Mapping mit Helmkamera und Motorrad

Die Entscheidung selbst und auch jene des BVerfG betreffen einen anderen Fall als den hier vorliegenden. In diesen Entscheidungen geht es um die Überwachung durch den Staat. Nach der Rechtssprechung des BVerfG ist es mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar, dass der Bürger unter einen Generalverdacht gestellt wird, indem erst aufgezeichnet und erst dann nachgeschaut wird, ob eine Ordnungswiedrigkeit/Straftat vorliegt. Mann weiß ja auch nicht, wozu solche Aufzeichnungen noch weiter verwendet werden. Deshalb wird bei den normalen Blitzern am Straßenrand auch erst gemessen und nur bei Geschwindigkeitsüberschreitungen fotografiert. In den oben genannten Fällen war es genau anders herum. Für die Videoaufzeichnung von privaten ist aus diesen Entscheidungen nichts relevantes zu folgern.

Für Viedeoaufzeichnungen durch Private sind andere Sachen von Bedeutung. Zum einen ist hier das Recht am eigenen Bild zu nennen.[1] Eine Einwilligung der auf der Aufnahme individuell erkennbaren Person ist aber nur bei Veröffentlichung notwendig. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Video für die Allgemeinheit zum Download angeboten wird. Andere Regeln gelten für Personen der Zeitgeschichte[2], mit denen wir es bei Aufnahmen für OSM aber nicht zu tun haben dürften.

Zum anderen wird das Recht Viedeoaufnahmen im öffentlichen Raum anzufertigen von der Panoramafreiheit begrenzt[3]. Da es OSM tatsächlich nur um die Erfassung des allgemein zugänglichen Straßenraums geht und sich auch die Panoramafreiheit im wesentlichen um die Veröffentlichung von Werken dreht, sehe ich auch hier kein Problem.

Soweit die privaten Aufnahmen also nicht veröffentlicht werden sehe ich keine rechtlichen Schranken, die einem Videomapping in Deutschland entgegen stehen.

Gruß, falcius

[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
[2] http://de.wikipedia.org/wiki/Person_der_Zeitgeschichte
[3] http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit