Habe heute einen schönen Spaziergang durch Bad Urach gemacht und so einiges an Fehlern bereits korrigiert und einiges liegt zur Nachbearbeitung noch vor mir. Den Anfang macht diese Fußgängerzone, die bisher in OSM ein Verkehrsberuhigter Bereich war und zudem lag die Grenze zwischen der Stuttgarter Str. und Im Bad falsch (wie auch so manches andere in Bad Urach noch schlicht falsch liegt).
Was bisher noch nicht so meins ist, sind die access-Werte, insbesondere conditional - da benötige ich bitte Unterstützung.
Anwohner (!) werktags 6-11 Uhr frei → im wiki ist nur von Anlieger (destination) die Rede, aber zum Einkaufen oder als Besucher darf man dort nicht reinfahren! Welches tagging ist dann richtig? vehicle*(1)*:conditional = ?destination? @ (Mo-Sa 06:00-11:00)
(1) vehicle schließt Pferdefuhrwerke ein, aber überschneidet sich auch mit dem ebenfalls eingeschlossen Fahrrad
motor_vehicle schließt auch Fuhrwerke aus
Das wäre “Anlieger frei”, also auch für Besucher von Anwohnern etc.
Hier liegt aber nur ein “Anwohner frei” vor, also nur für die, die dort tatsächlich wohnen.
Nein, das bezieht sich auch auf die Anwohner, aber das conditional bekomme ich inzwischen hin, glaube ich.
ja, ein richtiger access-Wert für Anwohner statt Anlieger fehlt uns noch.
Für mich ist das alles zusammen
vehicle:conditional = delivery,resident @ (Mo-Sa 06:00-11:00; PH off)
ich muss ja nicht mit dem Laster liefern.
Und es erhebt sich mal wieder die Frage: Überschreibt ein conditional einer “höheren” access-Klasse einen explizit gesetzten access-Wert einer “niedrigeren”/spezifischeren? (vehicle:conditional vs. bicycle)?
Ich würde sagen: nein.
"Zwar stellen manche Gemeinden Schilder mit dem Hinweis “'Anwohner frei” auf – die Straßenverkehrsordnung jedoch kennt lediglich das Schild “Anlieger frei”. Doch ganz egal, welches der beiden Verkehrszeichen eine Kommune bevorzugt: Beide sind rechtlich gleichgestellt. "
Danke für Eure Meinungen und Hinweise. Das proposal sollter noch mal belebt werden, offenbar gibt es die feine Unterscheidung zwischen Anlieger und Anwohner nicht nur in Deutschland.
Richtig. Es gibt aber noch Bewohner.
Mit dem Zusatzschild (§ 39 Abs. 3 StVO) “Bewohner frei” zu dem Verkehrszeichen 242.1 Anlage 2 zur StVO “Beginn einer Fußgängerzone” werden die Bewohner der Fußgängerzone uneingeschränkt von den Verkehrsänderungen für den Kraftfahrzeugverkehr in einer Fußgängerzone befreit. Demzufolge umfasst der Gemeingebrauch für die Bewohner dieser Straße nicht nur den unbeschränkten Fußgänger-, sondern auch den unbeschränkten Kfz-Verkehr. Da der Kfz-Verkehr den ruhenden Verkehr einschließt, dürfen die Bewohner auch dort parken. Es handelt sich deshalb um keine Sondernutzung im Sinne des Straßengesetzes (im Fall: § 18 Abs. 1 S. 1 NStrG), wenn der Bewohner sein Fahrzeug in der Fußgängerzone parkt. Die Behörde darf deshalb auch keine Sondernutzungsgebühren von ihm erheben.