Frage zum Radverkehrsnetz

Ich habe eine Frage zu diesen Rot-Weißen Wegweiseschildern des Radwegenetzes:
http://www.radverkehrsnetz.nrw.de/PDF/RE/33015265.pdf

Sind das im wiki diese Schilder hier, oder ist das wieder etwas anderes?
http://wiki.openstreetmap.org/wiki/Radwegenetze#Die_Wegweiser-Punkte

Hier gibt es eine ganze Menge davon und auch die Doku im Netz ist recht gut vollständig, vielleicht nehme ich mich der Sache irgendwann einmal an.
Oder seht ihr da rechtliche Probleme? Am besten taggt man doch einen node im Radweg damit (falls Radweg schon eingezeichnet ist) ?

Grüße
Olli

Das ist Richtig. Die Grundlage ist das “Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr” http://www.fgsv-verlag.de/catalog/product_info.php?products_id=433, welches gerade in der Überarbeitung ist.

In der BRD wird meist grün auf weis verwendet, in NRW und teils in Niedesachsen wg der besseren Lesbarkeit in der Dämmerung rot auf weis.

Ein Tipp für die, die diese Natze taggen wollen: auf den Masten der Wegweiser ist meist erkennbar, wer sie angeordnet hat. Wenn nicht, einfach bei der lokalen Gemeine oder Kreis nachfragen. Aber nicht abwimmeln lassen :wink:
Es gibt immer Planungsunterlagen, wie z.B. beim RadnetzNRW von dir gefunden. Das erspart die mühsehlige Aufnahme im Gelände und beinhaltet auch keine Vandalismusschäden :wink:

Tschau
RadWW

Hi,
ein einfaches Übernehmen von den Daten aus dem Internet ist normalerweise nicht erlaubt, da das NRW-Netz (noch) nicht freigegeben ist.

Unter Talk:Radverkehrsnetz_NRW hat sich Ingo Wichmann um die Offenlegung der Daten aus dem NRW-Netz bemüht.
Der Antrag wurde angenommen. Die Frage ist jetzt was nun (und wann) etwas passiert.

Die Übernahme von Einzelinformationen wie Name oder Kennzeichnung aus öffentlich zugänglichen Quellen ist aber erlaubt. Der Urheberrechtsschutz gilt nur für die Übernahme des ganzen oder erheblicher Teile des Werkes.
Das komplette Übernehmen z.B. von Tracks aus Internet-Quellen ist aber sowieso wenig sinnvoll, da diese in der Regel deutlich ungenauer als die OSM-Wege sind. Wo ein Weg verläuft, darf ich aber nachsehen, genauso wie ich die Information vom Wegweiser ablesen darf.

Das halte ich in Bezug auf OSM für eine gewagte These.
Wenn du nur einen einzelnen Mapper betrachtest, mag das in Ordnung sein. Aber wenn viele Mapper sich darauf beziehen, dann wird schnell aus einer (möglicherweise zulässigen) Einzel-Entnahme über die Summe der Mapper eine nicht zulässige Entnahme substantieller Größe.

Daher würde ich in der Regel von solchen Übernahmen absehen, vor allem auch da manche Informationen aus fremden Karten den Beobachtungen vor Ort widersprechen.

Edbert (EvanE)

Dass die Beobachtung vor Ort immer Vorrang hat, dürfte unstrittig sein.
Dass ein Kopieren eines Tracks (selbst abschnittsweise) nur mit Erlaubnis zulässig wäre, ebenfalls (und selbst dann nicht empfehlenswert).
Die Existenz und der (prinzipielle) Verlauf eines Weges kann aber mE nicht geschützt sein.
Mir persönlich ist es lieber, ein Weg ist wenigstens grob erfasst, als dass gar nichts vorhanden ist. Für kleine Abweichungen habe ich schließlich Augen im Kopf und die Änderung mache ich dann bei der nächsten OSM-Sitzung. Die Wege werden in OSM (wie alles andere auch) nie fertig sein, dafür sorgen schon Naturereignisse wie Erdrutsche oder Baumaßnahmen.

Zum ersten Abschnitt Zustimmung.

Die Existenz eines Weges kann eigentlich nur vor Ort geprüft werden. Straßen und Gebäude sind recht langlebig, so dass dafür in der Regel Luftbilder ausreichen. Aber selbst Straßen und Gebäude unterliegen einem langsamen Wandel. In den Bing2012 Bilder (Aufnahme August 2012) gibt es in Bonn bereits einige Stellen, die nach gerade mal einem Jahr völlig anders aussehen.

Generel gibt es drei mögliche Schutzklassen:

  • Urheberrecht
  • Datenbankrecht (EU ja, USA nein)
  • Nutzungsbedingungen

Das Urheberrecht greift bei Fakten im Wesentlichen nicht, nur für einen Kartenstil mag der gelten. Daher haben wir ja 2011 die Lizenz gewechselt.

Das Datenbankrecht greift vor allem innerhalb der EU und schützt gerade Zusammenstellung von Fakten. Eine Karte gilt als eine Zusammenstellung von Fakten (gezeichnet statt aufgelistet). Hier ist in der Regel die Einzelentnahme zulässig (z.B. wenige Firmen aus einer DB aller Firmen in DE). Aber über die Vielzahl aller Mapper von OSM verlassen wir den Bereich der geringfügigen Entnahme doch sehr schnell.

Nutzungsbedingungen sind die vertraglichen Bedingungen, die vom Anbieter festgelegt werden und die wir meist unwillig akzeptieren müssen. Da kann selbst die Einzelentnahme ausgeschlossen werden. Beispiel Google: Informationen aus einem Google-Produkt dürfen nur in anderen Google-Anwendungen / - Produkten genutzt werden.

Von daher ist meine Meinung:
Entnahme besser nicht, zur Kontrolle oder als Gedächnisstütze ja.

Edbert (EvanE)

So lange man daraus kein “Gesetz” macht, ok.

BTW: Auch Nutzungsbedingungen haben Grenzen. Ich übertreibe mal: Nur weil in einer Google-Map eine Hauptstraße vorkommt, ist es mir trotzdem nicht verboten, dieses Wort in einem Roman zu verwenden.

Nun ja, bei allgemein üblichen Begriffen wie Haupt-, Dorf-, Schiller-straße kann man kaum darauf bestehen, dass dies nun speziell bei einem selbst entnommen wurde. Insofern triffen die Google-Bedingungen bei deinem Beispiel schlicht nicht zu.
Anders sieht es bei der Hauptstraße in A-Dorf aus. Da kommt noch die Übereinstimmung in der Lage dazu. Natürlich kann jemand auch dort hingefahren sein, den Verlauf aufgezeichnet und den Straßennamen vom Schild abgelesen haben. Aber falls jemand systematisch kopiert, dafür gibt es die sogenannten Ostereier (oder unbeabsichtigte Fehler), um so etwas nachweisen zu können.

Edit: Oder kurz gesagt, dein Beispiel ist wie Obst mit Mirabellen vergleichen.

Edbert (EvanE)

Nahmd,

Daher Obacht vor den AGBs von Webseiten!

.oO( ♩♩♪♫♬ Mit Pfefferminz…♩♩♪♫♬ )

Gruß Wolf

Selbst wenn Mirabellen auch Obst sind: Das Beispiel war sicher extrem. Aber auch die A-Straße in B-Dorf hat mMn nicht die Erfindungshöhe, die eine Abmahnung rechtfertigen würde. Es gibt danach eine (unterschiedlich dunkle) Grauzone, in der sich die Juristen austoben können. Ich stimme zu, dass wir da nicht mutwillig hineingehen sollten und dass nichts über selbst gewonnene Information geht.

Ich will nur sagen: Man braucht nicht überängstlich zu sein (selbst AGBs dürfen keine überraschenden Klauseln enthalten), tendiere selbst aber auch zur Vorsicht als Mutter der Porzellankiste.

Ich finde da keinen Antrag für irgendetwas, sondern nur Vortragsthemen. Sein Themenvorschlag wurde angenommen, demzufolge wird er wohl am 17. Mai einen Vortrag gehalten haben. Und das war es dann vermutlich auch.

Das hier?

Nahmd,

Nein, sondern das:

Gruß Wolf