Dagegen spricht vielleicht, dass es sich nicht um ein Verkehrszeichen im engeren Sinne handelt. Der Rest der Fahrradwegweisung ist ja tourism=information, aber da finde ich zur genaueren Beschreibung höchstens
information=board
board_type=welcome_sign,
worunter ich mir eigentlich was Größeres vorstelle.
traffic_sign=city_limit ist definitiv falsch, da nur die offizielle gelbe Ortstafel mit der Tempobeschränkung innerorts verknüpft ist. Wobei andererseits aber das Zone-30-Schild im Hintergrund nur in einer geschlossenen Ortschaft stehen kann. Daher wundert es mich, dass man dort keine gelbe Ortstafel angebracht hat. Darauf hat man anscheinend verzichtet, weil dort nur Radfahrer in den Ort hineinfahren.
Ich würde tatsächlich nur die Zone-30 eintragen und das Schild ignorieren. Wir tragen ja mit traffic_sign=city_limit auch nur diesen einen Aspekt (die Geschwindigkeitsbegrenzung) der Ortstafel ein, nicht die anderen Informationen (Ortsname etc.). Da wenige Meter später das Zone-30-Schild steht, sehe ich auch keine Notwendigkeit, für die 5 Meter davor noch extra ein Tempo-50 einzutragen.
Man kann Verkehrszeichen eintragen, indem man einen Punkt neben der Straße genau dort einträgt, wo das Schild steht mit
traffic_sign=DE:***
Jedoch:
Es handelt sich eindeutig nicht um eine geschwindigkeitsregelnde, offizielle gelbe Ortstafel, VZ 310 (Vorderseite) bzw. VZ 311(Rückseite)
Daneben gibt es auch noch VZ 313 (Ortsteiltafel - weiß), VZ 385 (Ortshinweistafel - grün) und VZ 386.1 (Touristischer Hinweis), aber all diese treffen hier nicht zu, weil es sich nicht um ein in der StVO definiertes, genormtes Schild handelt.
Daher sehe ich keine Möglichkeit, die Option traffic_sign zu nutzen.
Aber ein Wegweiser ist es auch nicht, daher halte ich auch dies für für falscg;
tourism=information
information=guidepost
name=Wörth am Rhein
Tatsächlich halte ich information=board für die geeignetste Option, allerdings nicht:
information=board
board_type=welcome_sign
… da es sich hier nicht um eine typische Willkommenstafel handelt (“Willkommen in Hintertupfingen”), man müsste hierfür meines Erachtens einen anderen board_type definieren. Und dann müsste man noch überlegen, ob “Wörth am Rhein” eher “name” oder eher “inscription” ist.
Aber alles in Allem halte ich den Informationsgehalt für unerheblich. Um welchen Ort es sich handelt, ist in OSM bereits anderweitig hinterlegt und eine geschwindigkeitsbegrenzende Wirkung hat dieses nicht der StVO entsprechende Schild wie schon erläutert nicht.
Ich mappe allerdings gern Fahrradwegweiser und die sind hier zusammen mit dem Ortseingangsschild durchgehend nummeriert und eine Lücke in der Nummerierung würde mich unglücklich machen. :)
Mir geht es hier wie gesagt eigentlich nur um die ref und gar nicht um die Verkehrsregeln, aber (sehr theoretisch) hat eine geschlossene Ortschaft auch für Radfahrende eine Bedeutung, z. B. was das Parken vor Bahnübergängen angeht. Der Beginn wäre also auch für Radfahrende relevant. Ich weiß allerdings nicht, ob das Fahrrad-Ortseingangsschild am Beginn der geschlossenen Ortschaft steht.
Das Tempolimit ist in § 3 mit der Eigenschaft “innerhalb geschlossener Ortschaften” und nicht mit der Eigenschaft “zwischen zwei Ortstafeln 310” verknüpft.
Sollte wer, wie legal auch immer, nur an einer solchen Radtafel mit einem Kfz vorbeikommen, kann er sich spätestens dann, wenn es “zu viele” Häuser werden, sicher nicht später im Ortskern darauf berufen können, dass es ihm völlig unbeekannt sein, dass er hier innerhalb geschlossener Ortschaft unterwegs sei und 100 völlig legal sei …
VwV-StVO:
Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel
I. Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden.
III. Die Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Straßen für den allgemeinen Verkehr nicht fehlen.
Womöglich wurde hir gegen III. verstoßen, aber auch ohne die Pseudo-Ortstafel wäre 50 auch gerechtfertigt und würde ein Mapper aus der anderen Richtung her mappen (und gäbe es die T30Z nicht), würde er auch 50 bis dorthin ohne Skrupel mappen und nicht nach Festellen des Fehlens der gelben Ortstafel umkehren und im ganzen Ort die 50 löschen, weil man dort ja ohne Ortstafel reinkommt …
Das sehe ich anders. Dieselbe Frage wurde 2024 in den “kleinen Fragen” angesprochen. Bei diesen sogenannten Ortshinweisschildern (unterschieden von Ortshinweistafeln VZ 385) handelt es sich um amtliche Schilder, die den Übergang von außerorts zu innerorts markieren, nur dass es sich bei den Verkehrswegen nicht um klassifizierte Straßen handelt, sondern um Radwege.
Damit ist der Informationsgehalt dieser Schilder keinesweg unerheblich, sondern weist die Radfahrer darauf hin, dass sie sich nach Passieren des Schildes in einer geschlossenen Ortschaft befinden.
Es sind also eindeutig “City Limits”, und warum wir aus formal-bürokratischen Gründen diese nicht als solche mappen sollen, erschließt sich mir nicht.
Weitere Details und die seinerzeit gemachten Vorschläge siehe:
es ist fast unerheblich, für Radfahrer macht es kaum einen Unterschied, nur dass sie innerorts grundsätzlich nebeneinander fahren dürftenwenn sie den Verkehr nicht behindern würden (also wenn es keinen Verkehr gibt), oder fällt dir was ein?
Die StVO unterscheidet hier nicht zwischen innerorts und außerorts. Siehe § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO:
Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.
ja, allerdings sind die erforderlichen Abstände seitlich beim Überholen außerorts größer und die Geschwindigkeiten typischer Weise höher, so dass es praktisch eher zu Behinderungen führt.
Ah …
Statt city_limit=cycleway fände ich city_limit=bicycle schlüssiger, weil es ja nicht unbedingt nur an reinrassigen Radweg steht … taginfo kennt beides noch nicht …
50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren.
Dasselbe gilt für die grünen Ortsschilder. Was unter angepasster Geschwindigkeit zu verstehen ist, darfst Du dann beim Passieren des Schildes selber entscheiden …
innerorts hat ja noch andere Auswirkungen, z.B. Hupverbot, oder dass man auf Vorfahrtsstraßen parken darf. Nur betrifft das alles (?) die Fahrradfahrer nicht.
Also ich bin am Wochenende auf dem Weserradweg an solchen Ortstafeln vorbeigekommen. Ich hatte nicht den Eindruck, dass sie zu mehr dienen sollen, als den Radfahrern Orientierung zu geben wenn sie einen Ort abseits der Kfz-Straßen erreichen.
Ortseinfahrt ohne Ortsschild mit 30er Zone
hier sogar in unmittelbarer Nähe zum gelben Ortschild
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Mammi71
(One feature, Six mappers and still More ways to map it)
20
Aus den “Hinweisen zur wegweisenden Beschilderung für de Radverkehr im Land Brandenburg” (HRB Brandenburg), S. 73 f.
VZ 310 „Ortstafel Vorderseite“ (auch „Ortseingangsschild“ oder „Ortsschild“) und VZ 311
„Ortstafel Rückseite“ (auch „Ortsausgangsschild“) haben als Verkehrszeichen mehrere
Funktionen:
Sie informieren Verkehrsteilnehmende über den Beginn (VZ 310) bzw. das Ende
(VZ 311) einer geschlossenen Ortschaft und nennen deren Namen; VZ 311 gibt
ggf. zusätzlich das nächste Nahziel mit Entfernung an.
Mit VZ 310 gelten die Verkehrsregeln für innerorts, u. a. die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h; VZ 311 hebt diese auf.
Als Elemente der Wegweisung dienen sie auch der Orientierung.
Die detaillierten Bestimmungen zu Ortstafeln sind den VwV-StVO zu entnehmen.
Dort, wo Radwege solche Stellen tangieren, kann der unteren Straßenverkehrsbehörde
des Landkreises vorgeschlagen werden, zur Verbesserung der Orientierung der Radfahrenden eine entsprechende Ortstafel anzuordnen. Alternativ ist an Radverkehrsverbindungen ohne Ortstafeln auch der Einsatz von Ortshinweisschildern möglich, um auf einen Ortsnamen hinzuweisen.
Ortshinweisschilder orientieren sich in Gestaltung und Farbgebung an den Radverkehrswegweisern (vgl. Kap.3.2.2) und haben keine rechtliche Bindung. Sie können ohne Anordnung universell eingesetzt werden. Ortshinweisschilder können in Größen von 600 x 300
mm und 800 x 200 mm ausgeführt werden (vgl. Abbildung 55). Innerhalb bebauter Gebiete können Ortshinweisschilder genutzt werden, um Stadt- und Ortsteilgrenzen zu markieren.
Demnach wirklich nur eine reine Hinweisfunktion ohne jegliche Regelungswirkung.