Gehweg mit Freigabe für Radfahrer oder nicht-benutzungspflichter gemeinsamer Rad-und Gehweg

Und du kannst wenn nötig deine Antwort korrigieren :wink:

Hmm. Wenn das alleinige rechte “Rad frei” nicht geregelt ist, dann weiß ich ehrlich gesagt nicht, wie wir das erfassen sollten.

Ich sehe gerade, auf Seite 11 Abb. 18 b taucht 1022-10 beim rechten Radweg auf als Radweg ohne RWB (Radwegbenutzungspflicht)
Leitfaden_Radverkehr_der_NLStBV:
https://www.mw.niedersachsen.de/download/83761/Leitfaden_Radverkehr_der_NLStBV.pdf

Ich hab die Wikiseite angepasst.
https://wiki.openstreetmap.org/w/index.php?title=DE%3ABicycle%2FRadverkehrsanlagen_kartieren&type=revision&diff=2521717&oldid=2521690

Sollte das Ergebnis kippen kann das natürlich wieder geändert werden - es ist schließlich ein Wiki.

Der Leitfaden ist allerdings von 2013, die aktuell vorgesehen Markierungsweise aus der VwV-StVO:

38a III. Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.

ist erst 2021 hinzugekommnen.

EDIT: Ach quatsch, in dem Leitfaden ist gar kein gemeinsamer Geh- und Radweg gemeint… :see_no_evil:

So ganz ohne Regelung ist es nicht … Basis ist § 2 (4) Satz 3:

Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

Das “Radfahrer frei” kommt nur an 2 Stellen der StVO vor mit Bezug zu Verkehrsanlagen;
Anhang 2 für die Kombi mit 239:

Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

versus § 2 (4) Satz 4:

Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.

Satz 3 definiert NICHT, wie man diese Radwege erkennt. Bei getrennten Wegen ist es einfach: Jede Art von Trennung gilt. Erst wenn man den Radweg ganz weghaben will, wird’s dann knifflig: Wie viel Farbe vo, Strich darf noch erkennbar sein? Wer zahlt das umpflastern? Kann man’s wirklich per Schild umdefinieren?

Bei gemeinsamen Wegen, die nicht b-pfl. sein sollen, wird dagegen die Erkennbarkeit knifflig. Es gibt einige Länder, wo es offenbar einen passenden Ländererlass für ein solo-“Radfahrer frei” gibt, siehe Link zu stvo2go in Beitrag 2.

Seit neuestem gibt es den schon zitierten Passus in der VwV-StVO, aber man beachte in …

Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.

… das kleine dezente Wörtchen “können”, also unverbindlich für die Verwaltungen, alle anderen Lösungen müssten weiterhin möglich sein, darunter auch das Solo-R-frei

Für eine Nichtgültigkeit müsste es im übrigen direkt in der StVO geregelt sein, ist es weiterhin nicht, also egal, was in der StVO steht, muss man anderes weiterhin interpretieren und da drängt sich beim obigen Vergleich stets nur die Analogie zum linksseitig erwähnten R-frei auf

Würde man das nicht auch so auslegen können: Ein rechtsstehendes “Radfahrer frei” ohne sonstige Hinweise wie Pflasterung, Furten oder Farbe gibt den rechtsseitigen Gehweg (Bürgersteig) für Radfahrer frei. Die StVO verwendet das Wort „Gehweg“ ja fast immer für den „Straßenteil für Fußgänger“.

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Die Furten hast du auch bei freigegebenen Gehwegen.

Auf der linken Seite kannst du aus dem Schild übrigens auch nicht alleine erkennen ob es sich um einen gemeinsamen , einen exklusiven oder einen getrennten Radweg handelt der da für die Gegenrichtung frei ist

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Ah, Du hast recht: Furten sind in diesem Fall kein Indikator. Die spannende Frage ist aber doch: braucht es ein 239er um aus dem rechtsseitigen “Radfahrer frei” ein Schleichradeln zu machen, oder ist der implizite Gehweg nicht genug?

Das mit dem Problem auf der linken Seite sehe ich aufgrund eigener Erfahrungen als weniger kritisch. Ohne eine visuelle Trennung gehe ich von einem 240er aus, also Rücksichtnahme auf Fußgänger. Sobald eine visuelle Trennung vorhanden, ist es mir ja eigentlich egal, ob 241 oder 237.

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Aber warum willst du du rechts und links anders interpretieren? Wenn das links nur wie ein Gehweg aussieht, dann könnte es mit 1022-10 mit gleicher Argumentation auch nur ein freigegebener Gehweg sein.

In der StVO steht nur das linke Radwege damit freigegeben werden können, nicht, dass man daran linke Radwege erkennt. Auf der anderen Seite hat das Gericht nur für 239+10022-10 entschieden - es bleibt also eine Rechtsunsicherheit.

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Weil dieser Fall explizit in der StVO erwähnt wird:

Ich will das ja auch gar nicht so haben, ich gebe nur einen Denkanstoß, weil mir das heute unter der Dusche eingefallen ist. Ja ich weiß … was einem da so durch den kopf geht ist schon seltsam. Auf jeden Fall braucht es laut StVO das Zeichen 239 nämlich nur dort „wo eine Klarstellung notwendig ist“. Und das wäre ja bei einem baulich getrennten Gehweg normalerweise nicht der Fall.

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Ja, weil das Schleichradeln nur bei Vorliegen des Zz unter einem 239 definiert ist (im übrigen nicht nur für Radler, sondern ggfs. auch, wenn bspw, ein “Anlüger frei” druntergeschraubt ist …)

Hm … Du meinst, weil das in der Anlage 2, Abschnitt 5 neben dem 239er steht gilt der Passus auch nur wenn dieses Schild vorhanden ist? Dann finde ich den Text unglücklich gewählt. Vermutlich hast Du allerdings recht. Mir war vorher nicht bewusst, dass er neben dem Schild steht, ich hab nur Deinen Text gelesen :confused: