsch … Denn die hängt daran, dass Fahrbahn und Radweg zusammengehören
Leider gibt’s zu letzterem noch kein klares Urteil …
Das OLG Jena hat sich mit Wegweisern beschäftigen müssen und gibt Dir im Prinzip Recht: EIgentlich kein Benutzungsrecht, aber wenn ein Wegweiser draufweist, kann man sich auf Verbotsirrtum berufen und der Geschädigte (War Zivilprozess) guckt dumm aus der Wäsche …
“Früher” (Original 97er Radnovelle-VwV) gab es in der VwV-StVO ein Gebot, die Radwegbeschilderung an jeder Kreuzung wiederholen zu müssen. Das ist irgendwann weggefallen.
Meiner Meinung nach ist der Wegfall aber unerheblich.
Am Radwegschild – und nur an diesem – hängen zwei Sachen:
- Benutzungspflicht (Blauschild)
- Benutzungspflicht (Blauschild) bzw. -recht (mit alleinstehendem Zusatz “Radf. frei”) linksseitig
Ohne Schild keine Benutzungspflicht und linksseitig auch kein Benutzungsrecht, daraus ergibt sich indirekt die Wiederholungspflicht.
Wiederholt man nicht, endet
- die Benutzungspflicht, man darf auf die Fahrbahn oder muss es sogar, wenn keine Indizien vorliegen, dass es ein anderer, nicht benutzungspflichtiger Radweg sein könnte (Piktogramme, kreative nichtblaue Beschilderung, evtl. drauf zulaufende Furten)
- linksseitig das Benutzungsrecht, man muss auf die Fahrbahn oder auf die andere Seite, wenn da ein Radweg ist
Rechtsseitig sind es dann “andere Radwege” ohne Benutzungspflicht.
Linksseitig darf man sie ohne mindestens schwarz-weiße Beschilderung (“Radfahrer frei” laut StVO, aber bei anderen schwarz-weißen Schildern mit Fahrradsymbol dabei dürfte sich auch kein Richter finden lassen, der was abweichendes urteilt) nicht beradeln, auch wenn sie schön breit wären … Nur Radwegweisung: Ggfs. Verbotsirrtum, s.o., aber keine Erlaubnis
Fehlt’s an kleineren oder Waldwegen etc., darf sich halt keine beschweren, dass Radler dann legal fahrbahnradeln dürfen ab der Stelle und vor allem, wenn sie dort einbiegen …