Radweg mit Zeichen 260

Ich kenne ein paar Fälle, wo im eher ländlichen Raum alte Dorfverbindungs- oder -zufahrtsstraßen durch eine neue, größere Straße ersetzt wurden. Die alten Straßen haben, wie hier im Fall, ein, zwei Poller und ein Zeichen 260 verpasst bekommen und sind dadurch faktisch zum Fuß-/Rad- und gelegentlichen Reitweg geworden. Getaggt sind sie mit unclassified.

Hier im Fall sehe ich da eigentlich nichts anderes. Der neue Weg ist nahtlos mit den “normalen” Straßen asphaltiert, kein abgesenkter Bordstein, kein anderer Belag. Motorfahrzeuge dürfen nicht drauf, wohl aber Radfahrer, Reiter, Fuhrwerke und Fußgänger (inkl. Skater, Rollerfahrer etc.). Fußgänger müssen hier wohl auch, wie es sich für eine Straße gehört, den äußersten Rand benutzen, ggf. den linken und einzeln hintereinander.

Das ist für mich ein unclassified oder residential highway.

Die never-ending-story mit Radewgen ist schon so eine Sache. Es gibt da schon unzähliche Diskussionen dazu, leider ohne Konsenz (zb. hier http://forum.openstreetmap.org/viewtopic.php?id=54609))
Auch gibt es immer wieder Leute, die der Meinung sind, dass die übergeordnete Nutzung das Tagging beeinflussen sollte. Ich hatte da mal einen OSMler, der der Meinung war, dass ein mit Zeichen 241 beschilderter Feld-Wald-Weg ein Radweg ist, nur weil dort in der Summe gesehen weniger Spaziergänger als Radfahrer unterwegs sind. Er ist leider immer noch als Radweg getaggt, da ich mich nicht auf einen edit-war einlassen wollte. Es mag wohl richtig sein, dass es sich dabei um eine Radverkehrsanlage mit Benutzungspflicht handelt, aber ein highway=cycleway ist es nicht.
Und damit komme ich endlich zur Sache :wink: . Im Falle eines Zeichen 260 handelt es sich nicht einmal um eine Radverkehrsanlage, also erst rect nicht um einen highway=cycleway.
Ich benutze bevorzugt (wenn die Breite und der Ausbauzustand es zulassen) in solchen Fälen highway=track und vervollständige dann mit den erfoderlichen access-tags für die einzelenen Nutzer.
Die Darstellung als Radweg auf der Standardkarte (es soll wohl noch Nutzer geben, die diese nutzen) in diesem Falle wäre ja auch falsch und zeugt von schlechter Datenqualität, denn ein Radweg kann erst dann ein Radweg sein, wenn er so ausgeschildert ist (Zeichen 237, Zeichen 240, 214 oder 244.1).

Schlechte Daten(Karten-)qualität schreckt Nutzer ab und wir wollen doch nicht für die Tonne mappen, oder?
Also sollte in dieser Sache endlich mal ein Konsens her!!!

Ich bin da übrigens gern kompromissbereit

Gruß Uwe

Ein Gehweg ist es jedenfalls nicht …
Deswegen gilt auch nicht “Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.” aus den Regeln zum Z 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg), sondern § 25:

Eine designierte Fußgängernutzung ist was anderes …

Deiner Meinung nach ist also StVO §2 (4) völlig sinnlos und falsch?
Ebenso die VwV-StVO zu § 2?

Er kann (s.o.) - aber er kann nun doch nicht?
(Abgesehen davon dass ich hier bei 241 aufgrund der ausschließlich dem Radverkehr zur Verfügung stehenden Teilfahrbahn durchaus ein highway=cycleway + foot designated für angemessen und in der Auswertung unterscheidbar zu 240 mit highway=path/footway + bicycle designated… halte.)

Das lässt noch hoffen :wink: - und ich schließe mich an.

Wie oben angedeutet:
Aufgrund der Abkehr von der relativen Benutzungspflicht (früher an straßenbegleitend gebunden, dadurch konnten Querfeldeinwege als nicht-benutzungspflichtig mit 237/240/241 beschildert werden) hin zur absoluten Benutzungspflicht bei Zeichen 237/240/241 bleibt den Kommunen gar keine andere Wahl, als nicht-benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen zukünftig mit Zeichen 260 zu beschildern - denn Weglassen (Anderer/Sonstiger Radweg) können sie es ja nicht, da dann wieder Kraftfahrzeuge (insbesondere Krafträder) drauf fahren dürften/könnten.

Grüße, Georg

Kannst du das näher erläutern? Davon höre ich hier zum ersten mal.

Ein kleiner Fehler und schon enststehen die schlimmsten Missverständnisse!!! Danke für die berechtigte Kritik!!!
Der von mir angesprochene Weg ist natürlich nicht mit 241 sondern 240 beschildert.

genau in diese Richtung geht auch meine Meinung! Wobei ich gern (bei einem bestimmten Ausbauzustand - wenn beispielsweise da befahren mit Landwirtschaft … auch gestattet ist) highway=track verwende.

Beste Grüße
Uwe

Gerade gestern habe ich derartige Umstände (mapping als reiner Radweg) bei vielen Strecken des Elberadweges zwischen Riesa und Belgern wieder festellen müssen.
Dazu kommt noch, dass die Wege sogar den Namen “Elberadweg” bekommen haben, obwohl sie nicht so heißen. Der Name steht m.E. nur für die Route.

Gruß Uwe

edit: Rechtschreibung

@ GeorgFausB:

Leider hast du dich nicht mehr dazu gemeldet. Könntest du erläutern, was du mit folgender Aussage meinst? Von einer Abkehr (durch wen?) hab ich noch nichts mitbekommen.

PS: Gibt es in diesem Forum keine Möglichkeit Nachrichten an Nutzer zu schreiben oder finde ich sie bloß nicht?

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<------- Guckst Du.

Verstehen tue ich ihn auch nicht …
Die Benutzungspflicht ist in § 2 (4) StVO definiert und kann sich daher nur auf straßenbegleitende Radwege beziehen.

Ohne Straßenbegleitung “querfeldein” ist es wie vorher schon: Die Blauschilder kennzeichnen einen Sonderweg, der, je nach Kombi, Rad und/oder Fuß oder Reiter etc. ausschließlich zur Verfügung steht, sofern Zusatzzeichen nix anderes sagen.
Mangels begleitender Fahrbahn kann es keine Aussagen zur B-Pflicht geben.

260 statt 240 macht bzgl B-pflicht nur straßenbegleitend einen Unterschied. Ist dann aber bzgl. Fußgänger ein deutlicher Unterschied zu “Gehweg, Radf. frei” und für Reiter und Ochsengespannführer :wink:

Ohne den Weg in echt gesehen zu haben:
highway=track
motor_verhicle=no

  • weil es die einfachste Variante ist, den beschriebenen Sachverhalt zu taggen.
    (bei =path müssten alle erlaubten Verkehrsteilnehmer extra getaggt werden)

Evtl. würde ich bei starken Bauch- oder Kopfschmerzen bezgl. =track als zweite Variante tatsächlich =cycleway (oder je nach Gesinnung =path) nehmen, mit entsprechenden Ergänzungen für Fußgänger, Reiter, etc.

Ich wollte schon antworten, suchte aber erst nach den Belegen , die ich - vermeintlich - im Kopf hatte - und dann kam immer wieder was dazwischen und es geriet in Vergessenheit.

[quote=Mueck]

Verstehen tue ich ihn auch nicht …
Die Benutzungspflicht ist in § 2 (4) StVO definiert und kann sich daher nur auf straßenbegleitende Radwege beziehen.

Ohne Straßenbegleitung “querfeldein” ist es wie vorher schon: Die Blauschilder kennzeichnen einen Sonderweg, der, je nach Kombi, Rad und/oder Fuß oder Reiter etc. ausschließlich zur Verfügung steht, sofern Zusatzzeichen nix anderes sagen.
Mangels begleitender Fahrbahn kann es keine Aussagen zur B-Pflicht geben.

260 statt 240 macht bzgl B-pflicht nur straßenbegleitend einen Unterschied. Ist dann aber bzgl. Fußgänger ein deutlicher Unterschied zu “Gehweg, Radf. frei” und für Reiter und Ochsengespannführer :wink:
[/quote]

Das ist die logische Konsequenz, die sich aus dem Zusammenhang ergibt - und die ich seit Jahrzehnten vertrete.

In der StVO resp. der VwV-StVO fällt aber vordergründig der reine Text ins Auge:

[quote]

Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241 gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten Rad- und Gehwegen.
[/quote]

[quote]

Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241.
[/quote]

Der Zusammenhang zum §2 (und damit zur Fahrbahn) wird dabei oft übersehen.
Hier im Forum wie im realen Leben erlebe ich oft, wie daher blau(237,240,241)=“Benutzungspflicht generell” gleichgesetzt wird.

Ich meinte nun, mich zu erinnern, dass die Benutzungspflicht durch den Begriff “straßenbegleitend” in den früheren Fassungen vor 2009 auch in der StVO oder der Vwv-StVO relativierend erläutert wurde - leider kann ich die früheren Fassungen nicht mehr finden.
Es kann aber auch sein, dass ich da einem Phantom hinterherjage und es mit den Kommentaren, Erläuterungen oder Gerichtsurteilen verwechsle.
Den vermeintlichen Wegfall hatte ich dann genauso irrtümlich als Abkehr von der relativen zur absoluten Benutzungspflicht fehlinterpretiert.
Mangels Belegen muss ich meine Behauptung also zurückziehen.

Grüße, Georg
PS: Kontaktieren kann man mich über die Email hier oder über OSM direkt - bedeutet aber bei Zeitmangel trotzdem nicht, dass ich mich schneller melde(n kann). :wink:

Hallo und Danke für die Rückmeldung.

Das “straßenbegleitend” ist meiner Erinnerung nach ein Konstrukt der Rechtsprechung, um §2 StVO zu konkretisieren bzw relativieren. Frühere Fassungen der StVO findest du übrigens auf Bernd Slukas Seite.

Die E-Mail-Funktion kenne ich, hatte aber auf eine foreninterne Lösung geschielt.

Danke - diesen “Deep Link” kannte ich noch nicht - habe bei ihm auch bisher keinen Verweis darauf entdeckt.
Solche Archive finde ich immer sehr nützlich für die Forschung.