Ich hab mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen und soweit ich das verstehe sehe ich drei Unmutsquellen:

  • QA-Tools und deren Nutzer, die aus vermeintlichen Routing-Inseln durch Entfernen von access-Tags “Fehler” beheben. Da stelle ich mir die Frage ob sich das durchs Ändern im Wiki verbessert. Die Nutzer wird das wohl nicht interessieren, also ist für mich die Frage ob QA-Tools, das was im Wiki steht berücksichtigen würden, beim Berechnen der Routing-Inseln? Ich vermute mal, dass dem nicht so ist, also bringt da ein Anpassen nichts.
  • Autofahrer und Autorouter die statt über den highway=service eine Abkürzung über den highway=track nehmen. Entweder greifen in so einem Fall die access-Tags oder der Router ignoriert sie. Wenn er sie ignoriert wird er es bei default-Werten aus dem Wiki aber ebenso machen.
  • Radfahrer und deren Router. Hier verlasse ich mal die Aufzählung…

Beispiel 1:

  • Google Maps Der Weg hier gehört zum Basisnetz (also dem höchstrangigen Verkehrsnetz für Radfahrer in Wien). Korrekt getaggt wäre er wohl als “vehicle=destination”

Beispiel 2:

  • Google Maps Wie man am “ausg. Radfahrer” vom Einbahn-Schild sehen kann darf ich hier mit dem Rad fahren und auch nach links abbiegen. Was dann passiert ist, dass ich zu einer ampelgeregelten Kreuzung komme ohne eine Ampel zu haben.

Fazit 1: Weder access-Tags noch Abbiegerelationen können im Endeffekt wirklich sinnvoll von Routern ausgewertet werden selbst wenn man alles korrekt eintragen würde. Dafür ist die Beschilderung und die Rechtslage zu konfus. Ich bezweifle also, dass das Ändern vom Wiki da wirklich was bringen würde.

Bonusbeispiel: Google Maps Der Weg nach rechts gehört laut NÖ Atlas zur L7126 - ist also öffentliche Straße. Die OSM-Tags sind: highway=track, ref=L7126, surface=gravel, tracktype=grade1. Aua.

Unterscheiden zu dem von dir geposteten Bild fällt mir aber schwer: “Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benützung einer Straße, die nach § 1319a Abs 1 Satz 2 ABGB die Haftung des Wegehalters ausschließt, kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund optischer Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu nutzen” (aus: RIS - 1Ob19/22h - Entscheidungstext - Justiz ) – Radfahren mag zwar dann nicht erlaubt sein, mich dafür zu bestrafen oder als Wegehalter nicht zu haften fällt aber auch heraus (gerade wenn ich mit dem Klapprad aus der Straßenbahn steige - die fährt ja wohl auch öffentlichen Wegen). Ist “ich darf nicht, kann aber nicht bestraft werden und die Haftung gilt wie auf Wegen auf denen ich darf” dann bicycle=yes oder bicycle=no?

Fazit 2: Vielleicht sollten wir Forststraßen abseits der access-Tags als track=AT:forestry oder Ähnlichem eintragen (oder access:source=AT:forestry?, für private Feldwege entsprechend irgendwas wie access:operator=AT:T:feldweg? Dann könnte man die jeweiligen Regeln dazu wiederherstellen sofern QA-Tool-Nutzer sowas nicht löschen was sie hoffentlich nicht tun weil das ja klarer Vandalismus wäre)? Dann ließe sich das, was QA-Tools an Verschlimmbesserungen erzeugen leichter zurückrollen. Für die restlichen Problembereiche wirds aber ob der real sinnbefreiten Beschilderung so oder so schwierig - das kann aber denke ich im Endeffekt nur der Gesetzgeber lösen…

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