Du wirst vielleicht lachen, aber genau das wird durch den Paragrafen 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes geregelt: “Zulässig ist, Werke, die sich BLEIBEND an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.” http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit Im entsprechenden Wikipedia-Artikel heißt es: “BLEIBEND sind keine Gegenstände, die sich nur zeitweilig in der Öffentlichkeit befinden.” Das Eintragen nicht veröffentlichter Routen (z.B. der Weg des nächsten Castor-Transports oder der Verlauf eines kommenden Marathonlaufs) als Relation (weil mein Schwager arbeitet im Polizeipräsidium und hat mir unter der Hand eine Kopie zugesteckt …) könnte für das OpenStreetMap-Projekt erheblichen Ärger bringen. Nach einer Veröffentlichung (z.B. in der Zeitung) darf sich hingegen jeder im Zweifelsfall auf die entsprechende Quelle berufen. Hier gilt das Änderungsverbot gemäß § 62 des Urheberrechtsgesetzes:

Gruß FK270673