Warum? - Wie nennt sich die Alternative?
@Galbinus:
Danke für die Richtigstellung.
Bei mir in der Gegend ist mehr oder weniger der ganze Wald Schutzgebiet. Entweder Natur- oder Wasserschutz. Somit ist dann wohl das Betreten abseits von Wegen daher verboten. Macht das Sinn?
das könnte man eigentlich auch unterschiedlich lesen, z.B. dass man mit Fahrrädern überall fahren darf, mit Krankenfahrstühlen aber nur auf Straßen und festen Wegen,
eine andere Lesart wäre, dass der gesamte Absatz sich nur auf Straßen und feste Wege bezieht.
Glaub mir, die Lesart ist genau die, auf die ich hingewiesen habe. Ich habe mich mit dem Thema schon aus verschiedenen Gründen bereits mehrfach beschäftigt. Oder frag’ einen Juristen.
Bei mir in der Gegend ist mehr oder weniger der ganze Wald Schutzgebiet. Entweder Natur- oder Wasserschutz. Somit ist dann wohl das Betreten abseits von Wegen daher verboten. Macht das Sinn?
Das kann man so pauschal nicht sagen, da müsste man im Detail darauf schauen, welche Regelungen für die jeweiligen Schutzgebiete im Einzelnen festgelegt sind. Bei manchen Naturschutzgebieten wird darauf durch Schilder am Rand hingewiesen, bei anderen nicht. Und ich habe selber leider die Erfahrung gemacht, dass ich mal nachgefragt habe bei der Naturschutzbehörde und man meine Frage ignoriert hat.
Ich bin ja nicht nur OSM-Mapper sondern auch Trail-Runner, Hundebesitzer und meine Frau reitet… insofern interessiert mich schon sehr, was in welchem Waldgebiet erlaubt ist und was nicht. So klar die allgemeine gesetzliche Lage ist, in Bezug auf einzelne Naturschutzgebiete ist sie oft nicht klar bzw. wird nicht öffentlich kommuniziert.
Bei einem Wasserschutzgebiet (das sind doch die Gebiete rund um Trinkwassergewinnungsanlagen) würde ich nun nicht unbedingt ein Verbot vermuten, dass man zu Fuß die Wege nicht verlassen darf. Da geht es doch wohl eher um trinkwassergefährdende Stoffe…
Beim Wasserschutzgebiet steht es zum Teil dran. Da geht es wohl eher um den Schutz der Anlagen.
Danke, werde bei der nächsten unerwünschten Begegnung jetzt mal genauer nachfragen, womit es begründet wird und wo ich es nachlesen kann.
das könnte man eigentlich auch unterschiedlich lesen, z.B. dass man mit Fahrrädern überall fahren darf, mit Krankenfahrstühlen aber nur auf Straßen und festen Wegen,
nein, könnte man nicht. In der deutschen Gesetzgebung kommt es manchmal auch und gerade auf die Kommasetzung an.
Der Satz lautet eigentlich: “Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.” Die Lücke in der Unterstreichung habe ich bewusst gesetzt. Die erste Unterstreichung ist eine Aufzählung (und-Verknüpfung), für wen das gilt, die zweite Unterstreichung wo das gilt. Die Ausnahme bei den Radfahrern wurde in Kommasetzung eingefügt (cool, E-Bikes dürfen nicht im Wald fahren )
nein, könnte man nicht. In der deutschen Gesetzgebung kommt es manchmal auch und gerade auf die Kommasetzung an.
schon klar. Dann zeig mir mal wie man die Kommas setzen müsste, damit es für Krankenfahrstühle auf Wegen und für Fahrräder wie für Fußgänger gilt.
Ergänzend der Auszug aus dem Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002:
Sechster Teil
Betreten der freien Landschaft§ 23 Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen
- Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
- Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
- Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.
§ 24 Begehen
Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.
§ 25 Fahren
(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege,die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
§ 26 Reiten
(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.
(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.
Quelle: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/wald_und_forstwirtschaft/gesetze-und-andere-bestimmungen-5129.html
PDF: https://www.ml.niedersachsen.de/download/114769/Niedersaechsisches_Gesetz_ueber_den_Wald_und_die_Landschaftsordnung_NWaldLG_Stand_08.06.2016.pdf