Hallo!
Da ich per Mail gefragt wurde, ob alte Bebauungspläne aus den kommunalen Geoportalen im Internet immer § 5 UrhG Abs. 1 (“Gemeinfreiheit”) unterliegen, möchte ich mich als Nichtrechtswissenschaftlicher unverbindlich wie folgt äußern:
Nein, höchstwahrscheinlich nicht. Die alten Bebauungspläne, die nachträglich gescannt wurden, haben in der Regel keine amtliche Bindung (sind kein amtlicher Nachweis). Lediglich die Originale unterliegen § 5 UrhG Abs. 1. Eine Ausnahme ist natürlich dann gegeben, wenn ein neuer Bebauungsplan explizit im Internet im Rahmen der Beteiligungspflicht ausgestellt wird - dann liegt die Planung ja im geforderten öffentlichen Interesse. Wenn überhaupt, dann unterliegt regelmäßig nur die Planung innerhalb des Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (vgl. § 9 Abs. 7 BauGB) der Gemeinfreiheit - alles andere (Gebäude drumherum, Höhenlinien usw.) ist nur Beiwerk und durch das jeweilige Vermessungs- und/oder Kastergesetz sowie natürlich der das UrhG selbst geschützt.
Zu beachten ist aber, dass die veröffentlichten Bebauungspläne recht häufig stark von der Realität abweichen und die auf den genannten Portalen veröffentlichen Pläne weder den letzten Revisionsstand, noch eine sonstige Verbindlichkeit (siehe oben) aufweisen müssen. Man muss daher abwägen, ob sich diese als Grundlage für OpenStreetMap überhaupt eignet. Meistens ist die Qualität der gescannten Pläne durch starke Kompression übrigens so schlecht, dass man davon mutmaßen könnte, sie seien bewusst verschlechtert worden.
Grüße
Tobias