Wo ist denn der Fotografenstandort? Dort irgendwo Blickrichtung Kreisel?
Maxar hat den Kreisel schon im Bauzustand, entweder ist Maxar oder der Kreisel arg verschoben … 
Ausschließlich die Landesstraße scheint einen begleitenden Weg zu haben, den aber nur einseitig, wie außerorts typisch.
Normalerweise hat man dann eine Benutzungspflicht beidseitig, hier scheint man die Benutzungspflicht linksseitig Richtung Norden nicht haben zu wollen, stattdessen eine freiwillige Nutzbarkeit, man ahnt es im Hintergrund, da prangt under dem Gehwegschild ein Zusatz “Schleichradler frei” (weil die müssen dort bei der Beschilderung Schrittgescheindigkeit fahren, auch wenn keine Fußgänger da sind).
In Dohlen hat er linksseitig noch ein 240, spannende Frage: Wo verliert er diesen Zustand?
239 in eine Richtung und 240 in die andere geht nicht, wie schon hier festgestellt. Ein Gehweg ist ein Gehweg ist ein Gehweg. Das kann kein Radweg sein, das kann allenfalls in eine oder beide Richtungen ein Gehweg “Schleichradler frei” sein.
Wenn es in eine Richtung ein Radweg ist, kann in die andere Richtung das Radfahren trotzdem verboten sein, das ist der Regelfall nach § 2 (Rechtsfahrgebot, straßenbegleitende Wege mal vorausgesetzt), das ist entweder durch Abwesebheit von Schildern “beschildert” weil der Regelfall oder mit Radfahrverbot verdeutlicht.
Eine Benutzungspflicht erfordert 240 in beide Richtungen.
Ein freiwilliges BenutzungsRECHT würde man mit “Radler frei” alleine ohne 239 beschildern, dann bräuchte man auch nicht dauerhaft Schrittg. fahren, sondern nur im Bedarfsfalle angepasste Geschwindigkeit.
Genau so gehört das dort hin:
Das 239 im Hintergrund weg, quadratisch schneiden mit der Blechschere, schwarz-weiß neu bemalen und statt des 239 im Vordergrund hinschrauben … 
Schlag das so der zuständigen Behörde um die Ohren und verweise auch auf ihre Verkehrssicherungspflichten und behördliche Mithaftungen, falls dort einem Fußgänger im Vertrauen auf das 239 was passiert …
Nach Norden könnte man der Landesstraße ein b=optional_sidepath geben, wenn sich die Hintergrundbeschilderung so fortsetzt und auch in Gegenrichtung so ist.
In Fahrtrichtung Süden könnte man auch diese Markierungen malen statt 239+“…”, das ist inzwischen auch so in der VwV-StVO erwähnt. Fahrtrichtung Norden braucht’s wohl immer noch das alleinstehende Zusatzzeichen