cg909
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Da ist ja gerade mein Punkt.
Deckt Veröffentlichen dem Hinweis “zur privaten Nutzung” schon “im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlich” (UrhG §5 2) ab? Falls es der Fall ist würde das Gesetz ja über der Lizenz stehen und diese wäre damit (teilweise) hinfällig und damit könnte jeder (wie du selbst sagst: Gleichbehandlungsgrundsatz) mit Quellenangabe die Daten verwenden. Wenn nicht dann halt nicht und damit hätte sich der Thread hier erledigt.
Um das zu klären frage ich ja nach einem Juristen.