O.k. bin davon ausgegangen, das dies als Absperreinrichung zu verstehen ist. Dieses Urteil sagt aber:
VGH München, Az. 11 ZB 19.1685 vom 04.09.2019 (Entscheidung) | REWIS RS 2019, 3884
Leitplanken seien weder Verkehrszeichen noch Verkehrseinrichtungen im Sinne der StVO. Ihre Anbringung könne ausschließlich der Sicherung der Straßenführung dienen und enthalte keine Sperrwirkung mit Regelcharakter.
Warum? Das ist dort doch nun wirklich nicht.
Ich hab keine Lust die ganze Leitplanke einzumalen. Nur einen Teil einzumalen halte ich für falsch. Es handelt sich um eine Barriere. Den Wert guard_rail darf man als Erläuterung verstehen.
Natürlich mappen wir auch Verbote die sich aus Gesetzen ergeben und nicht nur dinge die vor Ort beschildert sind.