Radweg auserhalb geschl. Ortschaft

Moin!

Auf eine Frage nach einem evtl. fehlenden VZ 240 habe Ich vom Kreis folgende Auskunft bekommen: “Ausserhalb geschlossener Ortschaften gilt grds. eine Benutzungspflicht vorhandener Radwege”.
Ich habe bisher immer gedacht, das nur einer der blauen Lollis einen Weg zu einem Radweg macht. Im konkreten Fall fährt man dann “auf der falschen Seite”. Erfasse ich den Weg dann genauso, wie wenn ein VZ 240 da wäre, nur eben ohne traffic_sign=DE:240 ?

Und wenn gar kein Schild da ist, was unterscheidet den Weg dann von einem landwirtschaftlichen Weg oder einer Verbindungsstraße? Die Aussage finde ich schwammig.
Also konkret: Wenn ich nicht weiß, dass es ein Radweg ist, wie kann dann eine Benutzungspflicht angewandt werden? :slight_smile:

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Es geht übrigens um den Weg neben Way: ‪Wildeshauser Straße‬ (‪710365926‬) | OpenStreetMap

Die Auskunft halte ich für falsch. Die StVO beschreibt ganz deutlich wann ein Radweg benutzungspfichtig ist. Ich würde bezweifeln dass du ihn auf der linken Seite überhaupt benutzten darfst.
Solange es ein Radweg ist, ist die Erfassung ob mit oder ohne blaues Schild gleich. Aber dazu hatten wir neulich im alten Forum 10 Seiten Diskussion ohne Konsens - kannst dir daran aber deine eigene Meinung bilden.
https://forum.openstreetmap.org/viewtopic.php?id=76290

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Ja mit
Traffic_sign=none
Und an der Straße natürlich kein use_sidepath

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Der Weg ist von Norden kommend mit VZ 240 beschildert, nur nicht in der Gegenrichtung. Da kommt das Schild erst etwa 400m weiter. Daher habe ich angefragt, ob nicht an der Kreuzung das VZ 240 fehlt.
Ich habe das auch so interpretiert, dass ich auf der Straße bleiben muss, wenn ich Ri. Norden fahre. Evtl. hat man mich beim Kreis falsch verstanden, Ich habe noch mal expliziter nachgefragt.
Für mich stellt sich halt die Frage, ob da ein oneway:bicycle=no dran gehört oder nicht.

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Die StVO ist da eindeutig: linke Radwege dürfen nur benutzt werden wenn sie entweder in dieser Fahrtrichtung benutzungspflichtig sind (blauer Lolli) oder wenn sie mit dem Schild “Radfahrer frei” (das in der Konstellation ausdrücklich alleine stehen darf) für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben sind. Anderenfalls bleibt es beim Rechtsfahrgebot und der Radfahrer muss auf die Straße.

Wenn das Schild 400 Meter weiter tatsächlich steht, dürfte es tatsächlich einfach vergessen worden sein. Ich würde da die Stellungnahme des Landkreises abwarten.

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Laut diesem Artikel waren bis 1998 alle Radwege benutzungspflichtig. Vielleicht ein älteres Semester in der Verwaltung?

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Jo, neuester Stand: Meine Anfrage wurde zum Anlass genommen, an der Kreuzung ein VZ 240 zu ergänzen. Mal schauen, wann das passiert …

Nun hast du “Beamte geweckt” die diese VZ-Aufstellung seit Jahren verschlafen haben. :laughing: