Die roten Linien kann man meinetwegen als Zierrat betrachten, aber weiße Linien gibt es in der StVO und sie sind nach § 39 auch Verkehrszeichen, bleibt nur die Frage für was …
Parkflächenmarkierungen kommen da nicht n Frage, bleibt also nur die Trennung von Geh- und Radweg, sozusagen als Sonderform einer Fahrbahnbegrenzung …
Und ich kenne welche, bei denen bei der Umschilderung von 241 (Mindestbreiten nicht erfüllt) auf 240 (Mindestbreite erfüllt seufz) die weiße Linie brav gelb ausgekreuzt wurde, damit ist die Umschilderung korrekt abgelaufen.
Wo das nicht so ist, also meistens flöt mag man beschließen, dass die Beschilderung widersprüchlich und damit hinfällig ist. Dem Freigabe-Zusatzzeichen wohnt aber keine Anordnung getrennt/gemeinsam/separat inne, somit entfällt diese Fragestellung hier.