Wulf4096
(Wulf4096)
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Du musst erstmal schauen, ob der weg überhaupt straßenbegleitend ist. U.a. RN 8 zu §9 Abs. 3 Nr. 1 VwV-StVO. Wo ein Radweg andere Vorfahrt als die in der nähe Verlaufende Fahrbahn genießt, ist er eher nicht straßenbegleitend, siehe z. B. Kettler oder RN 4 zu §9 ABs. 2 Nr. 2 VwV-StVO.
Nicht straßenbegleitend → auch ohne Beschilderung in beide Richtungen befahrbar.
Nun zu den straßenbegleitenden:
Wenn keine Beschilderung (z. B. linkes 237,240,241,1022-10, 1000-33) vorhanden ist, darf man nicht links fahren. Ausgeschilderte Radrouten sind egal. Wer anderer Meinung ist, möge bitte die Paragraphen oder Urteile ranbringen. Mein Argument: §2 Abs. 4 StVO.
Wenn es Beschilderung gibt und diese explizit aufgehoben wird, dann ist es klar.
Wenn es Beschilderung gibt, diese aber irgendwo nicht fortgesetzt wird. Tja, schwierige Frage. Da gehen die Meinungen auseinander, das ist nicht klar geregelt.
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