Sehr ungenaue Lage lieber vereinfachen?

Hallo,
ich bin auf dieses Naturschutzgebiet gestoßen. Nun frage ich mich, ob man das so lassen sollte oder doch vielleicht lieber entfernen sollte.

Das was gemappt ist hat eine Größe von rund 23 ha. Die Größe des NSG ist tatsächlich aber über 151 ha[1]. Es ist also gerade mal nur ein sehr kleiner Teil gemappt. Dazu kommt, dass es nach dem alten Schema mit leisure=nature_reserve erfasst ist und nicht mit boundary=protected_area und es an den Wald rangeklebt wurde. Und in Anbetracht der Umstände, dass die ungefähren Grenzen des NSG vielleicht nicht unbedingt so schnell oder überhaupt in OSM auftauchen werden und das momentan erfasste Gebiet eben so überhaupt nicht die auch nur halbwegs ungefähre Lage des NSG darstellt, frage ich mich, ob man das vielleicht nicht löschen sollte und mglw. einfach einen Naturschutzgebiets-Node in die ungefähre Mitte des Gebietes setzen sollte. Denn mit den pixelgenauen Grenzen suggeriert man eben eine gewisse Genauigkeit, die, meiner Meinung nach in diesem Falle auch nicht für OSM-Maßstäbe, so gar nicht gegeben ist. Auch weil die Grenze des NSG für Personen dort eine recht breite Aussenwirkung hat (Verbote wie Feuermachen, Hunde frei laufen zu lassen, Wege nicht verlassen, etc.), die man zwar ggf. erkennt wenn man die Hinweisschilder auffinden kann, sieht und beachtet, aber eben nicht wenn man der OSM-Karte “glaubt”.

Sollte man also in diesem Fall so vorgehen wie ich es geschrieben habe und die area in einen einzelnen node umwandeln?

[1] http://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=919001000139

Off-Topic aber informativ: Das genaue Ausmaß eines NSG kann man auf den Seiten des BFN betrachten: http://www.geodienste.bfn.de/schutzgebiete/

Überlegung: NSG müssen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG von den Ländern ausgewiesen werden; die einzelnen Länder handhaben das unterschiedlich, aber in der Regel sind die Gebiete in einer Verordnung festgesetzt. Neben der textlich begründeten Festlegung geschieht dies in der Regel auch in einer Karte. Diese Grenzziehung müsste gemäß § 5 Abs. 1 UrhG eigentlich gemeinfrei sein (Verordnung im öffentlichen Interesse). Ich prüfe dies mal.

Edit:
Nah vielen Dank nochmal für das Informationsfreiheitsgesetz… das Dokument ist jetzt online verfügbar, kostet aber 6 EUR. Was für eine Frechheit. http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/h2y/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VB-BW-GBl1997397&documentnumber=1&numberofresults=2&doctyp=Verkuendungsblatt%3Abw-gbl&showdoccase=1&doc.part=D&paramfromHL=true#focuspoint

Danke für deine Antwort. Also die Umrisse sieht man auch wenn man im o.g. Link (http://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=919001000139) auf “Zur Karte” klickt oder bspw. auch hier ( https://protectedplanet.net/162399 ), da sogar wohl ein shape-file und das dürfte regelmäßig wohl auch für OSM ausreichen.

Jedoch wüsste ich erstens nicht genau wie ich das reinladen muss (könnte ich aber wohl rauskriegen), aber vor allem bin ich mir unsicher bzgl. der rechtlichen Lage.

Und deshalb habe ich mich ja im Eingangsposting auch darauf bezogen wie man mit so sehr unvollständigen Daten umgehen sollte. Klar, reparieren, vervollständigen sollte Priorität haben, aber wenn man das ggf. eben nicht kann, was sollte man dann machen?

Wie schön, dass es mehr als eine Quelle gibt:

http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/gesetzblaetter/1996/GBl199614.pdf
http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/gesetzblaetter/1997/GBl199717.pdf

Karten werden zwar erwähnt, sind in den Dokuenten selbst aber nicht enthalten.

Dann sind sie wohl auch nicht gemeinfrei als Amtliches Werk.

Nur weil sie vom Sachbearbeiter nicht gescannt wurden? An jede Ortsrecht-Satzung einer Gebietskörperschaft in Deutschland gehört verpflichtend ein Flurplan, die Satzung und die Anhänge (welche sich explizit auf die Regelung beziehen) sind gemeinfrei. KAUM eine Stadt hält sich dran. Ich habe vor 7 Jahren etwa 40 Gemeinden angeschrieben und nur einen Bruchteil der Daten erhalten. Mehrmals sogar per Fax und Briefpost.

Hinschreiben, dass die Karten fehlen. Wenn die Karten nur in den “teuren” Varianten vorhanden sind, ist das eine Frechheit, aber leider vom Volk so gewünscht (Wahlen).

Das Shapefile ist als Quelle für OSM nicht erlaubt, da die Nutzungsbedingungen der Seite mit der Vereinbarung für Mitwirkende, der auch du zugestimmt hast, inkompatibel sind.

Hast du das wirklich dem LIFG-BW zu verdanken? Das sieht doch keine Veröffentlichungspflicht vor, wenn keine Anfrage vorliegt?!

Was man aber machen kann ist, einfach im Regierungspräsidium Karlsruhe vorbeizugehen und die Karte zu den Sprechzeiten in Augenschein zu nehmen.

Drin lassen, fixme=* anbringen und hoffen, dass es irgendwann einen örtlichen Naturschützer oder die Behörde selbst stört.

Genau davon gehe und bin ich auch ausgegangen, als ich die Erweiterung im SO/O des Biosphärenreservats Vessertal bzw. neu Thüringer Wald gemacht und dafür diese Verordnung hergenommen habe…

Nein, ich sage doch: Es liegt am Informationsfreiheitsgesetz. Bevor es das nicht gab, haben die Sachbearbeiter gerne mal ein Dokument rausgesucht, weil es formlos geschehen ist und keiner genau wusste, ob und wie man das abrechnen kann. Jetzt gibt’s eine Infrastruktur für solche Anfragen und damit werden auch Gebühren erhoben. Selbst, wenn du vorbeigehst, erheben manche Gemeinden Gebühren für die Auslegung (muss ja ein Sachbearbeiter raussuchen).

Ich bezweifle übrigens, dass keine Veröffentlichungspflicht vorliegt. Jede “Instanz” hat ihre Mitteilungsblätter: von der Kommune mit den “öffentlichen Bekanntmachungen” bis zum Bund mit dem “Bundesanzeiger”. Nur hier scheint man schlichtweg die Anhänge nicht zu veröffentlichen, die jedoch die Grenzziehung konkret darstellen.

Ich habe übrigens ein paar Mal gesehen, dass die Veröffentlichung einer Grenze nicht kartographisch, sondern anhand der Flurstücke erfolgt ist. Das ist natürlich für uns OSM-Nutzer doof, aber rechtlich sauber.