Erstmal stellt sich die Frage, ob Wanderwege als solche überhaupt urheberrechtlich geschützt werden dürfen. Routenvorschläge, die in einem Buch veröffentlicht werden, könnten unter ganz besonderen Umständen möglicherweise urheberrechtlich geschützt sein. Ein einfacher Rundweg (Parkplatz - Burg - Parkplatz oder einmal um den See herum) ist selbstverständlich keine urheberrechtlich schützenswerte Leistung. Sobald der Schwarzwaldverein seine Wanderwege durch Wegweiser veröffentlicht, fallen diese Informationen unter das Privileg Panoramafreiheit, d.h. sie können von jedem genutzt werden. Voraussetzung ist, dass diese Wegweiser korrekt eingezeichnet werden, anderenfalls könnte der Schwarzwaldverein klagen. Das bedeutet nicht, dass der Schwarzwaldverein wegen jedem eingezeichneten Umweg Tausende von Euros einklagen darf, aber er darf auf juristischem Wege die Korrektur von Abweichungen verlangen. Würde der Schwarzwaldverein Geld für die Nutzung seiner Wanderwege verlangen, so würde er das Privileg der Gemeinnützigkeit verlieren. Insofern sind dem Profitstreben des Schwarzwaldvereins enge Grenzen gesetzt. Gruß FK270673