Laut § 11 Abs. 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung sind solche Bahnübergänge mit Fahrzeugsperre bei Fuß- und Radwegen tatsächlich zulässig, falls die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Schienenweges weniger als 160 km/h beträgt.

Das Gesetz stammt ursprünglich aus dem Jahr 1904 und bleibt wahrscheinlich solange gültig, bis irgendwann einmal ein schwerer Unfall passiert und die Politiker zum Handeln gezwungen werden.

Gruß FK270673