Kurz zusammengefasst: Nein, sie fallen nicht unter § 5 UrhG. Das kann man aus der Begründung zu diesem Paragraphen ablesen. Es muss ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verbreitung vorliegen. Bei diversen Urteilen wurde dies für Karten oder Sammlungen von Informationen, wie Bodenrichtwerten, verneint - “Fabi2” schreibt dies ja auch.

Auch ist nur der regelnde Teil gemeinfrei, also z.B. die Planung im B-Plan, nicht jedoch der Bestand drumherum. Auch ist eine Grundkarte in einer Bekanntmachung nicht allgemeinfrei, wenn sich darauf eine eingezeichnete Grenze befindet - dann ist nur diese Grenze allgemeinfrei (das hat den Hintergrund, dass Karten als analoge Datenbank gesehen werden können).