Ich bin mir unsicher über die Interpretation dieser Schilderkombination. Bezieht sich die Einschränkung “7-14h” nur auf das darüber liegende Zusatzschild oder auf das Zeichen 260 plus den Zusatz 1026-36? Im ersten Fall wäre der Weg gesperrt für Kfz aller Art, ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr zwischen 7 und 14 Uhr. Im zweiten Fall wäre der Weg zwischen 7 und 14 Uhr gesperrt für Kfz aller Art, ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr, von 14 bis 7 Uhr also frei für alle.
Das Schild steht hier an einem Weg, der an einer Schule und einem Sportgelände vorbeiführt. Da machen für mich beide Varianten wenig Sinn.
Ich vermute, dass “gesperrt für Kfz aller Art von 7 - 14 Uhr, ausser Landwirtschaft” gemeint ist. Man will so wahrscheinlich die “Elterntaxis” aus dieser Straße raushalten. Es müsste dann noch “Mo-Fr” ausgeschildert sein.
Aber es kann auch gaaaaannnnnz anders sein. Man weiß nämlich nie, ob der Amtsschimmel nicht gerade husten musste.
Hallo,
weil du schreibst es steht an einer Schule.
Vielleicht soll somit der Bringverkehr für die Schule unterbunden werden bzw. auch der Schulbetrieb nicht gestört werden.
Also KFZ dürfen dann von 7-14 Uhr nicht------aber die Landwirtschaft darf immer.
BLE und Danfost haben recht. Denn Zusatzzeichen beziehen sich immer auf das nächste Hauptzeichen darüber, nicht auf ein weiteres Zusatzzeichen.
Hier haben wir ein Hauptzeichen (Verbot für Kraftfahrzeuge) und dazu zwei Zusatzzeichen. Das erste legt fest, dass das Hauptzeichen für Land- und Forstwirtschaft nicht gilt, und das zweite legt fest, dass das Hauptzeichen von 7 bis 14 Uhr gilt.
Ansonsten müsste auf dem ersten Zusatzzeichen stehen “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr von 7 bis 14 Uhr frei”. Steht da aber nicht.
Mich würde interessieren, ob es hierzu eine “amtliche” Interpretation gibt. Wenn nicht, würde ich vermuten, dass Richter die “amtliche” Leseregel als verpflichtend ansehen:
Dann wäre das Schild plausibel. Allerdings geht das aus § 39 Abs. 3 StVO nicht eindeutig hervor:
Wenn also ein Zusatzzeichen ein Verkehrszeichen ist, dann ist hier das Zusatzzeichen 1026-36 (“landw.Verkehr frei”) das Verkehrszeichen, auf welches sich das Zusatzzeichen 1040-30 (“7-14h”) bezieht.
Der zitierte Satz ist erstens grammatikalisch unvollständig (Sie sind unmittelbar angebracht), auch das Wording ist sehr verunglückt, da nicht eindeutig - das Wort “Verkehrszeichen” wird in der StVO in unterschiedlichen Bedeutungen gebraucht, mal ist alles Verkehrszeichen (auch Markierungen), dann wieder sind damit Verbots-, Gebots- und Richtzeichen im engeren Sinne ohne Zusatzzeichen gemeint. Wenn es nicht seit langer Zeit üblich wäre, das Verkehrsministerium als unschädlichen Abstellposten für debile CSU-Politiker zu betrachten, wären solche Schieflagen vielleicht schon beseitigt.
Der Anfang dieser Diskussion war sehr interessant. Aber welchen Mehrwert hat die geneigte Leserschaft nun davon, nachdem es zu einer formaljuristischen Diskussion wurde, die eher ins erste Semester Jura gehört.
In einem Projekt, in dem jeder weitestgehend alles machen kann/darf, was ihr/ihm gefällt, braucht man diesen Formalismus kaum.
Meine Frage war nicht, was die geneigten Foristen und Foristinnen glauben, wie das gemeint sein könnte, sondern welche rechtliche Bedeutung diese Schilderkombination für den Verkehrsteilnehmer hat. In OSM erfasst wird letzteres. Dazu gibt es hier gefühlt jede Woche einen Faden mit immer demselben Ergebnis. Wenn die rechtliche Bedeutung nicht dem entspricht, was die aufstellende Gemeinde gemeint hat, dann muss diese das entsprechend korrigieren.
In der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) steht übrigens:
Für mich ist die rechtliche Situation damit klar: die zeitliche Beschränkung bezieht sich auf das Zeichen 260. Die Anordnung der Zusatzzeichen ist aber für den gemeinen Verkehrsteilnehmer missverständlich. Durch Vertauschen der Zusatzschilder könnte dies vermieden werden. Ich habe den Weg daher so getaggt:
dto
Da wir gewohnt sind, von oben nach unten zu lesen, sollte das obere Zusatzschild das mit dem weitesten Geltungsbereich sein (Verbot für alle Kfz von bis).
Das nächste sollte dann für eine Teilmenge davon gelten (landw. frei).
Alles andere als dieses “Elterntaxi-Verbot” macht mMn keinen Sinn.