Richtig. Es gibt aber noch Bewohner.
Mit dem Zusatzschild (§ 39 Abs. 3 StVO) “Bewohner frei” zu dem Verkehrszeichen 242.1 Anlage 2 zur StVO “Beginn einer Fußgängerzone” werden die Bewohner der Fußgängerzone uneingeschränkt von den Verkehrsänderungen für den Kraftfahrzeugverkehr in einer Fußgängerzone befreit. Demzufolge umfasst der Gemeingebrauch für die Bewohner dieser Straße nicht nur den unbeschränkten Fußgänger-, sondern auch den unbeschränkten Kfz-Verkehr. Da der Kfz-Verkehr den ruhenden Verkehr einschließt, dürfen die Bewohner auch dort parken. Es handelt sich deshalb um keine Sondernutzung im Sinne des Straßengesetzes (im Fall: § 18 Abs. 1 S. 1 NStrG), wenn der Bewohner sein Fahrzeug in der Fußgängerzone parkt. Die Behörde darf deshalb auch keine Sondernutzungsgebühren von ihm erheben.