Fuß+Radweg in einer Richtung, nur Fußweg in der anderen

Moin!

An diesem Radweg(?) an einem recht neuen Kreisel https://www.osm.org/way/959724109 steht von Norden kommend wiederholt ein VZ 240, aber in der Gegenrichtung sieht es so aus:
https://ibb.co/x2NzcyT

Das VZ 239 steht etwa hier: https://www.osm.org/node/8879729520
Das Bild zeigt auch die Rückseite des VZ 240.
Ist das überhaupt korrekt ausgeschildert? Kann ein Weg in einer Richtung für Radler benutzungspflichtig sein und in der anderen verboten?

Da sind doch Konflikte vorprogrammiert.

ein Fußweg gilt in beide Richtungen, so ist das nicht kompatibel.
Man könnte das Bild auch so interpretieren dass der Fußweg mit Gestrüpp überwuchert ist, oder sich ggf. rechts des Gestrüpps befindet, während der rote Weg ein Radweg ist :wink:

Hallo,

wenn es auf jeder Straßenseite einen Fahrradweg gibt mußt du ja den in Fahrtrichtung benützen, also von der anderen Seite verboten :sunglasses:

vielleicht gerade wenn sich zwei Radfahrer begegnen :smiley:

Vielleicht gehen sie davon aus dass Radfahrer die von Ziegelring kommen vor dem Kreisel in Gegenrichtung die Fahrbahn queren würden was wieder Konflikte mit den KFZ bedeuten würde, so muss der Radfahrer einmal schön in Fahrtrichtung um den Kreisverkehr und die Fahrbahn ordentlich am Übergang queren.

?

Gruß
Danfost

Einen entspechenden Fall in meiner Gegend habe ich bereits der Stadt gemeldet, leider ohne Reaktion.
Beschilderung Fußweg von der einen Richtung, kombi. Fuß-/Radweg von der anderen Richtung.

Radfahrer müssen laut Beschilderung immer auf der rechten Seite des Kreisels fahren.

trotzdem ist das dann kein reiner Fußweg wenn in einer Richtung Fahrräder fahren dürfen, da müsste vermutlich ein Verbot der Einfahrt Schild hin

Aus meiner Sicht braucht man das Schild VZ 239 dort nur zu entfernen und alles stimmt. Als Radfahrer kommt man dort legal gar nicht hin.

Wo ist denn der Fotografenstandort? Dort irgendwo Blickrichtung Kreisel?

Maxar hat den Kreisel schon im Bauzustand, entweder ist Maxar oder der Kreisel arg verschoben … :wink:

Ausschließlich die Landesstraße scheint einen begleitenden Weg zu haben, den aber nur einseitig, wie außerorts typisch.
Normalerweise hat man dann eine Benutzungspflicht beidseitig, hier scheint man die Benutzungspflicht linksseitig Richtung Norden nicht haben zu wollen, stattdessen eine freiwillige Nutzbarkeit, man ahnt es im Hintergrund, da prangt under dem Gehwegschild ein Zusatz “Schleichradler frei” (weil die müssen dort bei der Beschilderung Schrittgescheindigkeit fahren, auch wenn keine Fußgänger da sind).

In Dohlen hat er linksseitig noch ein 240, spannende Frage: Wo verliert er diesen Zustand?

239 in eine Richtung und 240 in die andere geht nicht, wie schon hier festgestellt. Ein Gehweg ist ein Gehweg ist ein Gehweg. Das kann kein Radweg sein, das kann allenfalls in eine oder beide Richtungen ein Gehweg “Schleichradler frei” sein.

Wenn es in eine Richtung ein Radweg ist, kann in die andere Richtung das Radfahren trotzdem verboten sein, das ist der Regelfall nach § 2 (Rechtsfahrgebot, straßenbegleitende Wege mal vorausgesetzt), das ist entweder durch Abwesebheit von Schildern “beschildert” weil der Regelfall oder mit Radfahrverbot verdeutlicht.
Eine Benutzungspflicht erfordert 240 in beide Richtungen.

Ein freiwilliges BenutzungsRECHT würde man mit “Radler frei” alleine ohne 239 beschildern, dann bräuchte man auch nicht dauerhaft Schrittg. fahren, sondern nur im Bedarfsfalle angepasste Geschwindigkeit.
Genau so gehört das dort hin:
Das 239 im Hintergrund weg, quadratisch schneiden mit der Blechschere, schwarz-weiß neu bemalen und statt des 239 im Vordergrund hinschrauben … :wink:
Schlag das so der zuständigen Behörde um die Ohren und verweise auch auf ihre Verkehrssicherungspflichten und behördliche Mithaftungen, falls dort einem Fußgänger im Vertrauen auf das 239 was passiert …

Nach Norden könnte man der Landesstraße ein b=optional_sidepath geben, wenn sich die Hintergrundbeschilderung so fortsetzt und auch in Gegenrichtung so ist.
In Fahrtrichtung Süden könnte man auch diese Markierungen malen statt 239+“…”, das ist inzwischen auch so in der VwV-StVO erwähnt. Fahrtrichtung Norden braucht’s wohl immer noch das alleinstehende Zusatzzeichen

Nein, noch vor bzw. direkt am Ziegelring. Der Radweg ist von Döhlen kommend am Kreisel wegen VZ 240 rechts zu verlassen und hinter dem Kreisel wird man auf die Straße geleitet und darf dort bleiben (Radfahrer frei bis zum nächsten Kreisel).
Ich denke, die Radfahrer frei Schilder wurde erst kürzlich aufgestellt, wahrscheinlich ist jetzt in ganz Huntlosen innerorts Radfahrer frei wo vorher VZ 240 stand, aber das muss ich noch prüfen.

Unabhängig von der Frage, ob das korrekt beschildert ist: Ich würde ganz pragmatisch davon ausgehen, dass Radverkehr auf dem Weg nur in einer Richtung zulässig sein soll und das als highway=path mit foot=designated, bicycle=designated und oneway=yes bzw. oneway:bicycle=yes mappen.

Und wovon würdest Du ganz pragmatisch ausgehen, wenn sich an einem Ende VZ 240 und am anderen Ende VZ 237 befindet? oneway:foot=yes?

Das würde ich dann tatsächlich für eine widersprüchliche Beschilderung halten, die man nicht sinnvoll mappen kann.

Aber in diesem Fall halte ich es für relativ klar, was die Behörde eigentlich ausdrücken wollte. Nämlich dass man den Weg mit dem Fahrrad nur in einer Richtung befahren darf. Grundsätzlich ist es ja nicht unüblich, dass (auch gemeinsame) Geh-/Radwege zu Fuß in beide Richtungen, aber mit dem Fahrrad nur in einer Richtung benutzt werden dürfen. Und ja, das Vz. 239 ist dafür nicht korrekt, stattdessen hätte man wohl das Vz. 267 verwenden müssen. Bzw. am besten das Schild ganz weglassen und nur durch ein Rad-Piktogramm auf dem Weg mit einem Pfeil oder so verdeutlichen sollen, dass es sich hier um einen Einrichtungsradweg handelt.