Korrektur:
Es gibt einige Ausnahmen, die es erlauben, trotz des Paragraphen 22 Aufnahmen in der Öffentlichkeit ohne Zustimmung der Personen oder Eigentümer zu machen und zu veröffentlichen. Hier setzt insbesondere die Panoramafreiheit ein:
Bildnisse, auf denen Personen nur als Begleitumstand zu der eigentlichen Aufnahme stehen, dürfen ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden.
Das ist etwa der Fall, wenn Sie berühmte Sehenswürdigkeiten wie beispielsweise den Pariser Eifelturm fotografieren.
Dies gilt auch für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Auch Fotos von Versammlungen im Musikbereich etwa und Umzügen sind von dieser Ausnahme betroffen.
Und im Sinne der sogenannten Panoramafreiheit dürfen Sie ohne Erlaubnis Bilder von Skulpturen, Brunnen, Passagen, Gebäuden, Atrien, Denkmälern, Reliefwandbildern oder beispielsweise Hausdurchgängen im öffentlichen Raum knipsen.
Voraussetzung für die Panoramafreiheit ist allerdings, dass die genannten Straßenbilder gemein gebräuchlich sowie öffentlich frei zugänglich sind.
Das Bild von der “halbierten Frau” dürfte insofern in diesem Fall ohne ihre Einwilligung gar nicht veröffentlich werden.