Interessante Frage …
Wer als Radler in dieser namenlosen (!?) Straße startet, kommt auf einen eindeutig nicht straßenbegleitenden Weg drauf, derzeit als footway mit dirt getaggt. Wenn am Ende der Straße nichts beschildert ist darf er da m.E. straßenverkehrsrechtlich radeln …

… vorausgesetzt, der Weg ist nicht als Weg einer Grünanlage zu betrachten und nach der dann zu Rate zu ziehenden Wiesbadener Grünanlagensatzung nicht prinzipiell gesperrt für Radler, wobei sich dann die Frage stellen täte, woher man das Ortsunkundiger wissen soll etc. pp.

Über diesen Weg macht er irgendwann eine Kurve und landet spätestens am Ende der Kurve und des dirts auf genau dem Weg des Ausgangsbeitrags … Und dann stellt sich die Frage, ab wo der Weg in den straßenbegleitenden Zustand übergeht und wann er das erkennen muss …

In Gegenrichtung würde ich mal vermuten, dass sich der Weg als straßenbegleitender Weg darstellt und der Radfahrer nach § 2 ohne Schilder oder sonstige Indizien, dass es nach Absatz 4 Satz 3 ein “anderer Radweg” sein könnte, die Fahrbahn nach Absatz 1 zu benutzen hat.

Wenn’s dumm läuft, hat man in beiden Fahrtrichtungen unterschiedliche Rechtslagen …

Korrektes Radfahren in Deutschland erfordert halt eine erfolgreich abgeschlossene Habilitation im Straßenverkehrsrecht … :wink: