Das ist aber kontraproduktiv.
Wenn der ungewünschte Weg in OSM gemappt wird, kann der Waldbesitzer ja von der heimischen Couch feststellen, dass er nun raus muss, um den Weg zu renaturieren, dann stellt sich die Duldungsfrage nicht mehr.
Bei Mapverbot wäre der unerwünschte Weg womöglich länger realexistierend und geduldet …
Davon abgesehen scheint es auch weniger um OSM als um andere MTB-Datensammlungen zu gehen, wo die Strecken rumgereicht werden …

Eben nicht! Jedenfalls nicht bzgl. Radfahren.
In Ba-Wü gibt’s die Regel, nicht auf Wegen unter 2 m zu radeln (heftig umstritten) (und unter 3 m kein Reiten),
in Hessen die wachsweiche Regel mit “befestigt oder naturfest”,
andere Länder kenne ich nicht die Regeln zum Radeln im Wald.
Radfahren ist idR in allen Waldgesetzen nur auf Wegen erlaubt aber wann ist ein “Weg” ein Weg im Sinne des Gesetzes?
Zufußgehen ist dagegen auch abseits der Wege erlaubt.
Damit kann kein Weg im Wald illegal sein, weil ja Fußgänger überall laufen dürfen und damit auch auf angeblich illegalen Wegen.
Etwas anders sieht es aus, wenn im Wald zusätzlich ein Teil unter Naturschutz steht, dann gibt es aus diesem Grund womöglich Betretungsverbote abseits der Wege, manchmal auch auf Wegen.
Aber auch dann stellt sich wieder die Frage: wann ist ein “Weg” Kein Weg im Sinne des Gesetzes?
Das kann kein Mapper vor Ort ohne Schild o.ä. erkennen.
Da ist dann im Zweifel der Waldbesitzer oder die entsprechende Naturschutzbehörde in der Pflicht, ihre Verbote auch kundzutun per Schild oder unüberwindbares Hindernis.

Viel. Eine zum Bergabradeln illegale Strecke ist zum Bergablaufen eben nicht illegal. Damit kann die Erfassung für OSM auch nicht mehr illegal sein.
In Ba-Wü ist’s einfach, da kann man anhand der Breite ein bicycle=no dransetzen, im Rest von .de wird’s schwieriger

*) … und Naturschutzgebiete