RIchtig. Fraglich aber nur, was eine Einmündung/Kreuzung im Sinne dieser Regeln ist, kann bei Feld- und Waldwege in Zweifel ziehen, wie auch bei einmündenden vbBs und Fuzos …
Ich kenne diese Argumentationslinie und irgendwo hatte die vor Gericht auch schon mal Erfolg, aber irgendwie kann ich die Nachteile für den Radverkehr nicht nachvollziehen, wenn beidseitiges Radeln erlaubt ist, sofern die Breiten der Radwege das zulassen. Ein Wechselmüssen sehe ich dort nicht, weil das linke 240 eindeutig ein Recht zum Nutzen gibt. Kniffliger wird es bei Kombis aus verpflichtendem Schild auf der einen und nicht verpflichtender Beschilderung auf der anderen Seite, ist dort aber nicht der Fall, oder bei fehlendem Schild im weiteren Verlauf, s.o.
Wenn man den Wegfall eines Benutzungsrechtss annimmt, müsste dort aber eine geordnete Überleitung auf den rechten Weg hin, Querungshilfe o.ä. also, steht auch irgendwo tief drin in der VwV zu linken Rw.
Wenn man trotzdem links bleibt in Fällen, wo sich das Ende nicht wirklich aufdrängt wie hier, verweise ich auf mein oben schon irgendwo verlinktes zivilrechtliches Urteil aus Jena: 1x hat man frei … 