Ok, das ist interessant und gut zu wissen. Es wäre doch mal eine Idee, all die verschiedenen Gesetze und Vorschriften, die uns die Benutzung (solcher) Daten in den unterschiedlichen Ländern erlauben oder gerade verbieten, in der Wiki irgendwo festzuhalten.
Ich glaube ja, dass das hamburgische Denkmalamt bzw. alle Ämter die die dl-de-by 2.0 nutzen diese v.A. als Implementation der in Urheberrechtsgesetz § 5 festgelegten Bestimmungen sieht. Das würde auch den seltsamen letzten Satz “Dies gilt nur soweit die datenhaltende Stelle die Angaben 1. bis 3. zum Quellenvermerk bereitstellt.” in §2 der Lizenz erklären (also: Pflicht zur Quellenangabe entfällt wenn Lizenzgeber nicht selbst definiert, unter welchem Namen die Quellenangabe zu führen ist, wird also praktisch automatisch zur dl-de-zero 2.0):
Denn in Urheberrechtsgesetz § 63 Quellenangabe (1) steht mitunter das gleiche: “Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist […]”.