nach dieser Interpretation dürfte dort nur reitender landwirtschaftlicher Verkehr von Anwohnern zwischen dem 15.4. und 15.7. den Weg benutzen, sonst niemand, insbesondere sind/wären Fußgänger und Fahrzeuge dann grundsätzlich ausgeschlossen. Ich habe kürzlich in einem anderen Fall schonmal nachgeforscht und da kam raus dass es nicht ganz so klar im Gesetz steht dass sich Zusatzschilder immer nur auf das direkt darüber befindliche Schild beziehen können.
Als Fußgänger könnten man m.E. trotzdem legal neben dem Weg gehen, und als Radfahrer schieben, nur eben nicht auf dem Weg.
Mammi71
(One feature, Six mappers and still More ways to map it)
242
Fahrverbot für alle Fahrzeuge
Fußgänger verboten
Reiten verboten, ausgenommen Anlieger
Landwirtschaftschaftliches Reiten ist aber von der Ausnahme ausgenommen.
Die Ausnahmen von der Ausnahme ist von Mitte April bis Mitte Juli ausgenommen.
kopfschüttel, grübel und studier …
Also nur der Landwirt, der anliegend an den Weg ein Feld besitzt oder besuchen möchte, darf dort entlang reiten, jedoch nicht um Feldarbeit zu verrichten (also nur zum Freizeitspaß). Ausgenommen von April bis Juli, dann darf er auch zur Feldarbeit reiten. Allerdings wird er diese wohl in Handarbeit verrichten müssen, jegliches größeres Gerät bedürfte für den Transport zum Feld bereits wieder Räder, wäre damit ein Gespann und bliebe verboten.
Ähm … ich frage für einen Freund: wenn er mit seinem Pferd erlaubterweise dort entlang reitet, dieses dann aber auf der Weide grasen lässt, ist das dann schon landwirtschaftlicher Verkehr?
PS: selbst die Pferde, Rinder oder Schafe auf die Weide zu treiben unterläge gem. § 28 (2) StVO dem Verbot, da bliebe nur ein Viehtrieb von Weide zu Weide unter Vermeidung der Wegnutzung.
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Mammi71
(One feature, Six mappers and still More ways to map it)
243
In der Tat ist dies nicht eindeutig und absolut geregelt. In § 39 StVO heißt es:
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
“In der Regel” lässt Ausnahmen zu. Nicht klar hervor geht, ob sich die zulässigen Ausnahmen auf
das “unter” bezieht (es gibt Zusatzzeichen, die werden über dem VZ angebracht, auf das sie sich beziehen) oder auf
das “Verkehrszeichen” bezieht, wobei das Verkehrszeichen nach diesem §§ auch ein Zusatzzeichen sein kann und von der Regel abweichend sich aber auch auf ein weiter darüber angebrachtes VZ beziehen kann.
praktisch wird es nur für die Ausnahmen eine Rolle spielen, Anlieger und landwirtschaftlicher Verkehr, ggf. nur zu bestimmten Zeiten, alle anderen dürfen sowieso nicht, und die Anlieger und sonstigen Berechtigten werden vermutlich nicht bestraft werden selbst wenn es formal der Beschilderung widerspricht. Gegenüber Fußgängern die quer durch die Landschaft gehen ist das Schild sowieso wirkungslos.
Wo ist das denn? Hat der Weg eine Verbindungsfunktion? Ist es öffentliches Land? Wie wurde es begründet das allgemeine Betretungsrecht hier einzuschränken?
Mammi71
(One feature, Six mappers and still More ways to map it)
251
Ach Du grüne Neune! Und das schon seit mind. 12 Jahren und keinem ist es bislang aufgefallen.
Kann man die drei verschiedenen Irrgärten irgendwie als Fläche anlegen?
Und die Gesamtfläche ist etwas zu groß geraten.
Und wie bekommt man hin, dass der exit an der Brücke nur in eine Richtung begangen werden kann?
restriction:foot=no_entry
Einbahnstraße wäre ja falsch - man will ja nicht unterbinden, dass sich jemand kurz vorm Ausgang noch einmal umdreht, um sich dann zu verirren…
Das ist doch kein tourism=theme_park , sondern tourism=attraction .
( attraction=maze ist bereits getaggt. Die Fläche gibt es erst seit ca. vier Jahren.)
Der Bürgermeister von Mackenzell ist ein großer Fan von Bruce Willis. Sein Vorschlag, den Stadtwald nach dessen erfolgreichster Filmserie zu benennen, fand im Gemeinderat eine große Mehrheit: