Hi,
mit der aktuellen StVO-Novelle gilt auf Fahrradstraßen grundsätzlich Tempo 30, insofern nichts anderes ausgewiesen ist. Wer eine solche in seiner Nähe hat, kann gern das anpassen.
Grüße vom Plasmon
Edit: Habe die Wikiseiten angepasst.
Hi,
mit der aktuellen StVO-Novelle gilt auf Fahrradstraßen grundsätzlich Tempo 30, insofern nichts anderes ausgewiesen ist. Wer eine solche in seiner Nähe hat, kann gern das anpassen.
Grüße vom Plasmon
Edit: Habe die Wikiseiten angepasst.
Habe gerade nachgelesen…das ist ein wenig falsch was du da sagst… Es geht um den BEGINN der Strasse! Bedeutet nichts anderes als dass Autos und Motorradfahrer max 30 kmh am Beginn/Ende eines Fahrradweges fahren dürfen um die Radfahrer zu gefährden:
Lfd. Nr. 23:
Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße
Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht
benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen
angezeigt.
Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit
einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer
dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn
nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit
weiter verringern.
Es geht hierbei nicht um die Geschwindigkeit auf dem Fahrradweg (!) - Ein Fahrrad ist kein Fahrzeug
Die Interpretation, dass die Beschränkung von 30km/h auf andere Fahrzugführer (also nicht die Radfahrer selbst) zu beziehen ist, ist sicher richtig. Die Interpretation, dass diese 30km/h nur am **Beginn **der Fahrradstraße gelten sollen halte ich für etwas weit hergeholt
Hallo,
ich wäre vorsichtig mit diesen Interpretationen.
Woher kommt die Erkenntnis, dass Fahrräder keine Fahrzeuge sind?
siehe: http://www.stvzo.de/stvzo/B1.htm#16
Und ihr meintet doch jetzt kein Kinderfahrrad?
“Alle Fahrzeugführer” … also auch Radfahrer
Hier wurde eher die Gummidefinition “Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.” durch die 30km/h ersetzt.
Wenn ein Schild den Beginn einer Straße/Zone anzeigt, gelten die entsprechenden Regeln ab dem Schild und nicht nur am Schild und das üblicherweise bis zum Ende - bei Fahrradstraßen das Zeichen “244.2 Ende der Fahrradstraße”.
Oder meint ihr, dass beim Zeichen “274.1 - Beginn der Tempo-30-Zone” nur am Beginn 30km/h notwendig sind und danach nicht mehr? Wie lang ist den der Beginn?
Ich stimme plasmon zu mit den grundsätzlichen 30km/h in Fahrradstraßen.
Fahrräder sind erstmal auch Fahrzeuge, wenn man sie nicht schiebt. Dann sind aber auch die 30km/h ilosorisch. Kraftfahrzeuge sind Fahrräder aber nicht.
Was verbreitet Ihr (AlphaRay, ThorF) hier für Gerüchte?
Ein Fahrrad gilt in Deutschland selbstverständlich als Fahrzeug. Ein Radfahrer, der auf dem Fahrrad fährt, ist deshalb dessen Fahrzeugführer. Es sei denn er steigt ab und schiebt sein Fahrrad, dann ist er ein Fußgänger. Das hat sich seit diesem September doch auch nicht geändert, oder? Ein Fahrrad ist selbstverständlich kein Kraftfahrzeug.
Die 30 km/h gelten für alle Fahrzeugführer, damit auch für die Radfahrer selbst. Das steht in Absatz 2 explizit so. Absatz 2 ist Absatz 1 nicht untergeordnet. Daher besteht auch kein Bezug von “andere Fahrzeugführer” in Absatz 1 auf Absatz 2. Es wird in übrigens indirekt auch hier ausgesagt, dass es nicht möglich wäre, Fahrradstraßen mit einer höheren Höchstgeschwindigkeit als 30 km/h einzurichten. Eine geringere Höchstgeschwindigkeit wäre dagegen möglich.
Warum fangt Ihr an zu interpretieren, bevor Ihr den Text einfach so nehmt, wie er dort steht?
Die 30 km/h gelten selbstverständlich in der gesamten Fahrradstraße. Nur das Zeichen 244.1 heißt “Beginn einer Fahrradstraße”, weil es eben auch ein Verkehrszeichen “Ende einer Fahrradstraße” gibt. Der im Anschluss folgende Text bezieht sich, genauso wie bei anderen Verkehrszeichen auf die gesamte dadurch gekennzeichnete Straße.
Werd ich dann jetzt angehalten, wenn ich mit dem Fahrrad schneller als 30 km/h in der Fahrradstraße fahre?
Mmmh…wenn man einen “Radfahrer” mit “Fahrzeugführer” gleich setzt dann passt deren Satz hier nicht:
“Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.”
Die Fahrzeugführer blahblah dürfen Radfahrer nicht gefährden oder behindern (!)
Und falls es auch für Radfahrer gilt ist das schwachsinnig von denen sowas vorzuschreiben, da 99 % der Radfahrer gar kein Tacho haben…
aeonesa: gibt 1 Punkt bei Flensburg und saftige Geldstrafe! Nee…keine Ahnung was die dann machen…stell ich mir aber lustig vor wenn Bullen demnächst in Büschen mit Radarfallen sitzen um diese zu überprüfen…
Ich fahre mit meinem CCler 40 - 50 auf den Radwegen und die werde ich nicht senken…gerade dafür hab ich mir das Bike gebastelt…
Da ich auch zur schnelleren Radfahrer-Truppe gehöre, verfolge ich diesbezügliche Aspekte immer gerne.
Nach der allgemeinen gerichtlichen Meinung gelten übrigens schon Geschwindigkeiten ab 25 km/h für Radfahrer auf Radwegen (nicht Fahrradstraßen) als überhöht. Dann bekäme man bei Unfällen eher eine Teilschuld. Danach wäre der Fahrradstraßen-Verweis auf 30 km/h für alle Fahrzeugführer sogar gut für schnellere Radfahrer. Denn es darf zwar niemand schneller fahren, aber zumindest ist davon auszugehen, dass auch Radfahrer die Geschwindigkeit von 30 km/h bei entsprechender Verkehrslage “erreichen” dürfen.
Die Formulierung klingt nur auf den ersten Blick merkwürdig. Sie beinhaltet aber gleich, dass Du selber als Radfahrer (da auch Fahrzeugführer) andere (langsamere) Radfahrer weder gefährden noch behindern darfst. Also ist das “alle Fahrzeugführer” da durchaus sinnvoll.
Die dahinter stehende Aussage, dass ein Autofahrer ggf. auch deutlich langsamer fahren muss, ist im Prinzip zwar klar. Aber gilt das auf einer sonstigen Straße denn nicht? Hmm, da darf ein Autofahrer einen langsamen Radfahrer doch wohl auch nicht einfach “umbügeln”? Hier bräuchten wir zur Analyse der Unterschiede wohl einen echten Juristen.
Hmm, die Smiley-Buttons fehlen in der neuen Forums-Version noch… oder wo stecken die jetzt???
Okay! Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil
Also, auch als Radfahrer muss ich mich als Fahrzeugführer an die maximale Geschwindigkeit von 30km/h halten. Die Geschwindigkeit weiter verringern, falls nötig, brauche ich allerdings nicht, da das nur explizit für Kraftfahrzeugführer gilt.
Und ein 5-jähriger auf einem Kinderfahrrad darf mich auf einer Fahrradstaße mit 40km/h überholen, da ein Kinderfahrrad kein Fahrzeug ist, und er somit kein Fahrzeugführer ist
Alles klar, Herr Kommissar
Um das Haar noch ein wenig mehr zu spalten…
Genaugenommen, hat es nichts mit der Tatsache zutun, dass ein Kinderrad kein Fahrzeug ist, sondern eher damit, dass ein Kind bis zu einem gewissen Alter kein Fahrzeugführer ist und somit auch den Gehweg beradeln darf.
Der 5jährige darf genauso auf Papas Rennrad schneller als 30km/h fahren. Andersherum darfst du dich aber nicht auf ein Kinderrad setzen und dort mit 40km/h lang sausen…
Das soll wohl heißen, dass die untere Straßenverkehrsbehörde bei einer Fahrradstraße zusätzlich keinen benutzungspflichtigen Radweg ausweisen darf, weil dies der Leichtigkeit des (Kraft-)Verkehrs auf der Fahrradstraße zuträglich wäre Behindert mich eigentlich ein Fußgänger auf der Fahrradstraße und müsste der nach StVO jetzt ins Gebüsch hüpfen, wenn er meine Trajektorie kreuzt – Radfahrer dürfen nicht behindert werden?
Im Ernst: Wenn man also Spaß dran hat, kann man zu zweit bei schmalen Straßen dicht machen und das Auto muss hinterherrollen, wem auch immer damit geholfen ist… Anderes klingt sehr nach Symbolpolitik – wir schreiben da mal Sachen rein, die ohnehin klar sind (“Radfahrer dürfen nicht gefährdet werden”).
Fragen über Fragen, aber wenigstens das mit den 30 km/h sollte geklärt sein.
Na dann gute Nacht!
Um die Diskussion weiter praxisfern zu halten…
Und ein 5-jähriger auf einem Kinderfahrrad darf mich auf einer Fahrradstaße mit 40km/h überholen, da ein Kinderfahrrad kein Fahrzeug ist, und er somit kein Fahrzeugführer ist
Der 5jährige darf [in der Fahrradstraße] […] auf Papas Rennrad schneller als 30km/h fahren.
…das zweifle ich beides an.
Kinder bis 8 Jahren müssen den Gehweg benutzen, auch der Radweg ist tabu. Der 5-jährige darf also gar nicht auf der Fahrradstraße fahren, weder mit 30 km/h noch mit 40 km/h. Vielleicht könnte er aber einfach auf dem Gehweg bleiben und dort auf seinem Kinderfahrrad mit 50 km/h an Dir vorbeibrettern.
Andersherum darfst du dich aber nicht auf ein Kinderrad setzen und dort mit 40km/h lang sausen…
Richtig, dann bin ich nämlich kein Radfahrer, da das Kinderfahrrad kein Fahrrad ist, und hätte auf der Fahrradstraße nichts zu suchen.
Aber, wenn ich so nachdenke, wir dürften ggf. auf Kinderfahrrädern mit 2 Promille nachts ohne Beleuchtung mit 40 km/h durch die Fußgängerzone heizen, solange wir niemanden gefährden und keine Ausfallerscheinungen zeigen. Wäre das nicht ein gutes Alternativangebot? Naja, 40 km/h mit einem Kinderfahrrad und 2 Promille ohne Ausfallerscheinungen, daran könnte es scheitern…
Hallo!
In welchem Paragraphen ist denn geregelt, was ein Kinderfahrrad ist und das es kein Fahrzeug ist??? Meines Wissens geht es nur über das Alter des Kindes.
Kinder bis 8 Jahren müssen den Gehweg benutzen, auch der Radweg ist tabu. Der 5-jährige darf also gar nicht auf der Fahrradstraße fahren, weder mit 30 km/h noch mit 40 km/h. Vielleicht könnte er aber einfach auf dem Gehweg bleiben und dort auf seinem Kinderfahrrad mit 50 km/h an Dir vorbeibrettern. big_smile big_smile
Ich ging von einer Fahrradstraße ohne Gehweg aus Hätte ich wohl besser dazuschreiben sollen…
Hallo!
In welchem Paragraphen ist denn geregelt, was ein Kinderfahrrad ist und das es kein Fahrzeug ist??? Meines Wissens geht es nur über das Alter des Kindes.
Kinderfahrräder/Kinderräder: siehe irgendwo in der DIN 79110. In der StVO steht zu jenen nichts, die behandelt ja kein Kinderspielzeug, höchstens Männerspielzeug. Da ich ich mein bisheriges Leben ohne Detailkenntnisse über den Unterschied zwischen Kinderfahrrädern und Fahrrädern meistern konnte, weiß ich aus dem Kopf nicht mehr dazu.
Ich ging von einer Fahrradstraße ohne Gehweg aus
Hätte ich wohl besser dazuschreiben sollen…
Hihi, gut mitgedacht. Jetzt ist es mir aber zu spät, noch darüber nachzudenken. Ich werde das einfach mal bei Gelegenheit in den nächsten Tagen in der Praxis ausprobieren, wenn ich zufällig ein Kinderfahrrad dabei haben sollte, während ich an einer Fahrradstraße ohne Gehweg vorbeikomme, in der gerade die Polizei eine Radarkontrolle durchführt.
Kinder bis 12 Jahren müssen auf dem Fußweg fahren. Sie dürfen nicht auf der Straße fahren. Auf dem Fußweg ist automatisch 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Ab 12 Jahren ist dann der Fußweg tabu und die Straße Pflicht. Wobei ich heute absichtlich auf dem Fußweg gefahren bin. Der war leer und auf der Straße waren in beide Richtungen Autos ohne Ende. Das war nicht nicht geheuer
Wobei das ziemlich am “Thema” vorbei geht. Ich würde folgendermaßen Taggen:
Ich würde nicht Taggen:
Grüße
Dennis
Hi,
']Ich würde nicht Taggen:
- Maxspeed 30, wenn das Schild “Fahrradstraße” da ist.
Grund: Wenn das Gesetzt geändert wird, daß Radler in der Fahrradstraße 35 km/h fahren dürfen, dann hat man sonst Fehler eingebaut.
Dann kannste dir maxspeed=50 innerorts auch sparen. So oft kommen StVO-Änderungen nun auch nicht vor.
Gruß, Plasmon
Richtig, Änderungen der STVO kommen normal selten vor, aber sie kommen vor.
Es gibt auch unterschiedliche MaxSpeeds auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.
Das sind so viele Regeln und gerade das mit den Anhängern mit Sonderzulassung ist recht neu. Daher ist es meine Meinung, wenn kein Schild da steht, auch nichts zu Taggen, weil dann die Standards gelten. Und so kann es auch bei den Fahrradstraßen vorkommen. Die Fahrrad-Gesetzte werden auch regelmäßig der neueren Technik angepasst, seit ein paar Jahren müssen in den Speichen z.B. keine Reflektoren hängen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Rennräder müssen keine Beleuchtung haben wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es könnte also z.B. irgendwann passieren, daß Kinder < 12 in Fahrradstraßen mit 20km/h fahren dürfen. Und wenn dann die ganze Straße auf 30km/h getaggt ist, muss sie geändert werden. Ist sie gar nicht getaggt weil die Standards gelten, gelden die neuen Standards automatisch. Und die Standards kennt die jeweilige Software (Karte, Navi, usw).
Aber das ist nur meine persönliche Meinung. Ich möchte damit keine Diskussion lostreten, was besser oder was schlechter ist.
Grüße
Dennis
Letztendlich ist das doch ziemlich egal, ob man die Geschwindigkeit bei einer Fahrradstraße einträgt oder nicht. Für die Mehrheit der Radfahrer sind 30 km/h wohl keine gravierende Einschränkung und für ein Radfahrerrouting und damit verbundene Geschwindigkeitsabschätzungen, Zeitbestimmungen und Prioritätenvergaben auch.
Dort, wo die Fahrradstraßen, auch für Autos, etc. freigegeben sind, kann man das ja eintragen. Es mag vielleicht für das Autofahrerrouting relevant sein. Aber da eine Fahrradstraßenfreigabe zumeist nur für Anlieger gilt, müsste die Fahrradstraße sowieso doch nur eine geringe Routing-Priorität bekommen. Allerdings bin ich kein Routing-Algorithmen-Kenner.
Also, ob man es taggt oder nicht, finde ich eher egal, und der Realität entspricht es in beiden Fällen.
Hallo nochmal,
also ich trage das maxspeed ein. Das sich in einer Karte Dinge binnen Jahren ändern können, ist klar, insofern trage ich das maxspeed ein. Wir haben hier z. B. eine Fahrradstraße, bei der aller Verkehr freigegeben ist, da ist das dann definitiv sinnvoll und ansonsten m. E. nicht schädlich.
Und hier noch eine Berichtigung wegen der 12-jährigen Kinder auf Gehwegen, da liegt Dennis falsch:
StVO §2 (5)
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen sie absteigen.