Nun ja, zum deutschen Rechtssystem gehört ein klein wenig mehr als nur der reine Wortlaut eines Gesetzestextes. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Gesetz nicht in der Lage ist, jeden erdenklichen Einzelfall zu regeln und Gerichte dann im konkreten Einzelfall auch mal einen Gesetzestext auslegen und auf den konkreten Fall übertragen müssen, um zu einer Entscheidung zu kommen. Viele solcher Auslegungs-Entscheidungen bilden dann eine sogenannte “herrschende Meinung”, also wie ein explizit gesetzlich geregelter Fall auf einen ähnlichen, vergleichbaren, aber nicht ausdrücklich gesetzlich geregelten Fall angewendet wird.

Konkret zur hiesigen Streitfrage:

Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/befriedetes-besitztum

Dies, lieber flohoff, stützt die Ansicht vieler Schreiber hier in dieser Diskussion und steht entgegen Deiner persönlichen Rechtsauffassung. Um ein befriedetes Besitztum anzunehmen reicht es also aus, wenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung eine Grundstücksfläche erkennbar zu einem befriedetes Besitztum dazugehört. Da gehört eine Hofeinfahrt eines Wohngrundstückes dazu, auch wenn diese nicht durch ein Tor verschlossen ist.
Briefträger und Postbote benötigen für das Betreten des Grundstückes auch keine explizite Erlaubnis. Wenn sich Klingel und Briefkasten an der Haustür auf dem Grundstück befinden und nicht neben einem geschlossenem Tor an der Grundstücksgrenze, ist die Erlaubnis durch schlüssiges Handeln und allgemeine Verkehrssitte erteilt.