Damit beziehst du dich auf das Thema Entstellung. Mir ging es eigentlich eher um den Punkt Bearbeitung. Zitat von der Wikipedia-Seite: “Nach § 62 UrhG dürfen Änderungen an der Wiedergabe des Werks nicht vorgenommen werden (Änderungsverbot). Wird also das Foto eines Werks so bearbeitet, dass etwa das dargestellte Gebäude andere Proportionen erhält oder gar entstellt wird, so ist dies nicht von § 59 UrhG gedeckt.” Ich lese das so, dass ich eine ausgehaengte Wanderkarte zwar abphotographieren und die Bilder dann auch unverändert verbreiten darf. Wie sieht das aber mit einer weitergehende Nutzung, z.B. Übertragung eines schematischen Wanderweges in die OSM-Karte, aus? Laut obigen Zitats ist nicht nur die Entstellung problematisch sondern jegliche Veraenderung. Gruss Torsten