Mal wieder Überholverbot

Frage, es besteht ein generelles Überholverbot. Dann kommt ein Schild mit Überholverbot für LKWs. Ist nun das für nicht-LKW aufgehoben?

Was sind "nicht-LKW"s? Für Fahrzeuge mit einem Höchstgewicht kleiner 3,5 Tonnen ist es dann aufgehoben.

PKW und Busse die schwerer wie 3,5 Tonnen sind dürfen da aber auch überholen.

Das ist doch eine eindeutige Beschilderung und dazu gibt es die StVO und danach kann man im Netz sogar suchen.
Wollen wir in Zukunft die Bedeutung jedes Verkehrsschildes am jeweils gesichteten Standort hinterfragen ?

Senni

Ich bin wohl auch zu blöd zum Suchen. Wo genau steht das in der StVO?

Ich würde aber analog zu wechselnden Geschwindigkeitsbegrenzungen auch sagen, dass das “LKW-Überholverbot” das allgemine Überholverbot aufhebt, aber IANAL.

zB: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html

Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote - Zeile 54 - Zeichen 277. Ist eigentlich sehr eindeutig.

(Ich hoffe hier fahren nicht alle Auto… :wink: )

EDIT: Typo

@tunnelbauer Etwas weniger Einbildung tut der Diskussion gut.
Ein allgemeines Überholverbot wird nur durch das Zeichen 280 aufgehoben, wenn nicht anderes zweifelsfrei ersichtlich ist. Das ist eben sehr schwammig:

“Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.”

Man könnte nur diskutieren ob das zweifelsfrei hier gilt, es hat natürlich schon eine Logik, dass ein spezielles Verbot ein allgemeines aufhebt. Aber so stehen tut es im Gesetz nicht.

@wegavision: Das hat nichts mit Einbildung zu tun…

Es ist nämlich auch vielen nicht geläufig, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung - sofern es keine Zonenverordnung ist - mit der nächsten (offiziellen) Straßeneinbindung aufgehoben wird. Genau dasselbe gilt für Überholverbote odgl.

Das entspricht dem Punkt “…aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt…”
Das ist ebenso wenn man von einer Autobahn auf die andere fährt - dann gilt die zuvor verhängte Geschwindigkeitsbegrenzung auch nicht mehr.

Ebenso ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben - zB auf einer Autobahn - wenn das Ende einer Auffahrt erreicht ist und dort keine Begrenzung mehr ausgewiesen ist.

Aiaiai. Jetzt geht hier aber einiges durcheinander. Das genaue Gegenteil ist richtig. Eine Einmündung hebt keine Streckenverbote auf. Dazu gibt es hinreichend Gerichtsurteile.

Und an der von dir zitierten Stelle in der StVO steht auch genau nichts dazu, ob Zeichen 277 Zeichen 276 aufhebt.

Der “geläufige” Trugschluss kommt m.E. daher, dass innerorts (meist aus Gründen) das “Verbot” an wirklich jeder Einmündung wiederholt wird. Logisch, die Einmündenden müssen das ja auch mitbekommen. Der Geradeausfahrende wird so langsam konditioniert, dass er sich einbildet, ER wäre der Grund.