Straßenbegleitende Radewege - in beide Richtungen befahrbar?

Hallo zusammen!

Einleitung: Straßenbegleitende Radewege (highway=* + cycleway=track/lane) dürfen mit dem Rad in genau der Richtung befahren die auch für die Straßenseite gilt. Ist ja nix neues…

Immer wieder frage ich mich ob denn der Weg ev. in beide Richtungen befahren werden darf. Woran ist denn das genau festzumachen bzw. zu erkennen???
Manchmal erkenne ich irgendwo ein DE:241/240 in entgegengesetzte Richtung. Da kommt dann die nächste Frage: Wo hört denn die Erlaubnis auf und wie würde man das erkennen?

Noch viel besser sind vielen neuen Radwege (die hier Düsseldorf wie Pilze aus dem Boden schießen) die schön breit sind, von der Machart her DE:241(-31) entsprechen wo nix aber schon gar nix beschildert ist. Was so nicht ganz stimmt denn laut Beschilderung sind sie Teil vom lcn/rcn. Oder hat lcn/rcn Beschilderung Auswirkungen auf die StVO? Und heißt das dann automatisch die Wege dürfen in beide Richtungen befahren werden? Wahrscheinlich auch nicht…

Wie ist denn da euer Stand?

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Du musst erstmal schauen, ob der weg überhaupt straßenbegleitend ist. U.a. RN 8 zu §9 Abs. 3 Nr. 1 VwV-StVO. Wo ein Radweg andere Vorfahrt als die in der nähe Verlaufende Fahrbahn genießt, ist er eher nicht straßenbegleitend, siehe z. B. Kettler oder RN 4 zu §9 ABs. 2 Nr. 2 VwV-StVO.

Nicht straßenbegleitend → auch ohne Beschilderung in beide Richtungen befahrbar.

Nun zu den straßenbegleitenden:
Wenn keine Beschilderung (z. B. linkes 237,240,241,1022-10, 1000-33) vorhanden ist, darf man nicht links fahren. Ausgeschilderte Radrouten sind egal. Wer anderer Meinung ist, möge bitte die Paragraphen oder Urteile ranbringen. Mein Argument: §2 Abs. 4 StVO.

Wenn es Beschilderung gibt und diese explizit aufgehoben wird, dann ist es klar.

Wenn es Beschilderung gibt, diese aber irgendwo nicht fortgesetzt wird. Tja, schwierige Frage. Da gehen die Meinungen auseinander, das ist nicht klar geregelt.

VZ 239-240 + VZ 1000-31 so ist bei uns. An fehlenden wird es nach Prüfung ergänzt, aber nur wo ein anderer Radweg dazukommt und größeren Straßenkreuzungen.

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Dank euch für die Antworten.
@Wulf4096: Mit Paragraph und Absatz kann ich was anfanngen. Aber was ist “RN” bzw. “RN 8”. Und was ist “Kettler oder RN 4”? :roll_eyes: Vielleicht hast du mir ja einen Tipp. Danke.

RN: Randnummer. Die Zahl die auf http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm ganz links steht.
Kettler: War (r.i.p.) ein Fachanwalt für Fahrrad-Recht und hat ein Buch geschrieben: 978-3-944101-07-1

Danke für den Hinweis auf die Straßenbegleitung, den hätte ich vermutlich vergessen.
Woran viele viele Verwaltungen nicht denken:
Wenn sie die Vorfahrt abweichend regeln, geht das genau nur über das Konstrukt eines eigenständigen Weges, der mit der “zufällig” in der “Nähe” befindlichen Straße nix mehr zu tun hat.
Risiken und Nebenwirkungen davon:

  • Benutzung in beide Richtung (außerorts eh die Regel)
  • Benutzungspflicht futsch … Denn die hängt daran, dass Fahrbahn und Radweg zusammengehören
    Leider gibt’s zu letzterem noch kein klares Urteil …

Das OLG Jena hat sich mit Wegweisern beschäftigen müssen und gibt Dir im Prinzip Recht: EIgentlich kein Benutzungsrecht, aber wenn ein Wegweiser draufweist, kann man sich auf Verbotsirrtum berufen und der Geschädigte (War Zivilprozess) guckt dumm aus der Wäsche …

“Früher” (Original 97er Radnovelle-VwV) gab es in der VwV-StVO ein Gebot, die Radwegbeschilderung an jeder Kreuzung wiederholen zu müssen. Das ist irgendwann weggefallen.
Meiner Meinung nach ist der Wegfall aber unerheblich.
Am Radwegschild – und nur an diesem – hängen zwei Sachen:

  • Benutzungspflicht (Blauschild)
  • Benutzungspflicht (Blauschild) bzw. -recht (mit alleinstehendem Zusatz “Radf. frei”) linksseitig
    Ohne Schild keine Benutzungspflicht und linksseitig auch kein Benutzungsrecht, daraus ergibt sich indirekt die Wiederholungspflicht.
    Wiederholt man nicht, endet
  • die Benutzungspflicht, man darf auf die Fahrbahn oder muss es sogar, wenn keine Indizien vorliegen, dass es ein anderer, nicht benutzungspflichtiger Radweg sein könnte (Piktogramme, kreative nichtblaue Beschilderung, evtl. drauf zulaufende Furten)
  • linksseitig das Benutzungsrecht, man muss auf die Fahrbahn oder auf die andere Seite, wenn da ein Radweg ist

Rechtsseitig sind es dann “andere Radwege” ohne Benutzungspflicht.
Linksseitig darf man sie ohne mindestens schwarz-weiße Beschilderung (“Radfahrer frei” laut StVO, aber bei anderen schwarz-weißen Schildern mit Fahrradsymbol dabei dürfte sich auch kein Richter finden lassen, der was abweichendes urteilt) nicht beradeln, auch wenn sie schön breit wären … Nur Radwegweisung: Ggfs. Verbotsirrtum, s.o., aber keine Erlaubnis

Fehlt’s an kleineren oder Waldwegen etc., darf sich halt keine beschweren, dass Radler dann legal fahrbahnradeln dürfen ab der Stelle und vor allem, wenn sie dort einbiegen …

Also Leute. Es sollte doch mittlerweile jeder wissen, dass “Radwege”, die sowieso meist nur Gehwege mit Radfahren erlaubt sind, den Verkehrsämtern lästig sind und nur lapidar beschildert und gepflegt werden. Ich kenne mehrere solcher Wege, auf denen mit dem Rad in beide Richtungen gefahren werden soll/muss. Da hat es am Beginn der Strecke ein Schild, eventuell auf dem Grund Markierung und das wars. Einige Meter weiter ist nichts mehr davon zu erkennen, dass Gegenverkehr besteht und die Bauarbeiter denken sich: Ach, die Radler haben hier aber einen schönen breiten Weg, da stellen wir unsere Baustellenschilder (die nur für die Autos gelten) doch auf den Radweg anstatt auf die Straße. Radfahrer? interessiert doch eh keinen! Die sind doch NUR lästig!

Und dann gibts Radwege auf Gehwegen, mit Blauschild, bei denen fehlt an der nächsten Kreuzung eine Absenkung vom Bordstein. und hör mir auf ich könnte stundenlang weiter solchen Irrsinn auflisten. Das beschissene an der Situation ist nicht nur die gesetzliche Regelung und eventuelle Urteile, sondern das Autofahrer an solchen Stellen gerne zum Hilfssheriff mutieren und dich vom Rad schießen wollen, wenn du dich nicht stumpf an den Irrsinn hälst. Dieser Irrsinn ist also lebensgefährlich, aber wen interessierts… ein Radtoter mehr in der Statistik, fällt gar nicht auf.

Dieser linksseitige Radweg wird irgendwann (100m von dieser Stelle zurück) zu einem beidseitigen.
Endet der linksseitige automatisch da, wo der rechte beginnt, auch wenn es kein Zeichen “Ende des Radwegs” gibt? Zur Zeit ist der Radweg links noch mit oneway=yes getaggt.

Ok, hab’ mal ein wenig im Sluka geblättert, demnach endet der Radweg an Einmündungen wenn das Zeichen nicht wiederholt wird. Von Zwei Radfahrern die ich hier gestern gesehen habe sind allerdings beide links geblieben.

Interessant ist der Abschnitt davor, wo der rechte Radweg beginnt. Hier steht Z.240 auf beiden Seiten, was nicht zulässig ist. Hier gilt dann das Rechtsfahrgebot und Radler müssen rüber auf die andere Seite. Gut gemeint war offensichtlich, dass Radler die zum Hofladen Forstmann wollen, nicht zweimal kurz hintereinander die Bundesstraße queren müssen. So sind sie allerdings unfreiwillig als Geisterradler unterwegs und im Falle eines Unfalls könnten Versicherungen die Zahlung verweigern.

RIchtig. Fraglich aber nur, was eine Einmündung/Kreuzung im Sinne dieser Regeln ist, kann bei Feld- und Waldwege in Zweifel ziehen, wie auch bei einmündenden vbBs und Fuzos …

Ich kenne diese Argumentationslinie und irgendwo hatte die vor Gericht auch schon mal Erfolg, aber irgendwie kann ich die Nachteile für den Radverkehr nicht nachvollziehen, wenn beidseitiges Radeln erlaubt ist, sofern die Breiten der Radwege das zulassen. Ein Wechselmüssen sehe ich dort nicht, weil das linke 240 eindeutig ein Recht zum Nutzen gibt. Kniffliger wird es bei Kombis aus verpflichtendem Schild auf der einen und nicht verpflichtender Beschilderung auf der anderen Seite, ist dort aber nicht der Fall, oder bei fehlendem Schild im weiteren Verlauf, s.o.
Wenn man den Wegfall eines Benutzungsrechtss annimmt, müsste dort aber eine geordnete Überleitung auf den rechten Weg hin, Querungshilfe o.ä. also, steht auch irgendwo tief drin in der VwV zu linken Rw.
Wenn man trotzdem links bleibt in Fällen, wo sich das Ende nicht wirklich aufdrängt wie hier, verweise ich auf mein oben schon irgendwo verlinktes zivilrechtliches Urteil aus Jena: 1x hat man frei … :wink: