Schilder oder Landschaftspläne - was zählt fürs Mappen mehr?

In Naturschutzgebieten in NRW sind die Zugangsrechte meistens durch Landschaftpläne der Landkreise eingeschränkt. Schilder an den NSG-Rändern erklären die jeweilige örtliche Regelung. Was ich aus den Schildern und ggf. Wegemarkierungen entnehmen kann, trage ich gemäß der on-the-ground-Regel in osm ein.

Aber was mache ich, wenn die Schilder und der Landschaftplan nicht übereinstimmen? Neulich stand unter allen NSG-Schildern die Erklärung: “Es ist verboten, die Wege zu verlassen”. Doch der dortige Landschaftplan, den ich mir später beschaffte, ist strenger und erlaubt nur “befestigte Wege mit eingebrachtem und verdichtetem Unterbau”. Mappe ich nun nach den Schildern oder nach dem Plan?

Vielleicht eine Falsche Annahme des Schildermachers, dass jeder Besucher Amtsdeutsch verstünde und Trampelpfade ja ohnehin keine “Wege” seien. Oder das Schild ist älterer Natur und die Regelungen seither dahingehend verschärft worden, dass auch naturbelassene Wirtschaftswege nicht mehr zugänglich sein sollen.

Wenn sich Rechtslage und Schilder widersprechen lag der Fehler meiner Erfahrung nach bisher immer an den Schildern. Selbst in Nationalparken hatte ich schon Schilder, dass es sich um einen erlaubten Weg handelt und bin am Ende des Wegs hinter einer Sperre mit “betreten verboten” heraus gekommen oder der Weg endete einfach im Nichts.

vermutlich wird man nicht belangt werden können, wenn die Schilder vor Ort der Rechtslage widersprechen, oder? Man kann kaum erwarten dass sich jeder Spaziergänger erstmal die Verordnungen durchlesen muss weil die Schilder falsch sind…